Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach der durch die am 1. 1. 1990 in Kraft getretenen 48. Novelle zum ASVG geänderten Grundsatzbestimmung des § 148 Z 3 lit d ASVG sind die Leistungen der Krankenanstalten unter anderem auch mit den Beiträgen der Krankenversicherungsträger zum KRAZAF abgegolten. Nach der gleichzeitig geänderten Vorschrift des § 332 Abs 1 ASVG umfaßt der dort normierte Forderungsübergang im Fall der Gewährung von Anstaltspflege auch die gesetzlichen Zahlungen des Versicherungsträgers zur Krankenhausfinanzierung.Nach der durch die am 1. 1. 1990 in Kraft getretenen 48. Novelle zum ASVG geänderten Grundsatzbestimmung des Paragraph 148, Ziffer 3, Litera d, ASVG sind die Leistungen der Krankenanstalten unter anderem auch mit den Beiträgen der Krankenversicherungsträger zum KRAZAF abgegolten. Nach der gleichzeitig geänderten Vorschrift des Paragraph 332, Absatz eins, ASVG umfaßt der dort normierte Forderungsübergang im Fall der Gewährung von Anstaltspflege auch die gesetzlichen Zahlungen des Versicherungsträgers zur Krankenhausfinanzierung.
Die Revisionsausführungen, auf § 148 ASVG könne die Abweisung des Begehrens nicht gegründet werden, weil es sich um eine Grundsatzbestimmung handle, die rechtliche Wirkungen nur gegenüber dem Ausführungsgesetzgeber entfalte, nicht aber unmittelbar anwendbares Recht sei, sind nicht zielführend. Auch wenn man diese Vorschrift nicht anwendet, würde dies nämlich nicht dazu führen, daß die Beiträge der Krankenversicherungsträger zum KRAZAF schon vor dem 1. 1. 1990 gemäß § 332 ASVG regreßfähig wären.Die Revisionsausführungen, auf Paragraph 148, ASVG könne die Abweisung des Begehrens nicht gegründet werden, weil es sich um eine Grundsatzbestimmung handle, die rechtliche Wirkungen nur gegenüber dem Ausführungsgesetzgeber entfalte, nicht aber unmittelbar anwendbares Recht sei, sind nicht zielführend. Auch wenn man diese Vorschrift nicht anwendet, würde dies nämlich nicht dazu führen, daß die Beiträge der Krankenversicherungsträger zum KRAZAF schon vor dem 1. 1. 1990 gemäß Paragraph 332, ASVG regreßfähig wären.
Die Klägerin weist in ihrer Revision weiters darauf hin, daß in den EBzRV 1098 BlgNR 17. GP die Änderung im § 332 Abs 1 ASVG als "Klarstellung" bezeichnet wurde und vertritt die Ansicht, eine "Klarstellung" sei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch primär auf etwas Bestehendes gerichtet, das bloß verdeutlicht werden solle. Daraus ergebe sich die Absicht des Gesetzgebers, daß die Regressierbarkeit der Beiträge an den KRAZAF schon vor dem Wirksamkeitsbeginn der 48. Novelle zum ASVG aufgrund der seinerzeitigen Rechtslage möglich gewesen sei.Die Klägerin weist in ihrer Revision weiters darauf hin, daß in den EBzRV 1098 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode die Änderung im Paragraph 332, Absatz eins, ASVG als "Klarstellung" bezeichnet wurde und vertritt die Ansicht, eine "Klarstellung" sei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch primär auf etwas Bestehendes gerichtet, das bloß verdeutlicht werden solle. Daraus ergebe sich die Absicht des Gesetzgebers, daß die Regressierbarkeit der Beiträge an den KRAZAF schon vor dem Wirksamkeitsbeginn der 48. Novelle zum ASVG aufgrund der seinerzeitigen Rechtslage möglich gewesen sei.
