Der Rekurs der Beklagten ist nicht berechtigt. Dem Rekurs des Klägers kommt Berechtigung zu.
Auszugehen ist davon, daß der Kläger nur den Nachlaßpflichtteil forderte und nicht auch eine Pflichtteilserhöhung (Schenkungspflichtteil) durch Berücksichtigung von Schenkungen des Erblassers bei Berechnung des Nachlasses geltend machte. Dagegen wendete die Beklagte unter anderem ein, daß sich der Kläger die Zuwendungen der Liegenschaftsanteile anrechnen lassen müsse. Nach der Entscheidung SZ 12/214 mußte sich der Pflichtteilsberechtigte, der nur den Nachlaßpflichtteil begehrt, auf Verlangen des Belangten auch Schenkungen auf den Pflichtteil anrechnen lassen. Bei dieser Rechtsansicht käme es nicht mehr darauf an, ob es sich bei den unentgeltlichen Übertragungen von Liegenschaftsanteilen an den Kläger um Schenkungen oder um Vorempfänge handelte. Diese Rechtsmeinung ist im Schrifttum auf Kritik gestoßen (vgl. Weiß in Klang 2 III 909 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat denn auch schon in der Entscheidung SZ 15/196 ausgesprochen, daß Schenkungen nur nach Maßgabe der §§ 787 Abs2 und 951 Abs2 ABGB auf die durch die Veranschlagung bewirkte Erhöhung des Pflichtteils und nicht, wie in den Fällen des § 788 ABGB, auf den gesamten Betrag des Pflichtteils anzurechnen sind, und hat in der Folge daran festgehalten (1 Ob 596/85, 3 Ob 589/79). Dies entspricht der Unterscheidung im Gesetz zwischen der Hinzurechnung von Schenkungen bei Berechnung des Pflichtteils nach § 785 ABGB und der Anrechnung auf den Pflichtteil nach den §§ 787 ff. ABGB. Für Schenkungen, die der Pflichtteilsberechtigte selbst erhalten hat, ordnet das Gesetz ausdrücklich nur eine Anrechnung auf die durch die Berücksichtigung von Schenkungen bei Berechnung des Nachlasses erfolgte Erhöhung des Pflichtteils (den Schenkungspflichtteil) an (§ 787 Abs2 ABGB). Ein Vorempfang im Sinne des § 788 oder ein Vorschuß nach § 789 des Pflichtteilsberechtigten ist dagegen auf den ganzen Pflichtteil anzurechnen. Gerade wegen dieser unterschiedlichen Rechtsfolgen wird in der Lehre der Abgrenzung zwischen Schenkung und Vorempfang erhebliche Bedeutung beigemessen (Schauer, Rechtsprobleme bei der Anrechnung im Erbrecht in JBl1980, 454 f; vgl. auch Koziol-Welser 7 II 351; Welser in Rummel, ABGB, Rdz 15 zu den §§ 788, 789), die ihr nicht zukäme, wenn entsprechend der Rechtsmeinung des Erstgerichtes auch Schenkungen voll auf den Pflichtteil anzurechnen wären. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes entspricht demnach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und dem Schrifttum. (Es ist daher unerheblich, ob den vom Berufungsgericht unter anderem zitierten Entscheidungen EFSlg.24.736 und 15.550 ein etwas anders gelagerter Sachverhalt zugrundelag.) Es ist zwar richtig, daß der Zweck der Anrechnung beim Pflichtteil die vermögensmäßige Gleichbehandlung der Noterben ist (Koziol-Welser aaO 347), doch bedeutet dies nicht, wie die Beklagte offensichtlich meint, daß alle Kinder des Erblassers aus dessen Vermögen gleich viel erhalten müßten.Auszugehen ist davon, daß der Kläger nur den Nachlaßpflichtteil forderte und nicht auch eine Pflichtteilserhöhung (Schenkungspflichtteil) durch Berücksichtigung von Schenkungen des Erblassers bei Berechnung des Nachlasses geltend machte. Dagegen wendete die Beklagte unter anderem ein, daß sich der Kläger die Zuwendungen der Liegenschaftsanteile anrechnen lassen müsse. Nach der Entscheidung SZ 12/214 mußte sich der Pflichtteilsberechtigte, der nur den Nachlaßpflichtteil begehrt, auf Verlangen des Belangten auch Schenkungen auf den Pflichtteil anrechnen lassen. Bei dieser Rechtsansicht käme es nicht mehr darauf an, ob es sich bei den unentgeltlichen Übertragungen von Liegenschaftsanteilen an den Kläger um Schenkungen oder um Vorempfänge handelte. Diese Rechtsmeinung ist im Schrifttum auf Kritik gestoßen vergleiche Weiß in Klang 2 römisch drei 909 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat denn auch schon in der Entscheidung SZ 15/196 ausgesprochen, daß Schenkungen nur nach Maßgabe der Paragraphen 787, Abs2 und 951 Abs2 ABGB auf die durch die Veranschlagung bewirkte Erhöhung des Pflichtteils und nicht, wie in den Fällen des Paragraph 788, ABGB, auf den gesamten Betrag des Pflichtteils anzurechnen sind, und hat in der Folge daran festgehalten (1 Ob 596/85, 3 Ob 589/79). Dies entspricht der Unterscheidung im Gesetz zwischen der Hinzurechnung