Entscheidungsgründe:
Die Klägerin beantragte, die Beklagte schuldig zu erkennen, die Beeinträchtigung der Pfandrechte der Klägerin ob der Liegenschaft EZ 419 KG Badgastein durch Geltendmachung ihres ob dieser Liegenschaft einverleibten Bestandrechtes vom 19.November 1986 gegenüber einem Ersteher dieser Liegenschaft im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens oder kridamäßigen Versteigerungsverfahrens oder gegenüber der Klägerin zu unterlassen.
Dazu brachte sie vor: Die Beklagte habe durch den Abschluß des Bestandvertrages mit Bruno N*** dessen Gläubiger, insbesondere die Klägerin geschädigt, da durch die Verpachtung die Verwertbarkeit der Betriebsliegenschaft schwer gefährdet, beeinträchtigt, wenn nicht sogar unmöglich gemacht werde. Ruth N***, der Geschäftsführerin der Beklagten, sei die Verpfändung der Liegenschaft bekannt gewesen, ebenso wie der Umstand, daß durch den gegenständlichen Unternehmenspachtvertrag die Betriebsliegenschaft im Wert vermindert werde. Tatsächlich habe diese Vorgangsweise die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens zu E 4048/84 des Bezirksgerichtes Gastein mangels Anbotes nach § 151 Abs 3 EO bewirkt. Mit Rücksicht auf die dingliche Wirkung der Pfandverschlechterungsklage werde das gegenständliche Unterlassungsbegehren gegen die Beklagte erhoben. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein:Dazu brachte sie vor: Die Beklagte habe durch den Abschluß des Bestandvertrages mit Bruno N*** dessen Gläubiger, insbesondere die Klägerin geschädigt, da durch die Verpachtung die Verwertbarkeit der Betriebsliegenschaft schwer gefährdet, beeinträchtigt, wenn nicht sogar unmöglich gemacht werde. Ruth N***, der Geschäftsführerin der Beklagten, sei die Verpfändung der Liegenschaft bekannt gewesen, ebenso wie der Umstand, daß durch den gegenständlichen Unternehmenspachtvertrag die Betriebsliegenschaft im Wert vermindert werde. Tatsächlich habe diese Vorgangsweise die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens zu E 4048/84 des Bezirksgerichtes Gastein mangels Anbotes nach Paragraph 151, Absatz 3, EO bewirkt. Mit Rücksicht auf die dingliche Wirkung der Pfandverschlechterungsklage werde das gegenständliche Unterlassungsbegehren gegen die Beklagte erhoben. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein:
Die Unternehmensverpachtung seitens des Bruno N*** an die Beklagte sei nicht zum Zwecke der Schädigung der Klägerin, sondern zu Sanierungszwecken und unter Beachtung der Rechte des Pfandbestellers sowie ohne Eingriff in die Rechte der Klägerin als Pfandnehmerin erfolgt. Im übrigen sei hiedurch mit Rücksicht auf die vom Gesetz vorgesehenen Kündigungsmöglichkeiten eines allfälligen Erstehers keine Pfandverschlechterung eingetreten. Es werde auch ein diesbezügliches Verschulden des Beklagten bestritten. Das Erstgericht gab der Klage statt, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:
Die Klägerin gewährte Bruno N*** für dessen Kurhotelbetrieb in Badgastein, Karl-Heinrich-Waggerl-Straße 2 im Jahr 1981 drei Kredite über S 300.000,--, S 900.000,-- und S 2,000.000,--. Diese Verbindlichkeiten wurden durch Höchstbetragshypotheken in Höhe von insgesamt S 4,060.000,-- auf der Betriebsliegenschaft des Kurhotelbetriebes EZ 419 im Grundbuch der Katastralgemeinde Badgastein besichert. Im Punkt 6.) sämtlicher Pfandbestellungsurkunden heißt es: "Zu jeder entgeltlichen und unentgeltlichen Übertragung der für den gewährten Kredit verpfändeten oben erwähnten Liegenschaften ooed von Teilen derselben ist vorher die Zustimmung der Kreditgeberin einzuholen, welche diese Zustimmung während der Dauer des Kreditverhältnisses ohne Angabe von Gründen verweigern kann, sodaß ohne Zustimmung der Gläubigerin jegliche Übertragung der in Pfand gegebenen Liegenschaft vertragswidrig wäre. Der Abschluß von Bestandverträgen oder sonstigen Verträgen, wodurch einem Dritten Nutzungsrechte eingeräumt werden, hinsichtlich der ganzen verpfändeten Liegenschaft oder Teilen derselben, bedarf der Zustimmung des Kreditgebers."
