Die Revision ist teilweise berechtigt.
1.) Zum Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers:
Nach dem sogenannten "Quotenvorrecht" des Sozialversicherungsträgers kann der Sozialversicherungsträger vom Schädiger vollen Ersatz für seine Leistungen verlangen, soweit diese in dem durch den Mitverschuldensanteil gekürzten Schadenersatzanspruch Deckung finden. Dem Geschädigten selbst verbleibt nur ein allfälliger durch die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers nicht gedeckter Rest seines (um die Mitverschuldensquote gekürzten) Ersatzanspruches (s dazu Apathy, EKHG § 7 Rz 3 mwN). Es ist daher zunächst eine dem Mitschuldverhältnis entsprechende Teilung des Gesamtschadens vorzunehmen und der auf diese Weise ermittelte Betrag um die Gesamtsumme der dem Kläger gewährten Sozialversicherungsleistungen zu kürzen (RIS-Justiz RS0026975). Nach ständiger Rechtsprechung muss aber die manglende aktive Klagelegitimation wegen des Quotenvorrechtes des Sozialversicherungsträgers ausdrücklich eingewendet werden (RIS-Justiz RS0084869). Der Mangel der diesbezüglichen Aktivlegitimation des Geschädigten darf nicht schon auf Grund seiner Angaben über die Bezüge aus der Sozialversicheurng angenommen werden, es wäre denn, dass er - über die allgemeine Vorteilsausgleichung hinaus - in seinem Prozessvorbringen selbst das Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers zugestanden hätte.Nach dem sogenannten "Quotenvorrecht" des Sozialversicherungsträgers kann der Sozialversicherungsträger vom Schädiger vollen Ersatz für seine Leistungen verlangen, soweit diese in dem durch den Mitverschuldensanteil gekürzten Schadenersatzanspruch Deckung finden. Dem Geschädigten selbst verbleibt nur ein allfälliger durch die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers nicht gedeckter Rest seines (um die Mitverschuldensquote gekürzten) Ersatzanspruches (s dazu Apathy, EKHG Paragraph 7, Rz 3 mwN). Es ist daher zunächst eine dem Mitschuldverhältnis entsprechende Teilung des Gesamtschadens vorzunehmen und der auf diese Weise ermittelte Betrag um die Gesamtsumme der dem Kläger gewährten Sozialversicherungsleistungen zu kürzen (RIS-Justiz RS0026975). Nach ständiger Rechtsprechung muss aber die manglende aktive Klagelegitimation wegen des Quotenvorrechtes des Sozialversicherungsträgers ausdrücklich eingewendet werden (RIS-Justiz RS0084869). Der Mangel der diesbezüglichen Aktivlegitimation des Geschädigten darf nicht schon auf Grund seiner Angaben über die Bezüge aus der Sozialversicheurng angenommen werden, es wäre denn, dass er - über die allgemeine Vorteilsausgleichung hinaus - in seinem Prozessvorbringen selbst das Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers zugestanden hätte.
Der Kläger hat aber in seiner Ausdehnung des Klagebegehrens lediglich auf die "allgemeine Vorteilsausgleichung" Bezug genommen und die erhaltenen Leistungen auf den Verdienstentgang angerechnet. Zu einer Bezugnahme auf das "Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers" war der Kläger gar nicht verhalten, weil er, ausgehend vom Alleinverschulden des Erstbeklagten, die gesamte Nettoverdienstentgangsforderung geltend gemacht hat. Es wäre an den beklagten Parteien gelegen, darauf hinzuweisen, dass im Falle eines angenommenen Mitverschuldens des Klägers (oder einer Mithaftung) das Quotenvorrecht der Sozialversicherung zu berücksichtigen wäre. Da das Quotenvorrecht der Sozialversicherung nur über Einwand wahrgenommen werden kann und ein diesbezüglicher Einwand nicht erhoben wurde, stellt das Vorbringen in der Berufung tatsächlich eine unbeachtliche Neuerung dar.
2.) Zum Schmerzengeld.