von Schenkungen bei Berechnung des Pflichtteils nach Paragraph 785, ABGB und der Anrechnung auf den Pflichtteil nach den Paragraphen 787, ff. ABGB. Für Schenkungen, die der Pflichtteilsberechtigte selbst erhalten hat, ordnet das Gesetz ausdrücklich nur eine Anrechnung auf die durch die Berücksichtigung von Schenkungen bei Berechnung des Nachlasses erfolgte Erhöhung des Pflichtteils (den Schenkungspflichtteil) an (Paragraph 787, Abs2 ABGB). Ein Vorempfang im Sinne des Paragraph 788, oder ein Vorschuß nach Paragraph 789, des Pflichtteilsberechtigten ist dagegen auf den ganzen Pflichtteil anzurechnen. Gerade wegen dieser unterschiedlichen Rechtsfolgen wird in der Lehre der Abgrenzung zwischen Schenkung und Vorempfang erhebliche Bedeutung beigemessen (Schauer, Rechtsprobleme bei der Anrechnung im Erbrecht in JBl1980, 454 f; vergleiche auch Koziol-Welser 7 römisch zwei 351; Welser in Rummel, ABGB, Rdz 15 zu den Paragraphen 788, 789,), die ihr nicht zukäme, wenn entsprechend der Rechtsmeinung des Erstgerichtes auch Schenkungen voll auf den Pflichtteil anzurechnen wären. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes entspricht demnach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und dem Schrifttum. (Es ist daher unerheblich, ob den vom Berufungsgericht unter anderem zitierten Entscheidungen EFSlg.24.736 und 15.550 ein etwas anders gelagerter Sachverhalt zugrundelag.) Es ist zwar richtig, daß der Zweck der Anrechnung beim Pflichtteil die vermögensmäßige Gleichbehandlung der Noterben ist (Koziol-Welser aaO 347), doch bedeutet dies nicht, wie die Beklagte offensichtlich meint, daß alle Kinder des Erblassers aus dessen Vermögen gleich viel erhalten müßten.
Beizupflichten ist dem Berufungsgericht auch darin, daß Vorschüsse im Sinne des § 789 ABGB Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden sind, die ohne Rechtspflicht gegeben werden und bei deren Hingabe die Verrechnung auf den Pflichtteil bedungen wird (Welser, aaO Rdz 12 zu den §§ 788, 789). Derartiges wurde aber hier nicht behauptet. Ebenso ist es richtig,daß für die Abgrenzung zwischen Schenkung und Vorempfang die Unentgeltlichkeit der Zuwendung ohne Bedeutung ist. Gleichwohl bedarf es jedoch keiner Verfahrensergänzung.Beizupflichten ist dem Berufungsgericht auch darin, daß Vorschüsse im Sinne des Paragraph 789, ABGB Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden sind, die ohne Rechtspflicht gegeben werden und bei deren Hingabe die Verrechnung auf den Pflichtteil bedungen wird (Welser, aaO Rdz 12 zu den Paragraphen 788, 789,). Derartiges wurde aber hier nicht behauptet. Ebenso ist es richtig,daß für die Abgrenzung zwischen Schenkung und Vorempfang die Unentgeltlichkeit der Zuwendung ohne Bedeutung ist. Gleichwohl bedarf es jedoch keiner Verfahrensergänzung.
Nach den allgemeinen Beweislastregeln trifft die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß ein anrechenbarer Vorempfang vorliegt, denjenigen, der eine Anrechnung begehrt. Die Klägerin hätte demnach jene Umstände behaupten und beweisen müssen, aus denen sich ergibt, daß es sich bei der Übertragung der Liegenschaftsanteile an den Kläger ungeachtet der Bezeichnung als Schenkungen um Vorempfänge handelte. Die Klägerin hat aber solche Umstände nicht vorgebracht. Dagegen steht fest, daß die Erblasserin im Jahre 1959 je einen Viertelanteil an ihrer Liegenschaft ihrem Ehemann und den Streitteilen zur Belohnung (für deren Beitragsleistungen zum Um- bzw. Ausbau des Hauses) schenkte. Damit ist aber klargestellt, daß der Zweck dieser Zuwendung nicht auf dem Versorgungsgedanken beruhte, dem für die Beurteilung eines Vorempfanges ausschlaggebende Bedeutung zukommen soll (vgl. Welser aaO Rdz 8 zu den §§ 788, 789 mwN), sondern die Schenkung in Anerkennung der Mithilfe der Beschenkten bei den Bauarbeiten erfolgte. Im Zeitpunkt der weiteren Schenkung im Jahre 1963 waren die Streitteile und beide Elternteile Miteigentümer der Liegenschaft zu je 1/4, und es stand, wie sich aus dem festgestellten Inhalt des Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrages vom 13.8.1963 ergibt, den Streitteilen je eine Wohnung und ihren Eltern eine Wohnung in dem gemeinsamen Haus zur Verfügung. Die Miteigentümer beabsichtigten Wohnungseigentum zu begründen. Da nach den damals geltenden Bestimmungen die gemeinsame Begründung von Wohnungseigentum durch Ehegatten nicht möglich war, war von den Eltern der Streitteile "ein Eheteil