Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin strebt nicht die Beseitigung des rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses an, sondern wendet sich lediglich dagegen, daß die Nähe der Autobahnausfahrt bei der Ermittlung der Vergleichspreise zu berücksichtigen wäre. Dem Aufhebungsbeschluß, der im wesentlichen damit begründet wurde, daß das Sachverständigengutachten mangelhaft sei und ein dritter Sachverständiger beigezogen werden mußte, könnte der Oberste Gerichtshof, der auch im Verfahren außer Streitsachen nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, auch nicht entgegentreten (EFSlg. 44.569, 44.803 u.v.a.). Die Ablehnung der Zuerkennung der Grunderwerbssteuer entspricht ebenso der Rechtsprechung (SZ 50/158) wie die Verneinung des Anspruches auf Valorisierung der Entschädigungssumme (JBl 1983, 434 u.v.a., zuletzt 2 Ob 621/85). Es ist daher nur die Frage zu erörtern, ob allfällige Wertsteigerungen durch den Autobahnbau bei Festsetzung der Enteignungsentschädigung zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 18 Abs 1 Bundesstraßengesetz hat bei Bemessung der Entschädigung die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, die die Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Der Antragsgegner vertritt in der Rekursbeantwortung die Ansicht, im ersten Bescheid seien Grundflächen zur Errichtung der Autobahn und der Ausfahrt enteignet worden, im zweiten ein Jahr später durchgeführten Enteignungsverfahren habe es sich hingegen um die Errichtung der Autobahnmeisterei gehandelt. Daraus ergebe sich, daß es sich nicht um ein einheitliches Projekt gehandelt habe, die Bundesstraßenverwaltung habe sich erst zu einem späteren Zeitpunkt entschlossen, auf den Grundstücken des Antragsgegners die Autobahnmeisterei zu errichten, die Nähe der Autobahnausfahrt sei daher bei der Bewertung der Grundstücke zu berücksichtigen. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Autobahnmeisterei als für den Betrieb der Autobahn erforderlich, demselben Projekt dient wie die Anschlußstelle Zirl/West, nämlich der Inntalautobahn im Bereich von Zirl. Eine allfällige Erhöhung des Wertes des für die Autobahnmeisterei enteigneten Grundstückes durch den Autobahnbau ist daher gemäß § 18 Abs 1 Bundesstraßengesetz bei Bemessung der Enteignungsentschädigung nicht zu berücksichtigen, da diese Werterhöhung erst durch das Vorhaben, dem die Enteignung dienen soll (Autobahn Innsbruck-Landeck) eingetreten wäre. Dem Umstand, daß alle benötigten Grundstücke nicht in einem Bescheid enteignet wurden, sondern zwischen den beiden Enteignungsbescheiden ein Zeitraum von nahezu einem Jahr liegt, kommt daher keine Bedeutung zu. Es sei auch noch darauf hingewiesen, daß zur Zeit der Erlassung des zweiten Enteignungsbescheides die Anschlußstelle Zirl/West, der das erste Enteignungsverfahren diente, noch nicht fertiggestellt war. Abgesehen davon, daß der Antragsgegner die diesbezügliche Behauptung im Revisionsrekurs nicht bestreitet, ergibt sich dies daraus, daß zur Zeit des vom Sachverständigen Ing. B durchgeführten Augenscheines am 23.4.1976 die erforderlichen Dämme erst aufgeschüttet waren (siehe AS 81). Eine allfällige Wertsteigerung wäre daher nicht auf einen bereits vorhandenen Autobahnanschluß zurückzuführen, sondern auf eine Vorwirkung der Fertigstellung der Autobahn, der auch die Enteignung der für die Autobahnmeisterei benötigten Fläche diente. Den Ausführungen im Revisionsrekurs, allfällige auf die Nähe der Autobahnausfahrt zurückzuführende Werterhöhungen seien nicht zu berücksichtigen, ist daher beizupflichten.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Bundesstraßengesetz hat bei Bemessung der Entschädigung die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, die die Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Der Antragsgegner vertritt in der Rekursbeantwortung die Ansicht, im ersten Bescheid seien Grundflächen zur Errichtung der Autobahn und der Ausfahrt enteignet worden, im zweiten ein Jahr später durchgeführten Enteignungsverfahren habe es sich hingegen um die Errichtung der Autobahnmeisterei gehandelt. Daraus ergebe sich, daß es sich nicht um ein einheitliches Projekt gehandelt habe, die Bundesstraßenverwaltung habe sich erst zu einem späteren Zeitpunkt entschlossen, auf den Grundstücken des Antragsgegners die Autobahnmeisterei zu errichten, die Nähe der Autobahnausfahrt sei daher bei der Bewertung der Grundstücke zu berücksichtigen. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Autobahnmeisterei als für den Betrieb der Autobahn erforderlich, demselben Projekt dient wie die Anschlußstelle Zirl/West, nämlich der Inntalautobahn im Bereich von Zirl. Eine allfällige Erhöhung des Wertes des für die Autobahnmeisterei enteigneten Grundstückes durch den Autobahnbau ist daher gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Bundesstraßengesetz bei Bemessung der Enteignungsentschädigung nicht zu berücksichtigen, da diese Werterhöhung erst durch das Vorhaben, dem die Enteignung dienen soll (Autobahn Innsbruck-Landeck) eingetreten wäre. Dem Umstand, daß alle benötigten Grundstücke nicht in einem Bescheid enteignet wurden, sondern zwischen den beiden Enteignungsbescheiden ein Zeitraum von nahezu einem Jahr liegt, kommt daher keine Bedeutung zu. Es sei auch noch darauf hingewiesen, daß zur Zeit der Erlassung des zweiten Enteignungsbescheides die Anschlußstelle Zirl/West, der das erste Enteignungsverfahren diente, noch nicht fertiggestellt war. Abgesehen davon, daß der Antragsgegner die diesbezügliche Behauptung im Revisionsrekurs nicht bestreitet, ergibt sich dies daraus, daß zur Zeit des vom Sachverständigen Ing. B durchgeführten Augenscheines am 23.4.1976 die erforderlichen Dämme erst aufgeschüttet waren (siehe AS 81). Eine allfällige Wertsteigerung wäre daher nicht auf einen bereits vorhandenen Autobahnanschluß zurückzuführen, sondern auf eine Vorwirkung der Fertigstellung der Autobahn, der auch die Enteignung der für die Autobahnmeisterei benötigten Fläche diente. Den Ausführungen im Revisionsrekurs, allfällige auf die Nähe der Autobahnausfahrt zurückzuführende Werterhöhungen seien nicht zu berücksichtigen, ist daher beizupflichten.
Trotzdem war auszusprechen, daß dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben wird, weil es beim Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes zu verbleiben hat.