Das Schmerzengeld ist die Genugtuung für alles Ungemach, das der Geschädigte infolge seiner Verletzungen und ihrer Folgen zu erdulden hat. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandene Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entgangenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Schmerzengeld nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für alles Ungemach, dass der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen (Danzl in Danzl/Gutierres-Lobos/Müller, Schmerzengeld7, 88 und 166, jeweils mwN; RIS-Justiz RS0031307; ZVR 1999/50). Wenngleich bei der Bemessung des Schmerzengeldes auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist, ist doch zur Vermeidung von Ungleichheiten auch ein objektiver Maßstab anzulegen und darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogenen Rahmen bei der Bemessung nicht gesprengt werden (ZVR 1992/99). Tendenziell erscheint es dabei geboten, das Schmerzengeld nicht knapp zu bemessen. Berücksichtigt man allerdings die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in den Fällen, in denen ein Schmerzengeld von S 930.000,-- zugesprochen wurde (s hiezu Danzl aaO S 274) bzw welche bisherigen Beträge für die festgestellten Verletzungen des Klägers zugesprochen wurde, dann erscheint ein Betrag von S 400.000,-- (= EUR 29.069,13) angemessen, um alles Unbill, das der Kläger erduldet hat bzw noch erdulden wird, abzugelten.Das Schmerzengeld ist die Genugtuung für alles Ungemach, das der Geschädigte infolge seiner Verletzungen und ihrer Folgen zu erdulden hat. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandene Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entgangenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Schmerzengeld nach freier Überzeugung (Paragraph 273, ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für alles Ungemach, dass der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen (Danzl in Danzl/Gutierres-Lobos/Müller, Schmerzengeld7, 88 und 166, jeweils mwN; RIS-Justiz RS0031307; ZVR 1999/50). Wenngleich bei der Bemessung des Schmerzengeldes auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist, ist doch zur Vermeidung von Ungleichheiten auch ein objektiver Maßstab anzulegen und darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogenen Rahmen bei der Bemessung nicht gesprengt werden (ZVR 1992/99). Tendenziell erscheint es dabei geboten, das Schmerzengeld nicht knapp zu bemessen. Berücksichtigt man allerdings die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in den Fällen, in denen ein Schmerzengeld von S 930.000,-- zugesprochen wurde (s hiezu Danzl aaO S 274) bzw welche bisherigen Beträge für die festgestellten Verletzungen des Klägers zugesprochen wurde, dann erscheint ein Betrag von S 400.000,-- (= EUR 29.069,13) angemessen, um alles Unbill, das der Kläger erduldet hat bzw noch erdulden wird, abzugelten.
Der Revision war daher teilweise Folge zu geben und das Schmerzengeld mit S 400.000,-- (= EUR 29.069,13) ungekürzt auszumitteln.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. Der Kläger ist nur im ersten Verfahrensabschnitt (bis zur Ausdehnung des Klagebegehrens am 10. 4. 2001) zur Gänze durchgedrungen. Ab der Ausdehnung hat er bis zur mündlichen Streitverhandlung vom 7. 5. 2001 etwa zur Hälfte obsiegt, in der letzten mündlichen Streitverhandlung ist er etwa mit einem Viertel seines Begehrens durchgedrungen. Er hat daher in diesen Abschnitten Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen im Ausmaß seines Obsiegens (§ 43 Abs 1 letzter Satz ZPO), sowie Anspruch auf Ersatz seiner Kosten im ersten Verfahrensabschnitt zur Gänze; im zweiten Verfahrensabschnitt sind die Kosten gegenseitig aufzuheben. Im letzten Verfahrensabschnitt hat der Kläger den beklagten Parteien die halben Prozesskosten zu ersetzen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Der Kläger ist nur im ersten Verfahrensabschnitt (bis zur Ausdehnung des Klagebegehrens am 10. 4. 2001) zur Gänze durchgedrungen. Ab der Ausdehnung hat er bis zur mündlichen Streitverhandlung vom 7. 5. 2001 etwa zur Hälfte obsiegt, in der letzten mündlichen Streitverhandlung ist er etwa mit einem Viertel seines Begehrens durchgedrungen. Er hat daher in diesen Abschnitten Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen im Ausmaß seines Obsiegens (Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO), sowie Anspruch auf Ersatz seiner Kosten im ersten Verfahrensabschnitt zur Gänze; im zweiten Verfahrensabschnitt sind die Kosten gegenseitig aufzuheben. Im letzten Verfahrensabschnitt hat der Kläger den beklagten Parteien die halben Prozesskosten zu ersetzen.
Im Berufungsverfahren haben die beklagten Parteien die Berufung des Klägers erfolgreich abgewehrt und daher Anspruch auf Ersatz der Kosten der Berufungsbeantwortung. Mit ihrer Berufung sind sie etwa zu zwei Drittel durchgedrungen, weshalb ihnen ein Drittel ihrer Kosten und zwei Drittel der Barauslagen zu ersetzen sind. Dieses Obsiegen der beklagten Parteien gilt ebenfalls für das Revisionsverfahren.