Entscheidungsgründe:
Strittig ist, ob die beklagte Molkereigenossenschaft dem Kläger als milchliefernden Landwirt in der Zeit vom 1. 7. 1982 bis 31. 10. 1983 zu Recht für „Schuttgebühr“ und „Landeswerbegroschen“ den (eingeschränkten) Klagsbetrag von 42.697,17 S vorgeschrieben und abgezogen hat oder ob im Sinne der Klagebehauptungen dieser Abzug im Hinblick auf den gesetzlich geregelten Milchpreis unstatthaft war. Die beklagte Genossenschaft vertritt entgegen der Ansicht des Klägers den Rechtsstandpunkt, die Abzüge seien zulässig und gerechtfertigt, weil der Kläger nach seinem Ausschluss als Genossenschaftsmitglied der beklagten Partei weiterhin Sonderleistungen in Anspruch nehme, ohne das gleiche Unternehmerrisiko wie diese zu tragen und ohne ein Anteilskapital sowie Beiträge zur Finanzierung der Anlagen der Genossenschaft zu zahlen. An der Beschlussfassung über die bei Nichtmitgliedern vorzunehmende Einhebung der Schüttgebühr wie auch des Landeswerbegroschens habe der Kläger seinerzeit selbst als Vorstandsmitglied der beklagten Partei mitgewirkt.
Das Erstgericht sprach dem Kläger ohne Beweisaufnahme den der Höhe nach außer Streit gestellten (eingeschränkten) Klagsbetrag zu.
Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil im Sinne einer Klagsabweisung ab; es erklärte die Revision für zulässig.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhebt der Kläger eine auf § 503 Abs 1 Z 3 und 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils.Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhebt der Kläger eine auf Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Das Erstgericht ging in seiner rechtlichen Beurteilung davon aus, dass gemäß § 2 Abs 2 des PreisG idF der mit 1. 7. 1982 in Kraft getretenen Preisgesetznovelle 1982, BGBl 1982/311, für die in der Anlage genannten Güter nunmehr Höchst-, Fest- oder Mindestpreise bestimmt werden müssten. Aufgrund der in § 2 Abs 1 des PreisG ausgesprochenen Ermächtigung seien bereits seinerzeit vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnungen Preisfestsetzungen für Milch erfolgt. Mit § 1 dieser Verordnungen seien jeweils die Basispreise festgelegt worden, welche der Erzeuger für die von ihm veräußerte Kuhmilch erhalte, weiters die möglichen Zu- und Abschläge zu diesen Basispreisen. Im § 8 dieser Verordnungen sei bestimmt worden, dass die Preise für Milch mit Ausnahme des Auszahlungspreises an die Erzeuger Höchstpreise seien. Auf der Grundlage des nunmehr geltenden § 2 Abs 2 des PreisG könne es sich beim Erzeugerpreis für Milch somit nur noch um einen Fix- oder Mindestpreis handeln. Keiner dieser beiden Preise dürfe unterschritten werden. Die von der beklagten Partei vorgenommenen Abzüge erschienen daher gesetzwidrig und unzulässig. Das Berufungsgericht hielt für entscheidend, dass die Verrechnung einer Schüttgebühr und eines Landeswerbegroschens - als pauschalierte Abgeltung verschiedener Sonderleistungen bzw zur Abdeckung der mit der Werbung für die Milchprodukte für die beklagte Partei verbundenen besonderen Kosten - aufgrund der Beschlüsse des Vorstands und Aufsichtsrats der beklagten Partei sowie ihrer - in der Berufungsverhandlung außer Streit gestellten (AS 58) - Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen den Streitteilen vertraglich vereinbart worden seien. Wenn der Erzeugermilchpreis auch durch die aufgrund des Preisgesetzes erlassenen Verordnungen des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie im Einzelnen genau festgelegt sei, hindere dies die beklagte Partei doch nicht, privatrechtlich zulässige Abzüge vorzunehmen und ändere nichts daran, dass der Kläger, was auch unbestritten sei, an sich den durch die Verordnung festgelegten Erzeugermilchpreis erhalte. Zum Vorbringen des Klägers in der Berufungsbeantwortung, die beklagte Partei müsse ihm die auf Schüttgebühr und Landeswerbegroschen entfallenden Beträge in Rechnung stellen und er werde sie dann bar bezahlen oder seine Forderung dagegen aufrechnen, sei darauf zu verweisen, dass die beklagte Partei die Beträge für Schüttgebühr und Landeswerbegroschen in ihrer Abrechnung ohnehin gesondert ausweise, sodass sie ihm bekannt seien. Inwieweit er Sonderleistungen der beklagten Partei in Anspruch nehme, sei rechtlich unerheblich. Eine Unangemessenheit der Höhe nach habe er selbst nicht behauptet, ebensowenig die sittenwidrige Ausnützung einer Zwangslage oder einer Monopolstellung durch die beklagte Partei oder ein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungsverbot. Da die beklagte Partei somit ohnehin vom gesetzlich festgelegten Preis ausgehe und die Verrechnung der Schüttgebühr und des Landeswerbegroschens vertraglich vereinbart sei, erscheine das Klagebegehren keinesfalls gerechtfertigt. Die Frage nach der Natur