Bruno N*** hatte von allem Anfang an Schwierigkeiten mit der Kreditrückzahlung, er war auch ständig von seiten anderer Gläubiger mit Forderungen bedrängt. Von seiten der Klägerin wurden alle drei Kreditverträge bereits im Jahre 1985 infolge von Zahlungsverzügen zur Gänze fällig gestellt und haften derzeit mit über S 3,3 Mio unberichtigt aus. Die S*** S*** beantragte beim
Bezirksgericht Gastein aufgrund einer grundbücherlich sichergestellten Forderung gegen den Erstbeklagten die Zwangsversteigerung der Betriebsliegenschaft, welche zu E 4048/84 des Bezirksgerichtes Gastein bewilligt wurde. Diesem Zwangsversteigerungsverfahren traten weitere Gläubiger, unter anderem auch die Klägerin bei. Der Versteigerungstermin wurde für den 26.November 1986 anberaumt. Die Liegenschaft hatte aufgrund der durchgeführten gerichtlichen Schätzung einen Wert von S 7,801.600,--, wobei das Zubehör (Fremdenbeherbergungseinrichtungen) einen Schätzwert von S 835.500,-- aufwies. Das geringste Gebot wurde mit S 3,900.800,-- festgelegt. In dieser Situation wandte sich Bruno N*** an das Wiener Unternehmen P*** & L***, welches von Mag. Helmut D*** geführt wird. Gegen Mag. D*** wird zur Zeit ebenso wie gegen Notar Dr. Gerhard P*** und Rechtsanwalt Dr. Gerhard H*** sowie gegen eine Reihe anderer Personen, darunter Bruno und Ruth N***, zu 22 b Vr 4391/86 und 25 c Vr 9683/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des Betruges ermittelt, wobei die Vorwürfe dahin lauten, "daß das angebliche Sanierungsunternehmen eigentlich ein Exekutionsvereitlungsunternehmen darstelle, von dem für die Gründung von Scheingesellschaften mit beschränkter Haftung von Fall zu Fall erforderliche Gesellschafter gegen Honorar engagiert würden".Bezirksgericht Gastein aufgrund einer grundbücherlich sichergestellten Forderung gegen den Erstbeklagten die Zwangsversteigerung der Betriebsliegenschaft, welche zu E 4048/84 des Bezirksgerichtes Gastein bewilligt wurde. Diesem Zwangsversteigerungsverfahren traten weitere Gläubiger, unter anderem auch die Klägerin bei. Der Versteigerungstermin wurde für den 26.November 1986 anberaumt. Die Liegenschaft hatte aufgrund der durchgeführten gerichtlichen Schätzung einen Wert von S 7,801.600,--, wobei das Zubehör (Fremdenbeherbergungseinrichtungen) einen Schätzwert von S 835.500,-- aufwies. Das geringste Gebot wurde mit S 3,900.800,-- festgelegt. In dieser Situation wandte sich Bruno N*** an das Wiener Unternehmen P*** & L***, welches von Mag. Helmut D*** geführt wird. Gegen Mag. D*** wird zur Zeit ebenso wie gegen Notar Dr. Gerhard P*** und Rechtsanwalt Dr. Gerhard H*** sowie gegen eine Reihe anderer Personen, darunter Bruno und Ruth N***, zu 22 b römisch fünf r 4391/86 und 25 c römisch fünf r 9683/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des Betruges ermittelt, wobei die Vorwürfe dahin lauten, "daß das angebliche Sanierungsunternehmen eigentlich ein Exekutionsvereitlungsunternehmen darstelle, von dem für die Gründung von Scheingesellschaften mit beschränkter Haftung von Fall zu Fall erforderliche Gesellschafter gegen Honorar engagiert würden".
