Begründung:
Der Kläger wurde am 4.5.1984 in Wolfsberg als Mitfahrer auf dem von Wolfgang S*** gelenkten Motorrad mit dem Kennzeichen K 37.744 bei einem von S*** allein verschuldeten Verkehrsunfall verletzt. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger mit seiner am 29.12.1987 eingebrachten Klage aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 352.039,-- s.A.; überdies stellte er ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten für seine künftigen Unfallschäden im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrages gerichtetes Feststellungsbegehren. Das Leistungsbegehren umfaßt behauptete Schadenersatzansprüche von insgesamt S 452.039,-- abzüglich von der Beklagten geleisteter Akontozahlungen von insgesamt S 100.000,--.
Die Beklagte wendete dem Grunde nach im wesentlichen ein, daß dem Kläger die aktive Klagslegitimatioon fehle und daß die Klagsforderung verjährt sei. Die Beklagte habe wohl mit Schreiben vom 6.4.1987 gegenüber dem VEREIN FÜR V*** UND H*** IN S*** (in der Folge als VVS bezeichnet), der ihr gegenüber mit der Behauptung, daß ihm der Kläger seine Schadenersatzansprüche aus diesem Verkehrsunfall zum Inkasso abgetreten habe, nicht als direkter Stellvertreter des Klägers, sondern im eigenen Namen aufgetreten sei, erklärt, auf den Einwand der Verjährung befristet bis 31.12.1987 zu verzichten. Diese Erklärung entfalte aber keine Rechtswirkung gegenüber dem Kläger. Infolge der Inkassozession der Ersatzansprüche des Klägers an den VVS fehle dem Kläger auch die aktive Klagslegitimation; eine Rückzession sei nicht behauptet worden. Die Höhe der einzelnen vom Kläger behaupteten Schadenersatzansprüche wurde weitgehend bestritten. Der Kläger entgegnete den dem Grunde nach erhobenen Einwendungen der Beklagten, daß die von ihm angebotene Inkassozession vom VVS nicht angenommen worden sei; der Kläger sei daher aktiv klagslegitimiert. Die Beklagte habe gegenüber dem VVS, dem Vertreter des Klägers, erklärt, auf die Verjährungseinrede bei Geltendmachung der Klagsansprüche bis 31.12.1987 zu verzichten. Dieser dem Vertreter des Klägers gegenüber abgegebene Verjährungsverzicht wirke auch gegenüber dem Kläger. Seit Juli 1984 hätten mit der Beklagten ständig Vergleichsverhandlungen stattgefunden; es sei notwendig gewesen, Gutachten einzuholen, die erst im Sommer 1987 vorgelegen seien. Während der Vergleichsverhandlungen sei die Verjährung gehemmt gewesen. Die Beklagte habe im Oktober 1984 und im Mai 1986 zwei Teilzahlungen geleistet, die ausdrücklich als Akontozahlungen bezeichnet gewesen seien. Sie habe damit die Berechtigung der Ansprüche des Klägers dem Grunde nach anerkannt. Damit sei die Verjährung unterbrochen worden; die Verjährungsfrist habe daher im Mai 1986 neu zu laufen begonnen. Die Ansprüche des Klägers seien der Beklagten bereits mit einem Schreiben des VVS vom 24.8.1984 ziffernmäßig bekanntgegeben worden; eine Ablehnung der Ansprüche der Höhe nach sei nicht erfolgt. Die Verjährung sei daher auch auf Grund der im § 63 Abs 2 KFG normierten Fortlaufhemmung nicht eingetreten. Im übrigen widerspreche der von der Beklagten erhobene Verjährungseinwand den Grundsätzen von Treu und Glauben. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.Die Beklagte wendete dem Grunde nach im wesentlichen ein, daß dem Kläger die aktive Klagslegitimatioon fehle und daß die Klagsforderung verjährt sei. Die Beklagte habe wohl mit Schreiben vom 6.4.1987 gegenüber dem VEREIN FÜR V*** UND H*** IN S*** (in der Folge als VVS bezeichnet), der ihr gegenüber mit der Behauptung, daß ihm der Kläger seine Schadenersatzansprüche aus diesem Verkehrsunfall zum Inkasso abgetreten habe, nicht als direkter Stellvertreter des Klägers, sondern im eigenen Namen aufgetreten sei, erklärt, auf den Einwand der Verjährung befristet bis 31.12.1987 zu verzichten. Diese Erklärung entfalte aber keine Rechtswirkung