Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Die Ausführungen des Rekursgerichtes, Ansprüche nach § 1327 ABGB seien nur bei Beurteilung von Einzelfragen als Schadenersatzanspruch qualifiziert worden, entsprechen nicht der Lehre und Rechtsprechung. Nach einhelliger Ansicht ist der Anspruch auf das Entgangene im Sinne des § 1327 ABGB kein Unterhaltsanspruch sondern ein Schadenersatzanspruch (Wolff in Klang2 VI 151; Reischauer in Rummel2, Rz 13 zu § 1327; Harrer in Schwimann, Rz 12 zu § 1327; SZ 45/143; ZVR 1980/240; WBl 1981, 378 uva). Aus diesem Grund wurde etwa auch eine Zession derartiger Ansprüche als zulässig angesehen (8 Ob 130/80; WBl 1989, 378), es wurde auch ausgesprochen, daß es sich um keinen Unterhaltsanspruch im Sinne des § 1 Abs 3 KO handle (2 Ob 88, 89/71).Die Ausführungen des Rekursgerichtes, Ansprüche nach Paragraph 1327, ABGB seien nur bei Beurteilung von Einzelfragen als Schadenersatzanspruch qualifiziert worden, entsprechen nicht der Lehre und Rechtsprechung. Nach einhelliger Ansicht ist der Anspruch auf das Entgangene im Sinne des Paragraph 1327, ABGB kein Unterhaltsanspruch sondern ein Schadenersatzanspruch (Wolff in Klang2 römisch sechs 151; Reischauer in Rummel2, Rz 13 zu Paragraph 1327,; Harrer in Schwimann, Rz 12 zu Paragraph 1327,; SZ 45/143; ZVR 1980/240; WBl 1981, 378 uva). Aus diesem Grund wurde etwa auch eine Zession derartiger Ansprüche als zulässig angesehen (8 Ob 130/80; WBl 1989, 378), es wurde auch ausgesprochen, daß es sich um keinen Unterhaltsanspruch im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, KO handle (2 Ob 88, 89/71).
Die Kläger fordern somit nicht Unterhalt, sondern machen auf Geldleistungen gerichtete Schadenersatzansprüche geltend. Daß es sich hiebei um Geldforderungen handelt, kann nicht zweifelhaft sein, weshalb auf die vereinzelt vertretene Ansicht, Unterhaltsforderungen seien keine Geldforderungen, nicht eingegangen werden muß.
Daß die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 379 Abs 2 EO zur Sicherung von Geldforderungen nicht vorliegen, bedarf keiner weiteren Erörterung, auch die Kläger behaupten nicht, daß diese Vorschrift zur Rechtfertigung ihres Provisorialbegehrens herangezogen werden könnte. Nach § 381 EO können einstweilige Verfügungen nur zur Sicherung von Ansprüchen getroffen werden, die keine Geldforderungen sind (Heller-Berger-Stix III 2720). In der neueren Lehre wird zwar teilweise die Ansicht vertreten, § 381 Z 2 EO bilde eine Rechtsgrundlage für Geldleistungsverfügungen (Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht3 341 f; Kininger, Einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Rechtsverhältnissen 67 f), der erkennende Senat vermag sich dieser, mit dem Wortlaut des § 381 EO in Widerspruch stehenden Meinung nicht anzuschließen, und vertritt die Ansicht, daß zugunsten von Klagen auf Zahlung einer Geldrente einstweilige Verfügungen nicht nach § 381 Z 2 EO erlassen werden können (so auch Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 69 f).Daß die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 379, Absatz 2, EO zur Sicherung von Geldforderungen nicht vorliegen, bedarf keiner weiteren Erörterung, auch die Kläger behaupten nicht, daß diese Vorschrift zur Rechtfertigung ihres Provisorialbegehrens herangezogen werden könnte. Nach Paragraph 381, EO können einstweilige Verfügungen nur zur Sicherung von Ansprüchen getroffen werden, die keine Geldforderungen sind (Heller-Berger-Stix römisch drei 2720). In der neueren Lehre wird zwar teilweise die Ansicht vertreten, Paragraph 381, Ziffer 2, EO bilde eine Rechtsgrundlage für Geldleistungsverfügungen (Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht3 341 f; Kininger, Einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Rechtsverhältnissen 67 f), der erkennende Senat vermag sich dieser, mit dem Wortlaut des Paragraph 381, EO in Widerspruch stehenden Meinung nicht anzuschließen, und vertritt die Ansicht, daß zugunsten von Klagen auf Zahlung einer Geldrente einstweilige Verfügungen nicht nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO erlassen werden können (so auch Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 69 f).