Im Fall des Bruno N*** wurde vom Sanierungsunternehmen P*** & L*** folgende Vorgangsweise gewählt: Am 12.November 1986 wurde der Gesellschaftsvertrag der Fa. M*** & N*** GmbH abgeschlossen, welcher am 22.Februar 1987 zu HRB 6161 des Landesgerichtes Salzburg in das Handelsregister eingetragen wurde. Dieses Unternehmen besteht aus zwei Gesellschafterinnen, wobei einen Zehntelanteil die Ehefrau des Bruno N***, Ruth N***, hält, während neun Zehntel von Andrea M*** gehalten werden, welche den Ehegatten N*** von Mag. D*** anläßlich der Gründung kurz vorgestellt wurde und welche sonst in überhaupt keiner Weise mit den Ehegatten N*** bekannt war und ist oder auf das Unternehmen irgend einen Einfluß nimmt. Alleinige Geschäftsführerin dieses Unternehmens wurde Ruth N***. Am 19.November 1986 wurde zwischen Bruno N*** und der Fa. M*** & N*** GmbH ein Unternehmenspachtvertrag abgeschlossen, mit welchem Bruno N*** der Beklagten seinen gesamten Hotelbetrieb samt dem dazugehörigen Anlage- und Umlaufvermögen zu Besitz, zur Nutzung und zur Führung im eigenen Namen und für eigene Rechnung der Pächterin zu einem Monatszins von S 12.000,-- überließ, wobei festgelegt wurde, daß der Pachtvertrag unter Einhaltung von einer Frist von 10 Jahren erstmals zum 12.November des Jahres 2085 gekündigt werden kann. Am 10.April 1987 wurde ob der COZ 126 der EZ 419 der KG Badgastein auf Grund des Unternehmenspachtvertrages vom 19.November und des Gesellschaftsvertrages vom 12.November 1986 das Bestandrecht für die Zeit bis 12.November 2085 sowie das Vorkaufsrecht gemäß § 1072 ABGB je für die Fa. M*** & N*** GmbH einverleibt. Frau Ruth N*** war bei Abschluß dieses Vertrages die finanzielle Lage ihres Ehemannes und damit auch des Kurhotelbetriebes bekannt, sie wußte ebenso von der Bestimmung in den Pfandbestellungsurkunden, wonach Bestandverträge nur mit Zustimmung des Hypothekargläubigers abgeschlossen werden dürfen. Ebenso wie ihr Mann bezweckte sie mit der Vorgangsweise, daß der Kurhotelbetrieb ohne die Schuldenbelastung weitergeführt werden könne. Über Anraten des Beratungsbüros D*** wurde dann auch noch die Bruno N*** Betriebs GmbH gegründet, bei welcher Alois B*** mit S 495.000,-- und Bruno N*** mit S 5.000,-- als Gesellschafter beteiligt waren. Die Beklagte hat dann entsprechend den Anweisungen des Mag. D*** den Kurthotelbetrieb an die Bruno N*** Betriebs GmbH unterverpachtet, wobei ein monatlicher Pachtzins von S 12.000,-- festgelegt wurde. Die Beklagte übte außer dem Abschluß des Unternehmenspachtvertrages mit Bruno N*** und der Abschluß des Unterpachtvertrages mit der Bruno N*** Betriebs GmbH keine weitere Tätigkeit aus. Im Zwangsversteigerungsverfahren zu E 4048/84 des Bezirksgerichtes Gastein wurde knapp vor dem Versteigerungstermin vom 26.November 1986 der Unternehmenspachtvertrag mit dem Antrag auf Durchführung einer Neuschätzung der Liegenschaft im Hinblick auf diese Pachtungen und damit Absetzung des Versteigerungstermins beantragt. Diesem Antrag ist das Exekutionsgericht nicht nachgekommen, es hat den Versteigerungstermin aufrechterhalten, doch hat sich kein Bieter für die Liegenschaft gefunden. Im Jahre 1987 hat die S*** L*** neuerlich einen Antrag auf Zwangsversteigerung zu E 5005/87 des Bezirksgerichtes Gastein gestellt, der mit Beschluß vom 13.Februar 1987 bewilligt wurde. In diesem Verfahren versuchte Bruno N***, diese Versteigerung durch einen Antrag auf Zwangsverwaltung abzuwenden, wo er neuerlich den Unternehmenspachtvertrag ins Treffen führte. Das Bezirksgericht Gastein lehnte jedoch diese Zwangsverwaltung ebenso wie die Aufschiebung des Versteigerungsverfahrens ab. Inzwischen ging Bruno N*** auch in Konkurs, zum Masseverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Hans W*** bestellt. Bruno N*** bezieht derzeit als Geschäftsführer des Kurhotelbetriebes ein Geschäftsführergehalt von S 5.300,--. Die Beklagte ist nicht bereit, auf die Bestandrechte aus dem Unternehmenspachtvertrag gegenüber irgendwelchen Gläubigern zu verzichten.Im Fall des Bruno N*** wurde vom Sanierungsunternehmen P*** & L*** folgende Vorgangsweise gewählt: Am 12.November 1986 wurde der Gesellschaftsvertrag der Fa. M*** & N*** GmbH abgeschlossen, welcher am 22.Februar 1987 zu HRB 6161 des Landesgerichtes Salzburg in das Handelsregister eingetragen wurde. Dieses Unternehmen besteht aus zwei Gesellschafterinnen, wobei einen Zehntelanteil die Ehefrau des Bruno N***, Ruth N***, hält, während neun Zehntel von Andrea M*** gehalten werden, welche den Ehegatten N*** von Mag. D*** anläßlich der Gründung kurz vorgestellt wurde und welche sonst in überhaupt keiner Weise mit