Dem ist entgegenzuhalten, daß die 48. Novelle zum ASVG am 1. 1. 1990 in Kraft trat. Es handelte sich um eine Gesetzesänderung ab diesem Zeitpunkt, nicht aber - wie auch die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19. 6. 1990, ON 3 ausführte - um eine authentische Interpretation im Sinne des § 8 ABGB. Wohl können die Gesetzesmaterialien zur Auslegung herangezogen werden (Bydlinski in Rummel2, Rz 19 zu § 6; SZ 47/65 ua), dies aber nur zur Auslegung des Gesetzes, dessen Vorarbeiten sie sind. Nicht zulässig ist es, aus den Erläuternden Bemerkungen zu einer Regierungsvorlage darauf zu schließen, welche Absicht der Gesetzgeber bei Erlassung eines früheren Gesetzes hatte. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der 48. Novelle zum ASVG haben daher für die Auslegung der früheren Rechtslage keine Bedeutung.Dem ist entgegenzuhalten, daß die 48. Novelle zum ASVG am 1. 1. 1990 in Kraft trat. Es handelte sich um eine Gesetzesänderung ab diesem Zeitpunkt, nicht aber - wie auch die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19. 6. 1990, ON 3 ausführte - um eine authentische Interpretation im Sinne des Paragraph 8, ABGB. Wohl können die Gesetzesmaterialien zur Auslegung herangezogen werden (Bydlinski in Rummel2, Rz 19 zu Paragraph 6,; SZ 47/65 ua), dies aber nur zur Auslegung des Gesetzes, dessen Vorarbeiten sie sind. Nicht zulässig ist es, aus den Erläuternden Bemerkungen zu einer Regierungsvorlage darauf zu schließen, welche Absicht der Gesetzgeber bei Erlassung eines früheren Gesetzes hatte. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der 48. Novelle zum ASVG haben daher für die Auslegung der früheren Rechtslage keine Bedeutung.
Bei Beurteilung der Frage, ob schon vor der 48. Novelle zum ASVG die Zahlungen der Krankenversicherungsträger an den KRAZAF anteilsmäßig gemäß § 332 ASVG gegenüber dem Schädiger geltend gemacht werden konnten, ist im übrigen folgendes zu erwägen:Bei Beurteilung der Frage, ob schon vor der 48. Novelle zum ASVG die Zahlungen der Krankenversicherungsträger an den KRAZAF anteilsmäßig gemäß Paragraph 332, ASVG gegenüber dem Schädiger geltend gemacht werden konnten, ist im übrigen folgendes zu erwägen:
Die Höhe der Beiträge der Krankenversicherungsträger zum KRAZAF sind nicht von der Anzahl der Tage abhängig, in der sich Versicherte in Anstaltspflege befinden (vgl § 447 f ASVG sowie die §§ 17 ff des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenlegungsfonds, für den hier maßgebenden Zeitraum BGBl 1985/215 und 1988/281). Lediglich der Anteil, der gemäß § 332 Abs 1 ASVG idF der 48. Novelle auf den einzelnen Versicherten entfällt, wird aufgrund der Gesamtanzahl der Verpflegstage ermittelt. Die Verletzung des Gerhard B***** und die dadurch erforderlich gewordene Behandlung im Krankenhaus hatten auf die Höhe der Beitragszahlungen der Klägerin zum KRAZAF somit keinen Einfluß, durch den Krankenhausaufenthalt dieses Sozialversicherten entstanden der Klägerin abgesehen von den Pflegegebühren, die die Beklagte bereits ersetzte, keine Kosten. Für die Beitragszahlungen der Klägerin zum KRAZAF war die Verletzung des Gerhard B***** nicht kausal, es handelt sich bei diesen Beitragszahlungen nicht um Leistungen der Klägerin im Sinne des § 332 Abs 1 erster Satz, letzter Halbsatz ASVG, und daher ist insoweit auch keine Forderung auf die Klägerin übergegangen, selbst wenn der Verletzte - wäre er