Begründung:
In seiner am 28.1.1982 beim Erstgericht eingelangten Klage bringt der Kläger vor, der Beklagte habe als Steuerberater einen zwischen der Firma Engelbert A, Lauterach, Vorarlberg, und der vom Kläger gegründeten Firma C AG, Widnau, Schweiz, zu schließenden 'Abnahmeund Generalvertretungsvertrag' geprüft und erklärt, der Vertrag sei so abgefaßt, daß für den Kläger in Österreich keine Steuerpflicht bestehe. Tatsächlich seien vom Finanzamt Bregenz in der Folge gegenüber der Firma C AG Steuerbescheide vom 15.4.1980 und 3.10.1980 erlassen und schließlich mit der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 3.7.1981 'aufrechterhalten' worden. Nunmehr werde gegenüber dem Kläger vom Finanzamt Bregenz Exekution geführt. Der fachliche Rat des Beklagten habe sich somit als unrichtig erwiesen, sodaß er dem Kläger insbesondere nach den §§ 1299, 1300 ABGB zum Schadenersatz verpflichtet sei. Der die vorgeschriebenen Steuern umfassende Klagsbetrag von S 1,330.804 s.A. erscheine zumindest seit 28.10.1981 zur Zahlung fällig. Der Beklagte beantragte Klagsabweisung insbesondere mit der Behauptung, er habe den Kläger in keiner Weise unrichtig beraten, vielmehr bei Besprechung des Vertragsentwurfes ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Einhaltung eines solchen Vertrages wegen der vorgesehenen hohen Provisionszahlungen der Firma A an die Firma C AG einer Steuerhinterziehung durch Gewinnverschiebung gleichkäme. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 30.6.1982 faßte das Erstgericht den Beschluß, daß das Verfahren gemäß § 190 Abs 1 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluß der bei der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg anhängigen Berufungsverfahren betreffend die gegen den Kläger erlassenen Steuerbescheide des Finanzamtes Bregenz vom 23.7.1981 (Beilage I) vom 3.8.1981 (Beilagen II, V und VI) und vom 5.8.1981 (Beilagen III und IV) unterbrochen und nur über Antrag einer der Parteien fortgesetzt werden wird. Dieser Beschluß wurde vom Rekursgericht bestätigt. Am 25.9.1984 stellte der Kläger den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Bestellung eines Rechtsvertreters. Der sohin bestellte Verfahrenshelfer stellte mit einem am 15.10.1984 zur Post gegebenen Schriftsatz den Antrag auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens.In seiner am 28.1.1982 beim Erstgericht eingelangten Klage bringt der Kläger vor, der Beklagte habe als Steuerberater einen zwischen der Firma Engelbert A, Lauterach, Vorarlberg, und der vom Kläger gegründeten Firma C AG, Widnau, Schweiz, zu schließenden 'Abnahmeund Generalvertretungsvertrag' geprüft und erklärt, der Vertrag sei so abgefaßt, daß für den Kläger in Österreich keine Steuerpflicht bestehe. Tatsächlich seien vom Finanzamt Bregenz in der Folge gegenüber der Firma C AG Steuerbescheide vom 15.4.1980 und 3.10.1980 erlassen und schließlich mit der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 3.7.1981 'aufrechterhalten' worden. Nunmehr werde gegenüber dem Kläger vom Finanzamt Bregenz Exekution geführt. Der fachliche Rat des Beklagten habe sich somit als unrichtig erwiesen, sodaß er dem Kläger insbesondere nach den Paragraphen 1299, 1300, ABGB zum Schadenersatz verpflichtet sei. Der die vorgeschriebenen Steuern umfassende Klagsbetrag von S 1,330.804 s.A. erscheine zumindest seit 28.10.1981 zur Zahlung fällig. Der Beklagte beantragte Klagsabweisung insbesondere mit der Behauptung, er habe den Kläger in keiner Weise unrichtig beraten, vielmehr bei Besprechung des Vertragsentwurfes ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Einhaltung eines solchen Vertrages wegen der vorgesehenen hohen Provisionszahlungen der Firma A an die Firma C AG einer Steuerhinterziehung durch Gewinnverschiebung gleichkäme. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 30.6.1982 faßte das Erstgericht den Beschluß, daß das Verfahren gemäß Paragraph 190, Absatz eins, ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluß der bei der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg anhängigen Berufungsverfahren betreffend die gegen den Kläger erlassenen Steuerbescheide des Finanzamtes Bregenz vom 23.7.1981 (Beilage römisch eins) vom 3.8.1981 (Beilagen römisch zwei, römisch fünf und römisch sechs) und vom 5.8.1981 (Beilagen römisch drei und römisch vier) unterbrochen und nur über Antrag einer der Parteien fortgesetzt werden wird. Dieser Beschluß wurde vom Rekursgericht bestätigt. Am 25.9.1984 stellte der Kläger den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Bestellung eines Rechtsvertreters. Der sohin bestellte Verfahrenshelfer stellte mit einem am 15.10.1984 zur Post gegebenen Schriftsatz den Antrag auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens.