den Ehegatten N*** bekannt war und ist oder auf das Unternehmen irgend einen Einfluß nimmt. Alleinige Geschäftsführerin dieses Unternehmens wurde Ruth N***. Am 19.November 1986 wurde zwischen Bruno N*** und der Fa. M*** & N*** GmbH ein Unternehmenspachtvertrag abgeschlossen, mit welchem Bruno N*** der Beklagten seinen gesamten Hotelbetrieb samt dem dazugehörigen Anlage- und Umlaufvermögen zu Besitz, zur Nutzung und zur Führung im eigenen Namen und für eigene Rechnung der Pächterin zu einem Monatszins von S 12.000,-- überließ, wobei festgelegt wurde, daß der Pachtvertrag unter Einhaltung von einer Frist von 10 Jahren erstmals zum 12.November des Jahres 2085 gekündigt werden kann. Am 10.April 1987 wurde ob der COZ 126 der EZ 419 der KG Badgastein auf Grund des Unternehmenspachtvertrages vom 19.November und des Gesellschaftsvertrages vom 12.November 1986 das Bestandrecht für die Zeit bis 12.November 2085 sowie das Vorkaufsrecht gemäß Paragraph 1072, ABGB je für die Fa. M*** & N*** GmbH einverleibt. Frau Ruth N*** war bei Abschluß dieses Vertrages die finanzielle Lage ihres Ehemannes und damit auch des Kurhotelbetriebes bekannt, sie wußte ebenso von der Bestimmung in den Pfandbestellungsurkunden, wonach Bestandverträge nur mit Zustimmung des Hypothekargläubigers abgeschlossen werden dürfen. Ebenso wie ihr Mann bezweckte sie mit der Vorgangsweise, daß der Kurhotelbetrieb ohne die Schuldenbelastung weitergeführt werden könne. Über Anraten des Beratungsbüros D*** wurde dann auch noch die Bruno N*** Betriebs GmbH gegründet, bei welcher Alois B*** mit S 495.000,-- und Bruno N*** mit S 5.000,-- als Gesellschafter beteiligt waren. Die Beklagte hat dann entsprechend den Anweisungen des Mag. D*** den Kurthotelbetrieb an die Bruno N*** Betriebs GmbH unterverpachtet, wobei ein monatlicher Pachtzins von S 12.000,-- festgelegt wurde. Die Beklagte übte außer dem Abschluß des Unternehmenspachtvertrages mit Bruno N*** und der Abschluß des Unterpachtvertrages mit der Bruno N*** Betriebs GmbH keine weitere Tätigkeit aus. Im Zwangsversteigerungsverfahren zu E 4048/84 des Bezirksgerichtes Gastein wurde knapp vor dem Versteigerungstermin vom 26.November 1986 der Unternehmenspachtvertrag mit dem Antrag auf Durchführung einer Neuschätzung der Liegenschaft im Hinblick auf diese Pachtungen und damit Absetzung des Versteigerungstermins beantragt. Diesem Antrag ist das Exekutionsgericht nicht nachgekommen, es hat den Versteigerungstermin aufrechterhalten, doch hat sich kein Bieter für die Liegenschaft gefunden. Im Jahre 1987 hat die S*** L*** neuerlich einen Antrag auf Zwangsversteigerung zu E 5005/87 des Bezirksgerichtes Gastein gestellt, der mit Beschluß vom 13.Februar 1987 bewilligt wurde. In diesem Verfahren versuchte Bruno N***, diese Versteigerung durch einen Antrag auf Zwangsverwaltung abzuwenden, wo er neuerlich den Unternehmenspachtvertrag ins Treffen führte. Das Bezirksgericht Gastein lehnte jedoch diese Zwangsverwaltung ebenso wie die Aufschiebung des Versteigerungsverfahrens ab. Inzwischen ging Bruno N*** auch in Konkurs, zum Masseverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Hans W*** bestellt. Bruno N*** bezieht derzeit als Geschäftsführer des Kurhotelbetriebes ein Geschäftsführergehalt von S 5.300,--. Die Beklagte ist nicht bereit, auf die Bestandrechte aus dem Unternehmenspachtvertrag gegenüber irgendwelchen Gläubigern zu verzichten.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht die Berechtigung des erhobenen Unterlassungsbegehrens, weil die Klägerin eine durch die Beklagte verschuldete drohende Pfandverschlechterung infolge Abschlusses des streitgegenständlichen Unternehmenspachtvertrages nachgewiesen habe und überhaupt von einer Nichtigkeit des Bestandvertrages und des Unterbestandvertrages auszugehen sei. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos; das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt; es erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte im Ergebnis auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht die Berechtigung des erhobenen Unterlassungsbegehrens, weil die Klägerin eine durch die Beklagte verschuldete drohende Pfandverschlechterung infolge Abschlusses des streitgegenständlichen Unternehmenspachtvertrages nachgewiesen habe und überhaupt von einer Nichtigkeit des Bestandvertrages und des Unterbestandvertrages auszugehen sei. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos; das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt; es erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte im Ergebnis auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.