gegenüber dem Kläger. Infolge der Inkassozession der Ersatzansprüche des Klägers an den VVS fehle dem Kläger auch die aktive Klagslegitimation; eine Rückzession sei nicht behauptet worden. Die Höhe der einzelnen vom Kläger behaupteten Schadenersatzansprüche wurde weitgehend bestritten. Der Kläger entgegnete den dem Grunde nach erhobenen Einwendungen der Beklagten, daß die von ihm angebotene Inkassozession vom VVS nicht angenommen worden sei; der Kläger sei daher aktiv klagslegitimiert. Die Beklagte habe gegenüber dem VVS, dem Vertreter des Klägers, erklärt, auf die Verjährungseinrede bei Geltendmachung der Klagsansprüche bis 31.12.1987 zu verzichten. Dieser dem Vertreter des Klägers gegenüber abgegebene Verjährungsverzicht wirke auch gegenüber dem Kläger. Seit Juli 1984 hätten mit der Beklagten ständig Vergleichsverhandlungen stattgefunden; es sei notwendig gewesen, Gutachten einzuholen, die erst im Sommer 1987 vorgelegen seien. Während der Vergleichsverhandlungen sei die Verjährung gehemmt gewesen. Die Beklagte habe im Oktober 1984 und im Mai 1986 zwei Teilzahlungen geleistet, die ausdrücklich als Akontozahlungen bezeichnet gewesen seien. Sie habe damit die Berechtigung der Ansprüche des Klägers dem Grunde nach anerkannt. Damit sei die Verjährung unterbrochen worden; die Verjährungsfrist habe daher im Mai 1986 neu zu laufen begonnen. Die Ansprüche des Klägers seien der Beklagten bereits mit einem Schreiben des VVS vom 24.8.1984 ziffernmäßig bekanntgegeben worden; eine Ablehnung der Ansprüche der Höhe nach sei nicht erfolgt. Die Verjährung sei daher auch auf Grund der im Paragraph 63, Absatz 2, KFG normierten Fortlaufhemmung nicht eingetreten. Im übrigen widerspreche der von der Beklagten erhobene Verjährungseinwand den Grundsätzen von Treu und Glauben. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Mit Schreiben des VVS vom 24.8.1984 wurde die Beklagte darüber informiert, daß der Kläger dem VVS "über eine Inkassozession den Auftrag erteilt hat", seine Ansprüche gegenüber der Versicherung bzw dem Versicherungsnehmer geltend zu machen. Als Beweis für das Vorliegen einer Inkassozession bzw einer Verpfändung wurde vom VVS ein Schreiben des Klägers vom 11.7.1984, adressiert an die Beklagte, vorgelegt. Darin zeigte der Kläger der Beklagten an, daß er seine Schadenersatzforderungen aus dem Unfall dem VVS unwiderruflich verpfändet und unwiderruflich zum Inkasso abgetreten hat und daß Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur mehr an den VVS geleistet werden können.
Der VVS nahm aber die Zession der Forderungen des Klägers zum Inkasso nicht an, sondern nur das Anbot auf Verpfändung der Gesamtansprüche.
Die Beklagte betrachtete auf Grund des Schreibens vom 24.8.1984 den VVS infolge der ihr mitgeteilten Inkassozession als Forderungsinhaber. Daß zwischen dem Kläger und dem VVS keine Inkassozession zustandegekommen war, war der Beklagten nicht bekannt. In der Folge machte der VVS, ohne Forderungsinhaber zu sein und ohne der Beklagten seine Bevollmächtigung durch den Kläger anzuzeigen, die Schadenersatzansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten im eigenen Namen geltend. Weiters zeigte er der Beklagten an, daß er die Firma R*** Ges m b H (in der Folge als Firma R*** bezeichnet) zur weiteren Abwicklung dieser Schadenersatzansprüche beauftragt und bevollmächtigt habe.
Mit Schreiben vom 11.4.1985 verständigte das Bankhaus D*** & CO die Beklagte, daß sämtliche Ansprüche aus dem Schadensfall vom Kläger an das Bankhaus verpfändet wurden und sämtliche Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf das beim Bankhaus D*** & CO bestehende Konto des VVS zu leisten sind. Mit Schreiben vom 25.4.1986 teilte die Firma R*** der Beklagten mit, daß eine Verpfändung an das Bankhaus D*** nicht vorliegt und Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das Konto des VVS geleistet werden können.