In der Folge erhob der Beklagte die Einrede der Verjährung, weil die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg bereits am 13.12.1982 ergangen und das am 15.10.1984 aufgenommene Verfahren daher im Sinne des § 1497 ABGB nicht mehr als gehörig fortgesetzt gelten könne.In der Folge erhob der Beklagte die Einrede der Verjährung, weil die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg bereits am 13.12.1982 ergangen und das am 15.10.1984 aufgenommene Verfahren daher im Sinne des Paragraph 1497, ABGB nicht mehr als gehörig fortgesetzt gelten könne.
Der Kläger hielt der Verjährungseinwendung entgegen, die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg sei ihm erst im Jänner 1983 zugestellt und gegen diese sodann am 14.2.1983 eine noch anhängige Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht worden. Der tatsächliche Unterbrechungsgrund sei ihm mangels Information durch seinen früheren Verfahrenshelfer Dr. Siebenbrunner nicht bekannt gewesen, ebensowenig, daß die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde den Eintritt der Rechtskraft der Steuerbescheide nicht hindere und mangels gehöriger Verfahrensfortsetzung Verjährung eintrete. Im Hinblick auf die im einzelnen dargestellten Umstände liege keine beharrliche Untätigkeit des Klägers vor, wobei auch berücksichtigt werden müsse, daß der frühere Verfahrenshelfer Dr. Siebenbrunner am 26.1.1983 berufsunfähig geworden und der Kläger solcherart zwischendurch gar nicht wirksam vertreten gewesen sei.
Das Erstgericht hielt den Verjährungseinwand für berechtigt und wies die Klage ab. Es traf folgende entscheidungserhebliche Feststellungen: Die Firma C AG in Widnau, Schweiz, wurde im Jahre 1976 gegründet. Im Zuge einer Steuerprüfung bei der Firma Engelbert A in Lauterach wurde von der Finanzbehörde im Zusammenhang mit möglichen Gewinnverlagerungen von der Firma Engelbert A in das Ausland auch die Firma C AG überprüft. Auf Grund des Überprüfungsberichtes vom 14.4.1980 wurden vom Finanzamt Bregenz gegenüber der Firma C AG Steuerbescheide erlassen. Gegen diese Steuerbescheide erhob der Steuerberater Dr. Wolfgang D als Vertreter der Firma C AG sowie des Klägers eine Berufung an die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg. Mit deren Berufungsentscheidung vom 3.7.1981 (Beilage./B) wurden die angefochtenen Bescheide gemäß § 289 Abs 3 BAO aufgehoben. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, gemäß § 21 Abs 1 BAO sei für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Die Tatsache des legitimationslosen Tätigwerdens des Klägers im Rahmen aller unter der Firmenbezeichnung der C AG abgeschlossenen Handels- und Vertretungsgeschäfte lasse auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine ausschließliche Zurechnung des Geschäftserfolges an den Kläger als Einzelunternehmer als gerechtfertigt erscheinen, weshalb die Abgabenvorschreibungen an die Firma C AG zu Unrecht erfolgt seien. Unter Bezugnahme auf diese Begründung erließ das Finanzamt Bregenz hierauf gegen den Kläger persönlich die Steuerbescheide vom 23.7.1981 (über S 121.272 Einkommenssteuer), 3.8.1981 (S 684.838 Einkommensteuer, S 214.872 und S 54.143 Gewerbesteuer) und 5.8.1981 (S 133.566 Einkommensteuer und S 42.835 Gewerbesteuer). Diese Steuerbescheide (Beilagen I bis VI) wurden dem Kläger spätestens Anfang bis Mitte August 1981 zugestellt. Eine vom Kläger gegen diese Steuerbescheide am 29.9.1981 erhobene Berufung wurde mit der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg in Feldkirch vom 13.12.1982 (Beilage./P) als unbegründet abgewiesen und die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den angefochtenen Bescheiden angeführten Angaben unverändert festgestellt. Diese Berufungsentscheidung wurde dem Steuerberater des Klägers Dr. Wolfgang D am 4.1.1983 durch Hinterlegung beim Postamt Dornbirn zugestellt. Gegen die Berufungsentscheidung erhob der Kläger Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrag, die Steuerbescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Über diese Beschwerde wurde noch nicht entschieden, es wurde ihr keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Auf Grund der Steuerbescheide Beilagen I bis VI erfolgte am 14.10.1981 von der Vollstreckungsstelle des Finanzamtes Bregenz eine Fahrnispfändung beim Kläger, doch wurde die Vollstreckung durch Verkauf zunächst über Antrag des Klägers vom 27.10.1981 unter Bedingungen bis 7.1.1982 aufgeschoben. Ebenfalls auf Grundlage der Steuerbescheide wurden dann ab 20.10.1981 vom Finanzamt Bregenz aber weitere Exekutionsmaßnahmen, insbesondere am 28.10.1981 auch Drittschuldnerexekutionen, gegen den Kläger gesetzt. In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht auf die Judikatur zu § 1497 ABGB, wonach die Klage dann nicht als gehörig fortgesetzt gilt, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit bekundet und damit zum Ausdruck bringt, daß ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nicht mehr gelegen ist. In einem solchen Falle werde die mit der Klagserhebung verbundene Wirkung der Unterbrechung der Verjährung beseitigt. Bei der diesbezüglichen Beurteilung seien die Umstände des Falles maßgebend, insbesondere, ob stichhältige Gründe für die Untätigkeit vorlägen.Das Erstgericht hielt den Verjährungseinwand für berechtigt und wies die Klage ab. Es traf folgende entscheidungserhebliche Feststellungen: Die Firma C AG in Widnau, Schweiz, wurde im Jahre 1976 gegründet. Im Zuge einer Steuerprüfung bei der Firma Engelbert A in Lauterach wurde von der Finanzbehörde im Zusammenhang mit möglichen Gewinnverlagerungen von der Firma Engelbert A in das Ausland auch die Firma C AG überprüft. Auf Grund des Überprüfungsberichtes vom 14.4.1980 wurden vom Finanzamt Bregenz gegenüber der Firma C AG Steuerbescheide erlassen. Gegen diese Steuerbescheide erhob der Steuerberater Dr. Wolfgang D als Vertreter der Firma C AG sowie des Klägers eine Berufung an die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg. Mit deren Berufungsentscheidung vom 3.7.1981 (Beilage./B) wurden die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 289, Absatz 3, BAO aufgehoben. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, gemäß Paragraph 21, Absatz eins, BAO sei für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Die Tatsache des legitimationslosen Tätigwerdens des Klägers im Rahmen aller unter der Firmenbezeichnung der C AG abgeschlossenen Handels- und Vertretungsgeschäfte lasse auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine ausschließliche Zurechnung des Geschäftserfolges an den Kläger als Einzelunternehmer als gerechtfertigt erscheinen, weshalb die Abgabenvorschreibungen an die Firma C AG zu Unrecht erfolgt seien. Unter Bezugnahme auf diese Begründung erließ das Finanzamt Bregenz hierauf gegen den Kläger persönlich die Steuerbescheide vom 23.7.1981 (über S 121.272 Einkommenssteuer), 3.8.1981 (S 684.838 Einkommensteuer, S 214.872 und S 54.143 Gewerbesteuer) und 5.8.1981 (S 133.566 Einkommensteuer und S 42.835 Gewerbesteuer). Diese Steuerbescheide (Beilagen römisch eins bis römisch sechs) wurden dem Kläger spätestens Anfang bis Mitte August 1981 zugestellt. Eine vom Kläger gegen diese Steuerbescheide am 29.9.1981 erhobene Berufung wurde mit der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg in Feldkirch vom 13.12.1982 (Beilage./P) als unbegründet abgewiesen und die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den angefochtenen Bescheiden angeführten Angaben unverändert festgestellt. Diese Berufungsentscheidung wurde dem Steuerberater des Klägers Dr. Wolfgang D am 4.1.1983 durch Hinterlegung beim Postamt Dornbirn zugestellt. Gegen die Berufungsentscheidung erhob der Kläger Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrag, die Steuerbescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Über diese Beschwerde wurde noch nicht entschieden, es wurde ihr keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Auf Grund der Steuerbescheide Beilagen römisch eins bis römisch sechs erfolgte am 14.10.1981 von der Vollstreckungsstelle des Finanzamtes Bregenz eine Fahrnispfändung beim Kläger, doch wurde die Vollstreckung durch Verkauf zunächst über Antrag des Klägers vom 27.10.1981 unter Bedingungen bis 7.1.1982 aufgeschoben. Ebenfalls auf Grundlage der Steuerbescheide wurden dann ab 20.10.1981 vom Finanzamt Bregenz aber weitere Exekutionsmaßnahmen, insbesondere am 28.10.1981 auch Drittschuldnerexekutionen, gegen den Kläger gesetzt. In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht auf die Judikatur zu Paragraph 1497, ABGB, wonach die Klage dann nicht als gehörig fortgesetzt gilt, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit bekundet und damit zum Ausdruck bringt, daß ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nicht mehr gelegen ist. In einem solchen Falle werde die mit der Klagserhebung verbundene Wirkung der Unterbrechung der Verjährung beseitigt. Bei der diesbezüglichen Beurteilung seien die Umstände des Falles maßgebend, insbesondere, ob stichhältige Gründe für die Untätigkeit vorlägen.
