Begründung:
Der Vorsteher des Bezirksgerichtes wies einen in einem Verfahren wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse eingebrachten Ablehnungsantrag des Antragsgegners zurück. Hiegegen richteten sich die Schriftsätze des Antragsgegners ON 68 und ON 70.
Das Rekursgericht wertete den ersten Schriftsatz als "Unmutsäußerungen und Ankündigung eines Rekurses", den zweiten als meritorisch zu behandelnden Rekurs. Es gab dem Rekurs nicht Folge und erklärte den Revisionsrekurs für jedenfalls unzulässig. Wegen der Äußerung in der "1.Rekursschrift" ON 68: "Warum will der Richter Mag.F***** wie die Schildbürger die Balken quer ins Zimmer tragen" verhängte es über den Antragsgegner eine Ordnungsstrafe von S 5.000,-. Insoweit erklärte es den Revisionsrekurs für zulässig.
Zur Verhängung der Ordnungsstrafe führte das Rekursgericht folgendes aus:
Gemäß § 85 Abs 1 GOG könne gegen Parteien, die in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in Außerstreitsachen in schriftlichen Eingaben die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzen, vom Gericht eine Ordnungsstrafe nach § 220 ZPO verhängt werden. In allen Verfahrensarten sei auch das Rechtsmittelgericht zur Verhängung einer Ordnungsstrafe zuständig, wenn die beleidigenden Ausführungen in einer Rechtsmittelschrift enthalten seien. Die für das außerstreitige Verfahren geltende Bestimmung des § 85 GOG diene der Wahrung einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise und solle helfen, das Verfahren zu "entschärfen". Durch sie solle keineswegs eine sachliche berechtigte Kritik verhindert werden, es solle aber doch jede an das Gericht gerichtete Eingabe, deren Inhalt die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletze, unter Sanktion gestellt werden. Bei der Beurteilung, ob ein Schriftsatz beleidigende Ausfälle enthalte, sei grundsätzlich nicht auf die Absicht des Schriftenverfassers abzustellen, es müsse vielmehr stets ein objektiver Maßstab angelegt werden. Es entspreche des weiteren höchstgerichtlicher Judikatur, daß eine Verletzung der dem Gericht schuldigen Achtung nicht nur dann mit einer Ordnungsstrafe zu belegen sei, wenn sie in der Absicht begangen worden sei, das Gericht zu verunglimpfen, sondern auch dann, wenn sie einem Mangel an Überlegung entsprochen habe. Im vorliegenden Fall ziele die inkriminierte Äußerung offenbar darauf ab, den mit einem "Schildbürger" verglichenen Erstrichter lächerlich zu machen. Die entsprechende Formulierung sei auch nicht Ausfluß einer einmaligen Entgleisung, sondern die Fortführung einer praktisch zur Methode erhobenen Gestion (vgl etwa AS 5, 55, 109, 407), welche mit ihren Verunglimpfungen nicht einmal vor dem Höchstgericht Halt mache. Es erscheine daher geboten, den Ablehnungs-/Rekurswerber in die Schranken zu weisen. Die gemäß § 220 ZPO mit bis S 20.000,- ausmeßbare, im vorliegenden Fall im Bereich der Untergrenze liegende Ordnungsstrafe entspreche dem Unrechtsgehalt der letzterfolgten Beleidigung.Gemäß Paragraph 85, Absatz eins, GOG könne gegen Parteien, die in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in Außerstreitsachen in schriftlichen Eingaben die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzen, vom Gericht eine Ordnungsstrafe nach Paragraph 220, ZPO verhängt werden. In allen Verfahrensarten sei auch das Rechtsmittelgericht zur Verhängung einer Ordnungsstrafe zuständig, wenn die beleidigenden Ausführungen in einer Rechtsmittelschrift enthalten seien. Die für das außerstreitige Verfahren geltende Bestimmung des Paragraph 85, GOG diene der Wahrung einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise und solle helfen, das Verfahren zu "entschärfen". Durch sie solle keineswegs eine sachliche berechtigte Kritik verhindert werden, es solle aber doch jede an das Gericht gerichtete Eingabe, deren Inhalt die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletze, unter Sanktion gestellt werden. Bei der Beurteilung, ob ein Schriftsatz beleidigende Ausfälle enthalte, sei grundsätzlich nicht auf die Absicht des Schriftenverfassers abzustellen, es müsse vielmehr stets ein objektiver Maßstab angelegt werden. Es entspreche des weiteren höchstgerichtlicher Judikatur, daß eine Verletzung der dem Gericht schuldigen Achtung nicht nur dann mit einer Ordnungsstrafe zu belegen sei, wenn sie in der Absicht begangen worden sei, das Gericht zu verunglimpfen, sondern auch dann, wenn sie einem Mangel an Überlegung entsprochen habe. Im vorliegenden Fall ziele die inkriminierte Äußerung offenbar darauf ab, den mit einem "Schildbürger" verglichenen Erstrichter lächerlich zu machen. Die entsprechende Formulierung sei auch nicht Ausfluß einer einmaligen Entgleisung, sondern die Fortführung einer praktisch zur Methode erhobenen Gestion vergleiche etwa AS 5, 55, 109, 407), welche mit ihren Verunglimpfungen nicht einmal vor dem Höchstgericht Halt mache. Es erscheine daher geboten, den Ablehnungs-/Rekurswerber in die Schranken zu weisen. Die gemäß Paragraph 220, ZPO mit bis S 20.000,- ausmeßbare, im vorliegenden Fall im Bereich der Untergrenze liegende Ordnungsstrafe entspreche dem Unrechtsgehalt der letzterfolgten Beleidigung.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners. Es wird ein Aufhebungs- und ein Abänderungsantrag gestellt.