Begründung:
Munther J*** war als Vater des am 6. Februar 1975 geborenen mj. Stefan Saadi D*** auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 5. August 1985, 2 P 28/77-42, verpflichtet, für das Kind monatlich S 4.500,-- an Unterhalt zu bezahlen. Er beantragte, seine Unterhaltsverpflichtung ab 1. Februar 1986 auf monatlich S 555,-- herabzusetzen, weil er seit 8. Jänner 1986 arbeitslos sei und nur mehr eine Notstandshilfe beziehe. Er habe auch für drei weitere Minderjährige zu sorgen.
Das Bezirksjugendamt für den 6. und 7. Bezirk Wien als besonderer Sachwalter des mj. Stefan D*** sprach sich gegen die Herabsetzung des Unterhaltsbetrages aus, weil der Vater insbesondere Eigentümer eines Postens gerichtlich versiegelter Teppiche im Werte von S 3 Mill. sei. Außerdem müsse er über beträchtliche weitere Einkünfte verfügen, die ihm jedoch nicht nachweisbar seien. Das Erstgericht setzte die Unterhaltsverpflichtung des Vaters des Minderjährigen ab 17. August 1987 auf monatlich S 1.300,-- herab. Das Herabsetzungsmehrbegehren wies es ab. Es führte in seiner Begründung im wesentlich aus, daß der Vater über eine monatliche Notstandshilfe von S 8.727,-- verfüge, aus welcher sich nach Abzug der Familienzuschläge für zwei weitere Kinder eine monatliche Unterhaltsbemessungsgrundlage von S 7.593,-- ergebe; außerdem sei er noch für drei weitere Kinder im Alter zwischen fünf und zwei Jahren sorgepflichtig. Sonstige Einkünfte des Vaters hätten nicht festgestellt werden können; über ein feststellbares Vermögen verfüge er nicht.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des durch das zuständige Bezirksjugendamt vertretenen Minderjährigen Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß es den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters zur Gänze abwies. Es traf über die Einkommensverhältnisse des Vaters eigene Feststellungen, wobei als Ausgangspunkt ein monatliches Nettoeinkommen von seinerzeit S 20.000,-- mehr oder weniger angenommen wurde. In der Zeit vom 1. Oktober 1984 bis 20. Oktober 1985 habe er als Geschäftsführer monatlich S 12.000,-- netto bezogen. Er habe Kredite von S 100.000,-- und S 150.000,-- aufgenommen. Eine Arbeitsbestätigung sei dem Vater unter der Adresse Hotel Hilton zugestellt worden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vaters seien sowohl früher, als entsprechende Unterhaltstitel geschaffen wurden, als auch jetzt weitgehend undurchschaubar (gewesen). Es sei von ihm in keiner Weise plausibel gemacht worden, weshalb und in welchem Umfang seine Geschäftstätigkeit ab Beginn des Jahres 1986 so wesentliche Einschränkungen hätte erfahren müssen, daß eine Herabsetzung seiner Unterhaltsleistungen gerechtfertigt wäre.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters, in welchem er die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen oder die Abänderung des rekursgerichtlichen Beschlusses dahin beantragt, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde. Dem Rekursgericht seien Verfahrensmängel unterlaufen, weil es zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit eigene Feststellungen getroffen habe, die zu Unrecht von denen des Erstgerichtes differiert hätten. Die Annahme, daß dem Unterhaltsverpflichteten außer den aktenkundigen Einkünften auch andere zur Verfügung stünden, müsse besonders sorgfältig begründet sein. Es liege auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil das Rekursgericht seine Feststellungen über seine Einkünfte nur auf Grund der Aktenlage getroffen habe. Dabei handle es sich um keine Unterhaltsbemessungsfragen.