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Entscheidung 2 Ob 61/26y×

Entscheidung 2 Ob 61/26y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob61/26y

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 46.370 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. März 2026, GZ 12 R 3/26p-29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen zu C-440/23, C-898/24 und C-9/25 wird abgewiesen.

römisch zwei. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         Zu römisch eins.: Der von der Beklagten beantragten Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die beim EuGH zu C-898/24, TSG Interactive Gaming Europe, und zu C-9/25, Tipico, anhängigen Vorabentscheidungsersuchen bedarf es nicht, weil die dort zu klärenden unionsrechtlichen Fragen – soweit sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen – im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH zu C-390/12, Pfleger, C-79/17, Gmalieva, und C-545/18, DP/Finanzamt Linz, bereits geklärt erscheinen. Aus demselben Grund ist auch das im Rechtsmittel angeregte Vorabentscheidungsersuchen nicht erforderlich. Zum Vorabentscheidungsersuchen C-440/23, European Lotto and Betting sowie Deutsche Lotto- und Sportwetten, liegt bereits die Entscheidung des EuGH vor, sodass eine Unterbrechung schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.

[2]         Zu römisch zwei.: Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E147656

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00061.26Y.0519.000

Im RIS seit

09.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260519_OGH0002_0020OB00061_26Y0000_000