gezwungen, sein Eigentumsrecht aufzugeben und daher" schenkte die Erblasserin dem Kläger ihren Miteigentumsanteil. Infolge der beabsichtigten Begründung von Wohnungseigentum übertrug auch der Vater der Streitteile an diese Anteile seines Miteigentums. Grund dieser Schenkungen war somit die beabsichtigte Begründung von Wohnungseigentum zwischen den Miteigentümern im Hinblick auf die damalige Rechtslage betreffend das gemeinsame Wohnungseigentum von Ehegatten. Nach den festgestellten Umständen - andere wurden nicht behauptet - war der Zweck der Schenkungen somit nicht eine "wirtschaftliche Abschichtung und Versorgung" (zit. Schauer aao) der ohnedies bereits selbständigen Streitteile.Nach den allgemeinen Beweislastregeln trifft die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß ein anrechenbarer Vorempfang vorliegt, denjenigen, der eine Anrechnung begehrt. Die Klägerin hätte demnach jene Umstände behaupten und beweisen müssen, aus denen sich ergibt, daß es sich bei der Übertragung der Liegenschaftsanteile an den Kläger ungeachtet der Bezeichnung als Schenkungen um Vorempfänge handelte. Die Klägerin hat aber solche Umstände nicht vorgebracht. Dagegen steht fest, daß die Erblasserin im Jahre 1959 je einen Viertelanteil an ihrer Liegenschaft ihrem Ehemann und den Streitteilen zur Belohnung (für deren Beitragsleistungen zum Um- bzw. Ausbau des Hauses) schenkte. Damit ist aber klargestellt, daß der Zweck dieser Zuwendung nicht auf dem Versorgungsgedanken beruhte, dem für die Beurteilung eines Vorempfanges ausschlaggebende Bedeutung zukommen soll vergleiche Welser aaO Rdz 8 zu den Paragraphen 788, 789, mwN), sondern die Schenkung in Anerkennung der Mithilfe der Beschenkten bei den Bauarbeiten erfolgte. Im Zeitpunkt der weiteren Schenkung im Jahre 1963 waren die Streitteile und beide Elternteile Miteigentümer der Liegenschaft zu je 1/4, und es stand, wie sich aus dem festgestellten Inhalt des Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrages vom 13.8.1963 ergibt, den Streitteilen je eine Wohnung und ihren Eltern eine Wohnung in dem gemeinsamen Haus zur Verfügung. Die Miteigentümer beabsichtigten Wohnungseigentum zu begründen. Da nach den damals geltenden Bestimmungen die gemeinsame Begründung von Wohnungseigentum durch Ehegatten nicht möglich war, war von den Eltern der Streitteile "ein Eheteil gezwungen, sein Eigentumsrecht aufzugeben und daher" schenkte die Erblasserin dem Kläger ihren Miteigentumsanteil. Infolge der beabsichtigten Begründung von Wohnungseigentum übertrug auch der Vater der Streitteile an diese Anteile seines Miteigentums. Grund dieser Schenkungen war somit die beabsichtigte Begründung von Wohnungseigentum zwischen den Miteigentümern im Hinblick auf die damalige Rechtslage betreffend das gemeinsame Wohnungseigentum von Ehegatten. Nach den festgestellten Umständen - andere wurden nicht behauptet - war der Zweck der Schenkungen somit nicht eine "wirtschaftliche Abschichtung und Versorgung" (zit. Schauer aao) der ohnedies bereits selbständigen Streitteile.
Die Bewertung des Nachlasses für die Pflichtteilsberechnung durch das Berufungsgericht entspricht der Lehre und Rechtsprechung (vgl. Koziol-Welser, aaO 345 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) und wird nicht mehr in Zweifel gezogen. Zutreffend und gleichfalls nicht mehr bekämpft ist auch die Auffassung der Vorinstanzen, daß eine über die Bestimmungen der §§ 788, 789 ABGB hinausgehende Anrechnung von der Erblasserin nicht wirksam verfügt werden konnte (Koziol-Welser, aaO 347 mwN).Die Bewertung des Nachlasses für die Pflichtteilsberechnung durch das Berufungsgericht entspricht der Lehre und Rechtsprechung vergleiche Koziol-Welser, aaO 345 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) und wird nicht mehr in Zweifel gezogen. Zutreffend und gleichfalls nicht mehr bekämpft ist auch die Auffassung der Vorinstanzen, daß eine über die Bestimmungen der Paragraphen 788, 789, ABGB hinausgehende Anrechnung von der Erblasserin nicht wirksam verfügt werden konnte (Koziol-Welser, aaO 347 mwN).
Demgemäß war lediglich dem Rekurs des Klägers Folge zu geben und durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen (§ 519 Abs3 letzter Satz ZPO).Demgemäß war lediglich dem Rekurs des Klägers Folge zu geben und durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen (Paragraph 519, Abs3 letzter Satz ZPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.