Mit Schreiben vom 2.6.1986 teilte das Bankhaus D*** & CO der Beklagten mit, daß die Verpfändung aufgehoben wurde. Mit Schreiben vom 12.3.1987 ersuchte die Firma R*** die Beklagte, im Hinblick auf die am 4.5.1987 eintretende Verjährung einen Verjährungsverzicht abzugeben.
Mit Schreiben vom 6.4.1987, adressiert an die Firma R***, verzichtete die Beklagte geenüber dem VVS im Rahmen der restlichen Versicherungssumme auf den Einwand der Verjährung, befristet bis 31.12.1987.
Mit Schreiben vom 12.11.1987 teilte das Bankhaus D*** & CO der Beklagten neuerlich mit, daß sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Schadensfall mit Vertrag vom 11.11.1987 verpfändet wurden und Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf ein Konto der Firma R*** beim Bankhaus D*** & CO geleistet werden können. Mit Schreiben vom 15.1.1988 teilte der VVS der Beklagten erstmals mit, daß er nicht Forderungsinhaber ist, daß der Kläger mit Schreiben vom 11.7.1984 die Inkassozession nur angeboten hat, diese aber vom VVS nicht angenommen wurde. Lediglich das Anbot auf Verpfändung der Gesamtansprüche wurde vom VVS angenommen. Bis Jänner 1988 hat die Beklagte mit dem VVS bzw mit der von diesem betrauten Firma R*** verhandelt und korrespondiert; sie hat auch Akontozahlungen in der Höhe von S 60.000,-- und von S 40.000,-- jeweils auf Konten des VVS eingezahlt.
Der Beklagten war bis zum oben genannten Zeitpunkt nicht bekannt, daß die Ansprüche des Klägers nicht zediert wurden; sie verhandelte mit der Firma R*** bzw dem VVS als Forderungsinhaber. Ihr war auch nicht bekannt, daß der VVS die Ansprüche als Bevollmächtigter des Klägers geltend machte.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der Verzicht auf die Einrede der Verjährung lediglich dem VVS gegenüber abgegeben worden, jedoch nicht dem Kläger gegenüber wirksam geworden sei. Eine solche Wirkung könne nur im Wege der Bevollmächtigung oder der Rückzession der Ansprüche des VVS an den Kläger auftreten. Mangels einer ursprünglichen Zession sei dies jedoch auszuschließen. Der VVS bzw die Firma R*** seien niemals als Stellvertreter des Klägers aufgetreten.
Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichts gerichteten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluß Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichts unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht führte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts, rechtlich im wesentlichen aus, mit seinem Schreiben vom 24.8.1984 habe der VVS der Beklagten mitgeteilt, daß der Kläger Vereinsmitglied sei. Er habe "über eine Inkassozession den Auftrag erteilt, seine Ansprüche sowohl bei Ihnen wie auch bei Ihrem Versicherungsnehmer geltend zu machen". In der Folge heiße es in diesem Schreiben: "Sie werden eingeladen, unserem Mitglied über unsere Organisation bzw das ausgewiesene Versicherungsberatungsunternehmen eine angemessene Akontozahlung in der Höhe von S 60.000,-- zur Verfügung zu stellen". Bereits damit sei hinreichend zum Ausdruck gebracht worden, daß der VVS keine Forderung im eigenen Namen gestellt, sondern als Vertreter des Geschädigten gehandelt habe. Damit sei auch der im Stellvertretungsrecht herrschenden Offenlegungspflicht hinreichend Genüge getan. Danach müsse der Stellvertreter zum Ausdruck bringen, daß er nicht im eigenen Namen, sondern namens des Gewaltgebers handle, falls dies nicht dem anderen Teil bereits aus den Umständen des Falles hinreichend erkennbar sei. Bezüglich der Auslegung des Verhaltens des Stellvertreters sei davon auszugehen, ob der Dritte von seinem Erkenntnishorizont aus ein Handeln als Stellvertreter annehmen habe müssen.
Dem Argument der Beklagten, der VVS habe die Behauptung, im Auftrag des Geschädigten zu handeln, ausdrücklich auf eine Inkassozession gestützt, aus der sich lediglich eine indirekte Stellvertretung ergebe, sei zu erwidern, daß einer so buchstabengemäßen Auslegung des Schreibens vom 24.8.1984 schon der weitere Wortlaut dieses Briefs entgegenstehe, wo stets von den Rechten des Mitglieds des VVS die Rede sei, so insbesondere die Aufforderung, dem Mitglied eine entsprechende Akontozahlung zur Verfügung zu stellen, widrigenfalls das Mitglied genötigt sei, einen Schadenvorfinanzierungskredit aufzunehmen.