Vorliegendenfalls habe die Verjährung mit der Anfang bis Mitte August 1981 erfolgten Zustellung der Steuerbescheide an den Kläger begonnen. Der Unterbrechungsgrund sei mit der am 4.1.1983 an den Steuerberater des Klägers erfolgten Zustellung der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg weggefallen. Die vom Kläger vorgebrachten Umstände könnten insgesamt die Stellung des Antrages auf Beistellung eines anderen Verfahrenshelfers erst am 25.9.1984 bzw. die Einbringung des Fortsetzungsantrages erst am 15.10.1984 nicht rechtfertigen. Mangels gehöriger Fortsetzung sei die Klagsforderung demnach verjährt. Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß das Verfahren erst nach Rechtskraft seines Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen sei. In seiner Begründung vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, der letztlich maßgebliche Zeitraum für die Beurteilung der Untätigkeit des Klägers liege zwischen Anfang und Mitte August 1984 und dem 25.9.1984 (Antrag auf Bestellung eines neuen Verfahrenshelfers), weil davon ausgegangen werden könne, daß die Verjährungsfrist mit Zustellung der Steuerbescheide Anfang bis Mitte August 1981 zu laufen begonnen habe. Entscheidend sei nun im Sinne der Judikatur, ob das Verhalten des Klägers auf ein magelndes Interesse an der Verfahrensfortsetzung schließen lasse. Bei der diesbezüglichen Beurteilung müsse zwar davon ausgegangen werden, daß der gegenständliche Unterbrechungsbeschluß vom 30.6.1982 klar und eindeutig auf den rechtskräftigen Abschluß des bei der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg anhängigen Berufungsverfahrens abgestellt habe und mit der am 4.1.1983 eingetretenen Rechtskraft der Berufungsentscheidung ein Fortsetzungsantrag hätte gestellt werden können. Dem Erstgericht sei auch darin beizupflichten, daß Unterlassungen des Rechtsvertreters des Klägers, hier seines damaligen Verfahrenshelfers Rechtsanwalt Dr. Siebenbrunner, zu Lasten des Klägers gingen. Dessenungeachtet sei das Berufungsgericht der Auffassung, daß auf Grund der besonderen Umstände des Falles keine Verjährung des geltendgemachten Anspruches wegen nicht gehöriger Fortsetzung der Klage eingetreten sei, weil nicht gesagt werden könne, daß das Verhalten des Klägers auf sein mangelndes Interesse an der Verfahrensfortsetzung zurückzuführen sei. Es sei nämlich zu berücksichtigen, daß beim Kläger die subjektive Auffassung bestanden habe, der Verwaltungsgerichtshof sei 'eine dritte Instanz für die Steuerbescheide', weshalb ihm schon wegen dieser, wenn auch falschen, Auffassung keine Interesselosigkeit an der Verfahrensfortsetzung angelastet werden könne. Dazu komme, daß vor Vorliegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes eine Fortsetzung des Verfahrens ohnedies unzweckmäßig und eine neuerliche Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens tunlich gewesen wäre. Wenn noch bedacht werde, daß es hier letztlich um eine Überschreitung der Verjährungsfrist um wenige Wochen gehe, sei im Hinblick auf die festgestellten besonderen Umstände des Falles eine Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung der Klage jedenfalls zu verneinen. Somit bedürfe es der Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht.
Im Rekurs bringt der Beklagte vor, das Verhalten des Klägers, der nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes durch nahezu zwei Jahre keinen Fortsetzungsantrag gestellt habe, stelle entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes jedenfalls eine auffallende Sorglosigkeit dar, welche die Annahme einer gehörigen Fortsetzung des Verfahrens keinesfalls zulasse. Nach der Zustellung der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg am 4.1.1983 sei der Kläger verpflichtet gewesen, den Prozeß ohne Verzug wieder aufzunehmen. Tatsächlich habe er durch nahezu zwei Jahre kein Interesse an der Verfahrensfortsetzung gezeigt. Mit dieser ungewöhnlichen Untätigkeit des Klägers sei der Wegfall des Unterbrechungsgrundes der Verjährung durch Klagserhebung verbunden. Demgemäß werde der Antrag gestellt, die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufzuheben und diesem die neuerliche Entscheidung in der Sache aufzutragen; in eventu werde beantragt, der Oberste Gerichtshof mäge selbst im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles entscheiden. Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.