des durch Verordnungen festgelegten Erzeugermilchpreises unter dem Gesichtspunkt der durch die Preisgesetznovelle 1982 festgelegten Höchst-, Fest- und Mindestpreise können daher dahingestellt bleiben. Da der durch die Verordnung festgelegte Erzeugermilchpreis ausdrücklich ein Basispreis und kein Fest- oder Mindestpreis sei, erscheine es im Übrigen in Anlehnung an die Entscheidung 8 Ob 14/62 auch zulässig, davon auszugehen, dass diesem Erzeugermilchpreis der Charakter eines Richtpreises zukomme. Es könne der beklagten Partei daher nicht von vornherein verwehrt werden, den Nichtmitgliedern trotz des amtlich festgelegten Preises gewisse Lasten aufzuerlegen, die einen gerechten Ausgleich für die von den Mitgliedern getragenen Lasten darstellten.Das Erstgericht ging in seiner rechtlichen Beurteilung davon aus, dass gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des PreisG in der Fassung der mit 1. 7. 1982 in Kraft getretenen Preisgesetznovelle 1982, BGBl 1982/311, für die in der Anlage genannten Güter nunmehr Höchst-, Fest- oder Mindestpreise bestimmt werden müssten. Aufgrund der in Paragraph 2, Absatz eins, des PreisG ausgesprochenen Ermächtigung seien bereits seinerzeit vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnungen Preisfestsetzungen für Milch erfolgt. Mit Paragraph eins, dieser Verordnungen seien jeweils die Basispreise festgelegt worden, welche der Erzeuger für die von ihm veräußerte Kuhmilch erhalte, weiters die möglichen Zu- und Abschläge zu diesen Basispreisen. Im Paragraph 8, dieser Verordnungen sei bestimmt worden, dass die Preise für Milch mit Ausnahme des Auszahlungspreises an die Erzeuger Höchstpreise seien. Auf der Grundlage des nunmehr geltenden Paragraph 2, Absatz 2, des PreisG könne es sich beim Erzeugerpreis für Milch somit nur noch um einen Fix- oder Mindestpreis handeln. Keiner dieser beiden Preise dürfe unterschritten werden. Die von der beklagten Partei vorgenommenen Abzüge erschienen daher gesetzwidrig und unzulässig. Das Berufungsgericht hielt für entscheidend, dass die Verrechnung einer Schüttgebühr und eines Landeswerbegroschens - als pauschalierte Abgeltung verschiedener Sonderleistungen bzw zur Abdeckung der mit der Werbung für die Milchprodukte für die beklagte Partei verbundenen besonderen Kosten - aufgrund der Beschlüsse des Vorstands und Aufsichtsrats der beklagten Partei sowie ihrer - in der Berufungsverhandlung außer Streit gestellten (AS 58) - Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen den Streitteilen vertraglich vereinbart worden seien. Wenn der Erzeugermilchpreis auch durch die aufgrund des Preisgesetzes erlassenen Verordnungen des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie im Einzelnen genau festgelegt sei, hindere dies die beklagte Partei doch nicht, privatrechtlich zulässige Abzüge vorzunehmen und ändere nichts daran, dass der Kläger, was auch unbestritten sei, an sich den durch die Verordnung festgelegten Erzeugermilchpreis erhalte. Zum Vorbringen des Klägers in der Berufungsbeantwortung, die beklagte Partei müsse ihm die auf Schüttgebühr und Landeswerbegroschen entfallenden Beträge in Rechnung stellen und er werde sie dann bar bezahlen oder seine Forderung dagegen aufrechnen, sei darauf zu verweisen, dass die beklagte Partei die Beträge für Schüttgebühr und Landeswerbegroschen in ihrer Abrechnung ohnehin gesondert ausweise, sodass sie ihm bekannt seien. Inwieweit er Sonderleistungen der beklagten Partei in Anspruch nehme, sei rechtlich unerheblich. Eine Unangemessenheit der Höhe nach habe er selbst nicht behauptet, ebensowenig die sittenwidrige Ausnützung einer Zwangslage oder einer Monopolstellung durch die beklagte Partei oder ein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungsverbot. Da die beklagte Partei somit ohnehin vom gesetzlich festgelegten Preis ausgehe und die Verrechnung der Schüttgebühr und des Landeswerbegroschens vertraglich vereinbart sei, erscheine das Klagebegehren keinesfalls gerechtfertigt. Die Frage nach der Natur des durch Verordnungen festgelegten Erzeugermilchpreises unter dem Gesichtspunkt der durch die Preisgesetznovelle 1982 festgelegten Höchst-, Fest- und Mindestpreise können daher dahingestellt bleiben. Da der durch die Verordnung festgelegte Erzeugermilchpreis ausdrücklich ein Basispreis und kein Fest- oder Mindestpreis sei, erscheine es im Übrigen in Anlehnung an die Entscheidung 8 Ob 14/62 auch zulässig, davon auszugehen, dass diesem Erzeugermilchpreis der Charakter eines Richtpreises zukomme. Es könne der beklagten Partei daher nicht von vornherein verwehrt werden, den Nichtmitgliedern trotz des amtlich festgelegten Preises gewisse Lasten aufzuerlegen, die einen gerechten Ausgleich für die von den Mitgliedern getragenen Lasten darstellten.