Weiters sei auf die dem Schreiben beigelegte Erklärung des Geschädigten zu verweisen, in der dieser zunächst anzeige, daß er die Schadenersatzforderungen für eine etwaige Kreditgewährung unwiderruflich verpfände und darüber hinaus unwiderruflich zum Inkasso abgetreten habe. Diese Erklärung enthalte jedoch den Nachsatz, daß selbst für den Fall, daß eine Verpfändung bzw Abtretung zunächst nicht wirksam sei, dennoch mit schuldbefreiender Wirkung nur an den VVS bezahlt werden könne. Auch daraus ergebe sich, daß eine Auftragserteilung und damit eine direkte Stellvertretung unabhängig von einer allfälligen Zession der Ansprüche vorliege.
Die rechtliche Einordnung des VVS als Bevollmächtigter ergebe sich auch aus dem Zweck der Offenlegungspflicht, nämlich den Geschäftspartner vor unliebsamen Überraschungen über die Person desjenigen zu schützen, dem gegenüber er berechtigt und verpflichtet werde.
Der Beklagten sei unmißverständlich bekannt gewesen, daß sie aufgefordert wurde, als Haftpflichtversicherer des Motorrads die Ansprüche des Geschädigten aus dem vorliegenden Unfall zu liquidieren. Das eigentliche Anliegen der Beklagten habe daher nur darin bestehen können, Art und Umfang der berechtigten Ansprüche des Geschädigten zu prüfen, wobei kein eigenständiges Interesse daran erblickt werden könne, daß die Beklagte wohl bereit gewesen sei, mit dem VVS die bereits aufgenommenen Prüfungen der Ansprüche unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung fortzusetzen, diese Verhandlungen jedoch mit dem Geschädigten selbst über die Verjährungszeit hinaus nicht zu führen. Hiebei sollten die Erschwernisse bei der Abwicklung des Schadensfalls durch die Vielzahl unterschiedlicher Informationen durch den VVS, die Firma R*** und das Bankhaus D*** nicht übersehen werden.
Damit sei aber eine direkte Stellvertretung mit ausreichender Offenlegung des Vollmachtsverhältnisses gegeben, sodaß Rechte und Pflichten aus dem Geschäft unmittelbar beim Geschäftsherrn eingetreten seien und der dem VVS gegenüber abgegebene Verzicht auf die Einrede der Verjährung auch dem Geschädigten gegenüber wirksam geworden sei.
Selbst wenn man jedoch Elemente der Inkassozession und damit der indirekten Stellvertretung einfließen ließe, wobei die Rechtswirkungen des Verhaltens des Stellvertreters bei diesem und nicht unmittelbar beim Geschäftsherrn einträten und erst mit einem eigenen Rechtsgeschäft auf diesen übertragen wereden müßten, wäre für die Beklagte nichts gewonnen. Maßgeblich sei nämlich, ob der Beklagten aus den gegebenen Umständen bekannt sein habe müssen, daß die geltend gemachten Beträge letztlich dem Geschädigten selbst zugute kommen bzw mit diesem verrechnet werden sollten, das heißt, daß auch die mittelbare Stellvertretung offenkundig gewesen sei. Auch in einem solchen Fall erscheine eine Differenzierung dahin, daß der dem mittelbaren Stellvertreter abgegebene Verjährungsverzicht nicht auch dem Vertretenen zugute kommen solle, nicht gerechtfertigt. Sei aber die Erklärung, auf die Einrede der Verjährung bei einer Geltendmachung der Klagsansprüche bis zum 31.12.1987 zu verzichten, auch gegenüber dem Kläger wirksam geworden, so seien dessen Forderungen nicht verjährt, ohne daß auf die weiteren diesbezüglichen Behauptungen des Klägers einzugehen wäre. Infolge der unbekämpften Feststellung des Erstgerichts, daß eine Zession nicht erfolgt sei, sei auch der auf diesen Umstand gestützte Einwand der fehlenden Aktivlegitimation zu verneinen. Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren in die materielle Prüfung der behaupteten Schadenersatzansprüche des Klägers einzugehen haben.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichts richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß "aufzuheben und dahingehend abzuändern, daß der Berufung der klagenden Partei nicht Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil auf Klagsabweisung wiederhergestellt wird".
Der Kläger hat eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, dem Rekurs der Beklagten keine Folge zu geben.