In der vorliegenden Klage erheben die Kläger gegenüber den beklagten Parteien originäre Ansprüche nach § 1327 ABGB in der Höhe von insgesamt S 50.687,80 und sind insoweit formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO. Im übrigen machen sie vom Erblasser abgeleitete Forderungen als Quotengläubiger in der Höhe von S 302.500,-- geltend und sind diesbezüglich materielle Streitgenossen gemäß § 11 Z 1 ZPO, sodaß ihre Einzelansprüche mit diesem Gesamtbetrag zusammenzurechnen sind (§ 55 Abs. 1 Z 2 JN; EvBl. 1959/129; 8 Ob 140/77, 8 Ob 268/81 ua.).In der vorliegenden Klage erheben die Kläger gegenüber den beklagten Parteien originäre Ansprüche nach Paragraph 1327, ABGB in der Höhe von insgesamt S 50.687,80 und sind insoweit formelle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO. Im übrigen machen sie vom Erblasser abgeleitete Forderungen als Quotengläubiger in der Höhe von S 302.500,-- geltend und sind diesbezüglich materielle Streitgenossen gemäß Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO, sodaß ihre Einzelansprüche mit diesem Gesamtbetrag zusammenzurechnen sind (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN; EvBl. 1959/129; 8 Ob 140/77, 8 Ob 268/81 ua.).
Das Erstgericht hat über die Klagsansprüche unter Zugrundelegung einer Verschuldensteilung von 1 : 1 entschieden.
In ihrer Berufung gestanden die Kläger ein Mitverschulden des Erblassers am Unfall im Ausmaß von einem Drittel zu. Hinsichtlich der gegen die zweit- und drittbeklagten Parteien gerichteten Berufung der Kläger hatte das Berufungsgericht über einen Streitwert von S 57.984,63 und hinsichtlich der Berufung der volle Klagsabweisung beantragenden zweit- und drittbeklagten Parteien über einen Streitwert von S 173.863,90, somit über insgesamt S 231.848,53 zu entscheiden. Hinsichtlich der gegen den Erstbeklagten gerichteten Klagsforderungen betrug der Berufungsstreitwert der Kläger S 207.984,54, der Berufungsstreitwert des Erstbeklagten dagegen S 23.954,--, daher insgesamt S 231.938,54. Somit übersteigt der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht insgesamt zu entscheiden hatte - es sprach in teilweiser Abänderung des erstgerichtlichen Urteiles den Klägern gegenüber allen Beklagten einen Betrag von insgesamt S 171.313,90 s.A. zu - in keinem Falle S 300.000,--. Demgemäß sind im Sinne des § 500 Abs. 2, § 502 Abs. 4 ZPO Aussprüche des Berufungsgerichtes erforderlich, inwieweit im Hinblick auf das Vorliegen eines einerseits teilweise bestätigenden Urteiles, welches einen S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigenden Streitwert betrifft, und andererseits eines teilweise abändernden Urteiles, welches einen S 15.000,-- nicht aber S 300.000,-- übersteigenden Streitwert betrifft, die Revision gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist.In ihrer Berufung gestanden die Kläger ein Mitverschulden des Erblassers am Unfall im Ausmaß von einem Drittel zu. Hinsichtlich der gegen die zweit- und drittbeklagten Parteien gerichteten Berufung der Kläger hatte das Berufungsgericht über einen Streitwert von S 57.984,63 und hinsichtlich der Berufung der volle Klagsabweisung beantragenden zweit- und drittbeklagten Parteien über einen Streitwert von S 173.863,90, somit über insgesamt S 231.848,53 zu entscheiden. Hinsichtlich der gegen den Erstbeklagten gerichteten Klagsforderungen betrug der Berufungsstreitwert der Kläger S 207.984,54, der Berufungsstreitwert des Erstbeklagten dagegen S 23.954,--, daher insgesamt S 231.938,54. Somit übersteigt der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht insgesamt zu entscheiden hatte - es sprach in teilweiser Abänderung des erstgerichtlichen Urteiles den Klägern gegenüber allen Beklagten einen Betrag von insgesamt S 171.313,90 s.A. zu - in keinem Falle S 300.000,--. Demgemäß sind im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2,, Paragraph 502, Absatz 4, ZPO Aussprüche des Berufungsgerichtes erforderlich, inwieweit im Hinblick auf das Vorliegen eines einerseits teilweise bestätigenden Urteiles, welches einen S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigenden Streitwert betrifft, und andererseits eines teilweise abändernden Urteiles, welches einen S 15.000,-- nicht aber S 300.000,-- übersteigenden Streitwert betrifft, die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist.
Dem Berufungsgericht war daher die diesbezügliche Berichtigung seines Urteilsspruches aufzutragen.