Die Revision ist nicht zulässig.
Da der Streitgegenstand S 300.000,-- nicht übersteigt, ist eine Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.Da der Streitgegenstand S 300.000,-- nicht übersteigt, ist eine Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß ein Ehegatte bei besonders schweren Eheverfehlungen den Unterhaltsanspruch gemäß § 94 Abs 2, 2.Satz ABGB verwirkt (EFSlg.42.548, 42.552 uva), so etwa bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft (EFSlg.37.558, 42.563, 42.564). Wohl ist nach ständiger Rechtsprechung auch das Verhalten des anderen Teiles zu berücksichtigen und stets auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dies hat das Berufungsgericht ohnedies getan. Seine Ansicht, die Klägerin habe den Unterhaltsanspruch verwirkt, obwohl der Beklagte als erster eine Lebensgemeinschaft mit einem anderen Partner eingegangen ist, steht nicht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung de Obersten Gerichtshofes. Entscheidend ist, daß die Lebensgemeinschaft der Klägerin mehr als 10 Jahre dauerte, gegen den Willen der Klägerin beendet wurde, daß die Klägerin schon seit vielen Jahren nicht mehr zur Wiederaufnahme einer Gemeinschaft mit dem Beklagten bereit war und die Ehe nur aufrecht hielt, weil ihr dies aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen günstig erschien. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage rechtsmißbräuchlichen Unterhaltsbegehrens sei nicht einheitlich, trifft nicht zu. Von einer uneinheitlichen Rechtsprechung kann nämlich nicht schon dann gesprochen werden, wenn jeweils auf den Einzelfall abzustellende Entscheidungen ergehen, sondern nur, wenn ohne Bedachtnahme auf Besonderheiten des Einzelfalles zu einer ganz bestimmten Rechtsfrage widersprechende Auffassungen vertreten werden (JBl 1984, 564). Die von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelten Grundsätze zur Frage der Unterhaltsverwirkung nach § 94 Abs 2 2.Satz ABGB sind aber einhellig und das Berufungsgericht wich selbst von diesen Grundsätzen nicht ab, sondern folgte ihnen.Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß ein Ehegatte bei besonders schweren Eheverfehlungen den Unterhaltsanspruch gemäß Paragraph 94, Absatz 2, 2 Punkt S, a, t, z, ABGB verwirkt (EFSlg.42.548, 42.552 uva), so etwa bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft (EFSlg.37.558, 42.563, 42.564). Wohl ist nach ständiger Rechtsprechung auch das Verhalten des anderen Teiles zu berücksichtigen und stets auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dies hat das Berufungsgericht ohnedies getan. Seine Ansicht, die Klägerin habe den Unterhaltsanspruch verwirkt, obwohl der Beklagte als erster eine Lebensgemeinschaft mit einem anderen Partner eingegangen ist, steht nicht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung de Obersten Gerichtshofes. Entscheidend ist, daß die Lebensgemeinschaft der Klägerin mehr als 10 Jahre dauerte, gegen den Willen der Klägerin beendet wurde, daß die Klägerin schon seit vielen Jahren nicht mehr zur Wiederaufnahme einer Gemeinschaft mit dem Beklagten bereit war und die Ehe nur aufrecht hielt, weil ihr dies aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen günstig erschien. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage rechtsmißbräuchlichen Unterhaltsbegehrens sei nicht einheitlich, trifft nicht zu. Von einer uneinheitlichen Rechtsprechung kann nämlich nicht schon dann gesprochen werden, wenn jeweils auf den Einzelfall abzustellende Entscheidungen ergehen, sondern nur, wenn ohne Bedachtnahme auf Besonderheiten des Einzelfalles zu einer ganz bestimmten Rechtsfrage widersprechende Auffassungen vertreten werden (JBl 1984, 564). Die von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelten Grundsätze zur Frage der Unterhaltsverwirkung nach Paragraph 94, Absatz 2, 2.Satz ABGB sind aber einhellig und das Berufungsgericht wich selbst von diesen Grundsätzen nicht ab, sondern folgte ihnen.
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO liegt daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht vor. Deshalb und weil der Oberste Gerichtshof gemäß § 508 a Abs 1 ZPO an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden ist, war die Revision als unzulässig zurückzuweisen.Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO liegt daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht vor. Deshalb und weil der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden ist, war die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Der Antrag des Beklagten auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung war abzuweisen, weil der Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat.