Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte vom Beklagten, ihrem Ehemann, Unterhalt und zwar für die Zeit vom 11. 2. bis 30. 11. 1983 monatlich 3.500 S und ab 1. 12. 1983 monatlich 5.000 S.
Der Beklagte wendete ein, die Klägerin habe ihn aus der Ehewohnung ausgesperrt und dadurch ihren Unterhaltsanspruch verwirkt. Außerdem könnte sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen und dadurch ihren Unterhalt bestreiten. Sie könnte aber auch ihre Ersparnisse angreifen und ein Zimmer der Wohnung vermieten, wodurch sie Einkünfte erzielen könnte.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Es ging von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:
Der Beklagte verließ am 17. 10. 1981 die Ehewohnung nach einem heftigen Wortwechsel mit der Klägerin und kam später wieder zurück. Die Klägerin ließ ihn erst nach mehrmaligem Läuten und nach vorherigem Zuschlagen der Wohnungstür in die Wohnung. Es kam zwischen den Streitteilen zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Beklagte die Klägerin mit dem Umbringen bedrohte und sie leicht verletzte. Die Klägerin erstattete gegen den Beklagten Strafanzeige wegen gefährlicher Drohung. Dieser wurde noch am 17. 10. 1981 festgenommen und am nächsten Tag um 10:15 Uhr entlassen. Am Abend des 17. 10. 1981 erkundigte sich die Klägerin telefonisch bei der Polizeidirektion, wie sie sich verhalten solle, weil sie sich vor dem Beklagten fürchte. In der Folge zog die Klägerin die Ermächtigung zur Strafverfolgung zurück. Das gegen den Beklagten wegen Körperverletzung anhängige Strafverfahren wurde eingestellt, weil das Gericht die Voraussetzungen des § 42 StGB für vorliegend erachtete. Noch im Oktober 1981 verließ der Beklagte unter Mitnahme seiner persönlichen Fahrnisse die Ehewohnung, mietete eine andere Wohnung. Er wurde wiederholt von der Klägerin gebeten, in die Ehewohnung zurückzukehren und die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Dazu kam es nicht, weil der Beklagte es nicht verwinden konnte, von der Klägerin angezeigt worden zu sein. Bis einschließlich Dezember 1982 bezahlte der Beklagte der Klägerin einen monatlichen Unterhalt von 3.000 S.Der Beklagte verließ am 17. 10. 1981 die Ehewohnung nach einem heftigen Wortwechsel mit der Klägerin und kam später wieder zurück. Die Klägerin ließ ihn erst nach mehrmaligem Läuten und nach vorherigem Zuschlagen der Wohnungstür in die Wohnung. Es kam zwischen den Streitteilen zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Beklagte die Klägerin mit dem Umbringen bedrohte und sie leicht verletzte. Die Klägerin erstattete gegen den Beklagten Strafanzeige wegen gefährlicher Drohung. Dieser wurde noch am 17. 10. 1981 festgenommen und am nächsten Tag um 10:15 Uhr entlassen. Am Abend des 17. 10. 1981 erkundigte sich die Klägerin telefonisch bei der Polizeidirektion, wie sie sich verhalten solle, weil sie sich vor dem Beklagten fürchte. In der Folge zog die Klägerin die Ermächtigung zur Strafverfolgung zurück. Das gegen den Beklagten wegen Körperverletzung anhängige Strafverfahren wurde eingestellt, weil das Gericht die Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB für vorliegend erachtete. Noch im Oktober 1981 verließ der Beklagte unter Mitnahme seiner persönlichen Fahrnisse die Ehewohnung, mietete eine andere Wohnung. Er wurde wiederholt von der Klägerin gebeten, in die Ehewohnung zurückzukehren und die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Dazu kam es nicht, weil der Beklagte es nicht verwinden konnte, von der Klägerin angezeigt worden zu sein. Bis einschließlich Dezember 1982 bezahlte der Beklagte der Klägerin einen monatlichen Unterhalt von 3.000 S.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, eine Unterhaltsverwirkung liege nicht vor. Fest stehe, dass die Klägerin trotz eifriger Bemühungen vom Arbeitsamt habe nicht vermittelt werden können. Da ihr die Vermietung von Zimmern der Ehewohnung nicht zumutbar sei, weil sie auf die Rückkehr des Beklagten gehofft habe und der Beklagte erst bei der letzten Verhandlung die dafür erforderliche Zustimmung erteilt habe und die Klägerin auch nicht verpflichtet sei, ihre Ersparnisse anzugreifen, solange dem Beklagten eine Unterhaltsleistung zumutbar sei, bestehe ihr Unterhaltsanspruch gegenüber dem Beklagten zu Recht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach mit Beschluss ergänzend aus, die Revision sei gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und teilte die im Ersturteil vertretene Ansicht, eine Unterhaltsverwirkung liege nicht vor. Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, die Entscheidung hänge von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts ab, nämlich, ob das Aussperren eines Ehegatten durch den anderen aus der Ehewohnung nach vorausgegangener wörtlicher und tätlicher Auseinandersetzung einen Unterhaltsverwirkungstatbestand darstelle.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach mit Beschluss ergänzend aus, die Revision sei gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und teilte die im Ersturteil vertretene Ansicht, eine Unterhaltsverwirkung liege nicht vor. Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, die Entscheidung hänge von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts ab, nämlich, ob das Aussperren eines Ehegatten durch den anderen aus der Ehewohnung nach vorausgegangener wörtlicher und tätlicher Auseinandersetzung einen Unterhaltsverwirkungstatbestand darstelle.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Beklagten. Er macht als Revisionsgründe unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuweisen, hilfsweise das Urteil des Berufungsgerichts dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren nicht stattgegeben werde.
Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, allenfalls ihr keine Folge zu geben.
Zunächst ist zu erörtern, ob die Revision (der Streitgegenstand beträgt 180.000 S) überhaupt gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist. Die Begründung des Berufungsgerichts, weshalb es die Revision zuließ, ist nämlich unverständlich. Wohl hat der Beklagte eingewendet, die Klägerin habe ihren Unterhaltsanspruch verwirkt, weil sie den Beklagten aus der Ehewohnung ausgesperrt habe, die Behauptung über das Aussperren, die der Beklagte nicht einmal selbst bei seiner Parteienvernehmung wiederholte, fand in den Feststellungen jedoch keinen Niederschlag. Fest steht, dass der Beklagte die Wohnung verlassen hat und der Aufforderung der Klägerin, wieder zurückzukehren, keine Folge leistete. Die Frage, ob und unter welchen Umständen ein Aussperren aus der Ehewohnung eine Unterhaltsverwirkung zur Folge hat, ist in diesem Verfahren daher nicht zu erörtern. Da der Revisionswerber aber die Frage einer Unterhaltsverwirkung durch die Erstattung einer Anzeige durch den Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsverpflichteten aufwirft, zu der eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht vorhanden ist, kann die Revision doch als zulässig angesehen werden.Zunächst ist zu erörtern, ob die Revision (der Streitgegenstand beträgt 180.000 S) überhaupt gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist. Die Begründung des Berufungsgerichts, weshalb es die Revision zuließ, ist nämlich unverständlich. Wohl hat der Beklagte eingewendet, die Klägerin habe ihren Unterhaltsanspruch verwirkt, weil sie den Beklagten aus der Ehewohnung ausgesperrt habe, die Behauptung über das Aussperren, die der Beklagte nicht einmal selbst bei seiner Parteienvernehmung wiederholte, fand in den Feststellungen jedoch keinen Niederschlag. Fest steht, dass der Beklagte die Wohnung verlassen hat und der Aufforderung der Klägerin, wieder zurückzukehren, keine Folge leistete. Die Frage, ob und unter welchen Umständen ein Aussperren aus der Ehewohnung eine Unterhaltsverwirkung zur Folge hat, ist in diesem Verfahren daher nicht zu erörtern. Da der Revisionswerber aber die Frage einer Unterhaltsverwirkung durch die Erstattung einer Anzeige durch den Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsverpflichteten aufwirft, zu der eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht vorhanden ist, kann die Revision doch als zulässig angesehen werden.