Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revisionswerberin hält ihren Standpunkt aufrecht, daß es nur Aufgabe des Klägers sei, den Umfang einer begehrten Feststellung zu präzisieren, so daß die Einfügung einer Haftungsquote im Sinne des Ausspruches beider Vorinstanzen ohne ausdrücklichen Antrag des Klägers nicht gerechtfertigt sei, weil der Feststellungsanspruch ohne Einfügung dieses Quotenverhältnisses inhaltlich nicht unrichtig wäre; das Feststellungsbegehren sei bewußt nur zur Vermeidung der Verjährung gestellt worden; auch Kostenerwägungen ließen es gerechtfertigt erscheinen, daß die Frage der Schadensaufteilung im Feststellungsprozeß nicht behandelt werde.
Soweit das Berufungsgericht die zu diesem Punkt unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit aufgeworfenen Fragen behandelt hat, ist seine Entscheidung nicht anfechtbar, denn ein Rekurs gegen die im Berufungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Berufungsgerichtes ist gemäß § 519 ZPO. nur in den dortselbst bezeichneten Fällen statthaft, und der Beschluß des Berufungsgerichtes, die Berufung der Klägerin pto. Nichtigkeit zu verwerfen, gehört nicht in eine der im § 519 ZPO. vorgesehenen Kategorien.Soweit das Berufungsgericht die zu diesem Punkt unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit aufgeworfenen Fragen behandelt hat, ist seine Entscheidung nicht anfechtbar, denn ein Rekurs gegen die im Berufungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Berufungsgerichtes ist gemäß Paragraph 519, ZPO. nur in den dortselbst bezeichneten Fällen statthaft, und der Beschluß des Berufungsgerichtes, die Berufung der Klägerin pto. Nichtigkeit zu verwerfen, gehört nicht in eine der im Paragraph 519, ZPO. vorgesehenen Kategorien.
Im Rahmen der Rechtsrüge der Revisionswerberin aber ist zu bemerken, daß der von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren verlangte Feststellungsausspruch der Ersatzverpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin hinsichtlich ihrer künftigen Pflichtaufwendungen nach Maßgabe des Deckungsfonds ohne konkrete Bezeichnung des Ausmaßes der ursprünglichen Ersatzverpflichtung des Beklagten gegenüber der nach § 1327 ABGB. schadenersatzberechtigten Hinterbliebenen ohne jeden Inhalt wäre und auch nicht ergehen könnte, weil der Beklagte auch gegenüber dem Feststellungsbegehren geltend gemacht hat, daß den Getöteten das überwiegende Verschulden an seinem Unfall im Verhältnisse von 1 zu 9 zugunsten des Beklagten treffe. Die Feststellung des Bestehens des Rechtes der Klägerin nach Maßgabe des § 228 ZPO. hat also die Erörterung und Entscheidung der nach § 1304 ABGB. für die Schadensaufteilung maßgeblichen Verschuldensmomente erfordert. Das mitwirkende Verschulden des Verletzten ist ja im Rahmen der Legalzession nach § 1542 RVO. (das ASVG. findet vorliegendenfalls mit Rücksicht auf den Zeitpunkt des Verkehrsunfalles - 30. November 1955 - noch nicht Anwendung; auch unter dem Geltungsbereiche des ASVG. ergäbe sich aber gemäß seinem § 332 keine andere Entscheidung) von Bedeutung. Denn auf den Sozialversicherungsträger geht - bis zur Höhe der von ihm zu gewährenden Leistungen - derjenige Schadenersatzanspruch über, der dem Verletzten unter Berücksichtigung des Prozentsatzes seines mitwirkenden Verschuldens gegen den Beklagten zusteht. Wird also die Feststellung der Ersatzverpflichtung des Beklagten gegenüber der Legalzessionarin begehrt, dann kann, wenn der Beklagte - wie im vorliegenden Rechtsstreit - ein eigenes Verschulden des Versicherten behauptet hat, keineswegs von der Erörterung der Frage der Schadensaufteilung nach Maßgabe des § 1304 ABGB. oder der sonst in Betracht kommenden Bestimmungen Abstand genommen werden. Die Rechtsrüge der Revisionswerberin muß daher erfolglos bleiben.Im Rahmen der Rechtsrüge der Revisionswerberin aber ist zu bemerken, daß der von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren verlangte Feststellungsausspruch der Ersatzverpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin hinsichtlich ihrer künftigen Pflichtaufwendungen nach Maßgabe des Deckungsfonds ohne konkrete Bezeichnung des Ausmaßes der ursprünglichen Ersatzverpflichtung des Beklagten gegenüber der nach Paragraph 1327, ABGB. schadenersatzberechtigten Hinterbliebenen ohne jeden Inhalt wäre und auch nicht ergehen könnte, weil der Beklagte auch gegenüber dem Feststellungsbegehren geltend gemacht hat, daß den Getöteten das überwiegende Verschulden an seinem Unfall im Verhältnisse von 1 zu 9 zugunsten des Beklagten treffe. Die Feststellung des Bestehens des Rechtes der Klägerin nach Maßgabe des Paragraph 228, ZPO. hat also die Erörterung und Entscheidung der nach Paragraph 1304, ABGB. für die Schadensaufteilung maßgeblichen Verschuldensmomente erfordert. Das mitwirkende Verschulden des Verletzten ist ja im Rahmen der Legalzession nach Paragraph 1542, RVO. (das ASVG. findet vorliegendenfalls mit Rücksicht auf den Zeitpunkt des Verkehrsunfalles - 30. November 1955 - noch nicht Anwendung; auch unter dem Geltungsbereiche des ASVG. ergäbe sich aber gemäß seinem Paragraph 332, keine andere Entscheidung) von Bedeutung. Denn auf den Sozialversicherungsträger geht - bis zur Höhe der von ihm zu gewährenden Leistungen - derjenige Schadenersatzanspruch über, der dem Verletzten unter Berücksichtigung des Prozentsatzes seines mitwirkenden Verschuldens gegen den Beklagten zusteht. Wird also die Feststellung der Ersatzverpflichtung des Beklagten gegenüber der Legalzessionarin begehrt, dann kann, wenn der Beklagte - wie im vorliegenden Rechtsstreit - ein eigenes Verschulden des Versicherten behauptet hat, keineswegs von der Erörterung der Frage der Schadensaufteilung nach Maßgabe des Paragraph 1304, ABGB. oder der sonst in Betracht kommenden Bestimmungen Abstand genommen werden. Die Rechtsrüge der Revisionswerberin muß daher erfolglos bleiben.