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes können Rentenansprüche nach § 1327 ABGB aber auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 382 Z 8 lit a EO nicht rechtfertigen. Nach dieser Vorschrift kann mit einstweiliger Verfügung einstweiliger Unterhalt bestimmt werden. Da die Kläger aber keine Unterhaltsansprüche sondern Schadenersatzansprüche geltend machen, kommt eine Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung können Unterhaltsansprüche, die in § 382 Z 8 lit a EO nicht angeführt sind, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dieser Gesetzesstelle nicht rechtfertigen (SZ 52/121 ua), auch bei Leibrentenforderungen, selbst wenn sie dem Unterhalt des Berechtigten dienen, kann eine einstweilige Verfügung nur nach § 379 EO bewilligt werden (SZ 20/43). Ebensowenig ist es aber zulässig, Schadenersatzleistungen aufgrund der Vorschrift des § 382 Z 8 lit a EO einstweilen zuzuerkennen (Die gegenteilige Ansicht, die Kininger aaO 16 vertritt, kann nicht geteilt werden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes, sondern auch daraus, daß zwischen dem Schädiger und den Hinterbliebenen kein familienrechtliches Naheverhältnis besteht (vgl SZ 52/121). Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Auferlegung eines vorläufigen Unterhaltes im Sinne des § 382 Z 8 lit a EO begrifflich keine einstweilige Verfügung im Sinn der Exekutionsordnung dar, weil dadurch nicht ein Leistungsanspruch gesichert, sondern den Berechtigten ein einstweiliger Unterhalt zugebilligt wird (SZ 43/182; SZ 60/60 und 97 uva). Eine Möglichkeit, vorläufigen Schadenersatz zuzuerkennen, sieht das Gesetz aber nicht vor.Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes können Rentenansprüche nach Paragraph 1327, ABGB aber auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraphen 382, Ziffer 8, Litera a, EO nicht rechtfertigen. Nach dieser Vorschrift kann mit einstweiliger Verfügung einstweiliger Unterhalt bestimmt werden. Da die Kläger aber keine Unterhaltsansprüche sondern Schadenersatzansprüche geltend machen, kommt eine Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung können Unterhaltsansprüche, die in Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO nicht angeführt sind, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dieser Gesetzesstelle nicht rechtfertigen (SZ 52/121 ua), auch bei Leibrentenforderungen, selbst wenn sie dem Unterhalt des Berechtigten dienen, kann eine einstweilige Verfügung nur nach Paragraph 379, EO bewilligt werden (SZ 20/43). Ebensowenig ist es aber zulässig, Schadenersatzleistungen aufgrund der Vorschrift des Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO einstweilen zuzuerkennen (Die gegenteilige Ansicht, die Kininger aaO 16 vertritt, kann nicht geteilt werden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes, sondern auch daraus, daß zwischen dem Schädiger und den Hinterbliebenen kein familienrechtliches Naheverhältnis besteht vergleiche SZ 52/121). Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Auferlegung eines vorläufigen Unterhaltes im Sinne des Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO begrifflich keine einstweilige Verfügung im Sinn der Exekutionsordnung dar, weil dadurch nicht ein Leistungsanspruch gesichert, sondern den Berechtigten ein einstweiliger Unterhalt zugebilligt wird (SZ 43/182; SZ 60/60 und 97 uva). Eine Möglichkeit, vorläufigen Schadenersatz zuzuerkennen, sieht das Gesetz aber nicht vor.
Daraus folgt, daß dem Antrag der gefährdeten Parteien als Erlassung einer einstweiligen Verfügung kein Erfolg beschieden sein kann, weshalb die vom Rekursgericht aufgetragene Verfahrensergänzung nicht erforderlich ist.
Dem Rekurs war daher dahin Folge zu geben, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 402 und 78 EO sowie den §§ 41 und 50 ZPO. Dabei war als Kostenbemessungsgrundlage gemäß § 9 Abs 1 RAT die dreifache Jahresleistung heranzuziehen, somit S 506.124. § 9 Abs 3 RAT war nicht anwendbar, weil es sich nicht um ein einstweiligen Unterhalt handelt.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 402 und 78 EO sowie den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Dabei war als Kostenbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 9, Absatz eins, RAT die dreifache Jahresleistung heranzuziehen, somit S 506.124. Paragraph 9, Absatz 3, RAT war nicht anwendbar, weil es sich nicht um ein einstweiligen Unterhalt handelt.