Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Frage, ob einstweiliger Unterhalt für die Vergangenheit gewährt werden kann, von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO ist. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Frage, ob einstweiliger Unterhalt für die Vergangenheit gewährt werden kann, von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.
Soweit die Rechtsmittelwerberin meint, ihrem Begehren auf einstweiligen Unterhalt für die Zeit ab 1. Oktober 1989 wäre schon deshalb stattzugeben gewesen, weil der Antrag erstmals bereits mit der am 14.8.1986 eingebrachten Klage gestellt worden sei, ist darauf hinzuweisen, daß der damals gestellte Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgezogen wurde (daß die laut ON 3 am 22.9.1986 erfolgte Rückziehung des Antrages tatsächlich der damalige Klagevertreter vornahm, wurde über Aufforderung des Obersten Gerichtshofes vom Erstgericht mit Amtsvermerk vom 2.10.1990 klargestellt).
Die Klägerin weist in ihrem Revisionsrekurs weiters auf die neue Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hin, nach welcher Unterhalt auch für die Vergangenheit begehrt werden kann, sie vertritt die Ansicht, dies müsse auch für das Provisorialverfahren gelten, zumal auch hier die gerichtliche Anspruchsverfolgung gewisser Nachforschungen und entsprechender Vorbereitung bedürfe. Die Entscheidung des Rekursgerichtes sei auch in höchstem Maße unbillig, da nicht damit zu rechnen sei, daß das Scheidungsverfahren innerhalb von drei Jahren rechtskräftig beendet sei, im Rahmen des ordentlichen Unterhaltsbegehrens aber erst ab rechtskräftiger Beendigung des Scheidungsverfahrens Unterhalt zugesprochen werden könne. Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern:
Mit der in SZ 61/143 veröffentlichten Entscheidung eines verstärkten Senates vom 9.6.1988 gelangte der Oberste Gerichtshof - von seiner bisherigen Judikatur abgehend - zu dem Ergebnis, Unterhaltsansprüche könnten grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Dies wurde im wesentlichen damit begründet, die Unterlassung gerichtlicher Geltendmachung eines Geldzahlungsanspruches am Tage des Eintrittes einer Fälligkeit sei kein allgemeiner Schulderlöschungsgrund. Es fehle aber auch eine entsprechende Sonderregelung für gesetzliche Ansprüche auf Unterhaltsbeiträge in Geld, aus der auch nur ein teilweiser Verlust des Einforderungsrechtes aus dem Grund unterbliebener gerichtlicher Geltendmachung (vor dem Eintritt der Verjährung) abgeleitet werden könnte.
Daraus folgt aber nicht, daß auch einstweiliger Unterhalt für die Vergangenheit begehrt werden kann. Unterhaltsansprüche eines Ehegatten gegen den anderen während aufrechter Ehe haben im § 94 ABGB ihre Grundlage, gleichgültig, ob sie mit Klage oder einstweiliger Verfügung nach § 382 Z 8 lit a geltend gemacht werden. Mit Klage könnte der Unterhaltsanspruch - wie oben dargelegt - für die Vergangenheit gefordert werden. Einstweiliger Unterhalt im Sinne des § 382 Z 8 lit a EO ist hingegen nach seinem Sinn und Zweck nicht für die Vergangenheit bestimmt, sondern schon nach seinem Charakter als vorläufige Leistung laufender Unterhaltszahlungen zu verstehen. Der maßgebende Zeitpunkt für den Beginn des Zuspruches von einstweiligem Unterhalt ist daher der Tag der Antragstellung (7 Ob 810/81 - diese Entscheidung erging zwar vor der Entscheidung des verstärkten Senates, mit der die Rechtsprechung geändert wurde, sie ist aber noch immer von Bedeutung, weil es sich um den Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehegattin handelte, der auch schon früher gemäß § 72 EheG für die Vergangenheit zuerkannt wurde; vgl auch Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht3 344, wo die Entscheidung des vestärkten Senates über die Zulässigkeit, Unterhalt für die Vergangenheit zu fordern, angeführt wird, aber trotzdem die Ansicht vertreten wird, einstweiliger Unterhalt könne nicht für die Vergangenheit begehrt werden, sondern nur fortlaufend).Daraus folgt aber nicht, daß auch einstweiliger Unterhalt für die Vergangenheit begehrt werden kann. Unterhaltsansprüche eines Ehegatten gegen den anderen während aufrechter Ehe haben im Paragraph 94, ABGB ihre Grundlage, gleichgültig, ob sie mit Klage oder einstweiliger Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, geltend gemacht werden. Mit Klage könnte der Unterhaltsanspruch - wie oben dargelegt - für die Vergangenheit gefordert werden. Einstweiliger Unterhalt im Sinne des Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO ist hingegen nach seinem Sinn und Zweck nicht für die Vergangenheit bestimmt, sondern schon nach seinem Charakter als vorläufige Leistung laufender Unterhaltszahlungen zu verstehen. Der maßgebende Zeitpunkt für den Beginn des Zuspruches von einstweiligem Unterhalt ist daher der Tag der Antragstellung (7 Ob 810/81 - diese Entscheidung erging zwar vor der Entscheidung des verstärkten Senates, mit der die Rechtsprechung geändert wurde, sie ist aber noch immer von Bedeutung, weil es sich um den Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehegattin handelte, der auch schon früher gemäß Paragraph 72, EheG für die Vergangenheit zuerkannt wurde; vergleiche auch Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht3 344, wo die Entscheidung des vestärkten Senates über die Zulässigkeit, Unterhalt für die Vergangenheit zu fordern, angeführt wird, aber trotzdem die Ansicht vertreten wird, einstweiliger Unterhalt könne nicht für die Vergangenheit begehrt werden, sondern nur fortlaufend).
Die Ausführungen der Klägerin im Revisionsrekurs, die Abweisung der mit Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung geltend gemachten Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit sei im höchsten Maße unbillig, weil mit Klage Unterhalt erst ab rechtskräftiger Erledigung des Ehescheidungsverfahrens begehrt werden könne, sind verfehlt, denn Unterhaltsansprüche können auch während aufrechter Ehe mit Klage geltend gemacht werden.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 402 und 78 EO sowie 41 und 50 ZPO.Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 402 und 78 EO sowie 41 und 50 ZPO.