nicht sozialversichert gewesen - höhere Ansprüche als die von der Klägerin bezahlten Pflegegebühren hätte geltend machen können. Die Frage eines Deckungsfonds ist somit hier ohne Bedeutung. Aus § 332 Abs 1 ASVG idF vor der 48. Novelle kann daher ein Anspruch auf Ersatz anteiliger Beitragszahlungen zum KRAZAF nicht abgeleitet werden.Die Höhe der Beiträge der Krankenversicherungsträger zum KRAZAF sind nicht von der Anzahl der Tage abhängig, in der sich Versicherte in Anstaltspflege befinden vergleiche Paragraph 447, f ASVG sowie die Paragraphen 17, ff des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenlegungsfonds, für den hier maßgebenden Zeitraum BGBl 1985/215 und 1988/281). Lediglich der Anteil, der gemäß Paragraph 332, Absatz eins, ASVG in der Fassung der 48. Novelle auf den einzelnen Versicherten entfällt, wird aufgrund der Gesamtanzahl der Verpflegstage ermittelt. Die Verletzung des Gerhard B***** und die dadurch erforderlich gewordene Behandlung im Krankenhaus hatten auf die Höhe der Beitragszahlungen der Klägerin zum KRAZAF somit keinen Einfluß, durch den Krankenhausaufenthalt dieses Sozialversicherten entstanden der Klägerin abgesehen von den Pflegegebühren, die die Beklagte bereits ersetzte, keine Kosten. Für die Beitragszahlungen der Klägerin zum KRAZAF war die Verletzung des Gerhard B***** nicht kausal, es handelt sich bei diesen Beitragszahlungen nicht um Leistungen der Klägerin im Sinne des Paragraph 332, Absatz eins, erster Satz, letzter Halbsatz ASVG, und daher ist insoweit auch keine Forderung auf die Klägerin übergegangen, selbst wenn der Verletzte - wäre er nicht sozialversichert gewesen - höhere Ansprüche als die von der Klägerin bezahlten Pflegegebühren hätte geltend machen können. Die Frage eines Deckungsfonds ist somit hier ohne Bedeutung. Aus Paragraph 332, Absatz eins, ASVG in der Fassung vor der 48. Novelle kann daher ein Anspruch auf Ersatz anteiliger Beitragszahlungen zum KRAZAF nicht abgeleitet werden.
Auf § 1325 ABGB kann ein derartiger Anspruch aber ebenfalls nicht gestützt werden. Wie bereits ausgeführt, wurden die Beiträge der Klägerin an den KRAZAF nicht durch die Verletzung des Gerhard B***** verursacht, es handelte sich um keine Heilungskosten im Sinne des § 1325 ABGB. Aus diesem Grund ist es nicht erforderlich, auf die Revisionsausführungen zur Frage der Klagslegitimation eines Dritten, der Heilungskosten beglich, einzugehen.Auf Paragraph 1325, ABGB kann ein derartiger Anspruch aber ebenfalls nicht gestützt werden. Wie bereits ausgeführt, wurden die Beiträge der Klägerin an den KRAZAF nicht durch die Verletzung des Gerhard B***** verursacht, es handelte sich um keine Heilungskosten im Sinne des Paragraph 1325, ABGB. Aus diesem Grund ist es nicht erforderlich, auf die Revisionsausführungen zur Frage der Klagslegitimation eines Dritten, der Heilungskosten beglich, einzugehen.
Für die wegen der Verletzung des Gerhard B***** bisher notwendig gewesenen Krankenhausaufenthalte (der letzte endete laut Vorbringen der Klägerin am 1. 2. 1988) steht der Klägerin somit kein Anspruch auf Ersatz anteiliger Beiträge zum KRAZAF zu, weshalb der Revision ein Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Kostenbemessungsgrundlage war lediglich das Leistungsbegehren von S 26.527,42.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Kostenbemessungsgrundlage war lediglich das Leistungsbegehren von S 26.527,42.