In der Revision wird zunächst darauf hingewiesen, dass in der zur Frage der Schüttgebühr ergangenen Judikatur der Erzeugermilchpreis zwar als Richtpreis angesehen worden sei, diese Judikatur jedoch aus der Zeit vor der Preisgesetznovelle 1982 stamme. Durch diese Novelle habe der Gesetzgeber klargestellt, dass es keinen Richtpreis mehr, sondern nur noch Höchst-, Fix- und Mindestpreise gebe, woran bei gesetzeskonformer Auslegung auch der Inhalt früher ergangener Verordnungen nichts ändere. Da der Erzeugermilchpreis nach diesen Verordnungen kein Höchstpreis sei, könne er nur ein Fix- oder Mindestpreis sein. Die Vereinbarung einer Unterschreitung führe zu einem gesetzwidrigen und gemäß § 917a ABGB unwirksamen Preis. Im Sinne der bisherigen Judikatur handle es sich bei der Schüttgebühr um einen allgemeinen Lastenausgleich, welchen die Nichtmitglieder den Mitgliedern einer Genossenschaft für die von diesen aufgrund der Genossenschaftsstatuten erbrachten Leistungen von Einlagen und Übernahme von Haftungen zu erbringen hätten. Somit handle es sich um einen allgemeinen Lastenausgleich und nicht ein Entgelt für bestimmte Leistungen der Genossenschaft an Nichtmitglieder. Insoweit habe das Berufungsgericht aktenwidrig angenommen, dass dem Kläger die Schüttgebühr als pauschaliertes Entgelt für von ihm in Anspruch genommene verschiedene Sonderleistungen verrechnet werde und der Landeswerbegroschen der Abgeltung der Werbekosten diese, wobei dieses Entgelt für die Leistungen vertraglich vereinbart worden sei. Die Vereinbarung eines allgemeinen Lastenausgleichs bedeute seit der Preisgesetznovelle eine Unterschreitung des amtlichen Mindestpreises. Im Übrigen fehlten hinsichtlich dieses allgemeinen Lastenausgleichs auch jegliche Feststellungen über seine Angemessenheit. Soweit der Kläger Sonderleistungen der klagenden Partei in Anspruch genommen habe, sei darauf zu verweisen, dass deren Inanspruchnahme unabhängig von der Menge der von ihm gelieferten Milch sei, sodass im Ergebnis hinsichtlich dieser Sonderleistungen ein unbestimmter, wenngleich bestimmbarer Preis vorliege, der zwar grundsätzlich zulässig sei, im Hinblick auf den Mindestpreis für Erzeugermilch aber auf einer gesetzwidrigen Preisregelungsmethode beruhe. Schließlich habe die beklagte Partei Gegenforderungen für ihre Sonderleistungen gar nicht eingewendet, sodass darauf nicht Bedacht genommen werden könne.In der Revision wird zunächst darauf hingewiesen, dass in der zur Frage der Schüttgebühr ergangenen Judikatur der Erzeugermilchpreis zwar als Richtpreis angesehen worden sei, diese Judikatur jedoch aus der Zeit vor der Preisgesetznovelle 1982 stamme. Durch diese Novelle habe der Gesetzgeber klargestellt, dass es keinen Richtpreis mehr, sondern nur noch Höchst-, Fix- und Mindestpreise gebe, woran bei gesetzeskonformer Auslegung auch der Inhalt früher ergangener Verordnungen nichts ändere. Da der Erzeugermilchpreis nach diesen Verordnungen kein Höchstpreis sei, könne er nur ein Fix- oder Mindestpreis sein. Die Vereinbarung einer Unterschreitung führe zu einem gesetzwidrigen und gemäß Paragraph 917 a, ABGB unwirksamen Preis. Im Sinne der bisherigen Judikatur handle es sich bei der Schüttgebühr um einen allgemeinen Lastenausgleich, welchen die Nichtmitglieder den Mitgliedern einer Genossenschaft für die von diesen aufgrund der Genossenschaftsstatuten erbrachten Leistungen von Einlagen und Übernahme von Haftungen zu erbringen hätten. Somit handle es sich um einen allgemeinen Lastenausgleich und nicht ein Entgelt für bestimmte Leistungen der Genossenschaft an Nichtmitglieder. Insoweit habe das Berufungsgericht aktenwidrig angenommen, dass dem Kläger die Schüttgebühr als pauschaliertes Entgelt für von ihm in Anspruch genommene verschiedene Sonderleistungen verrechnet werde und der Landeswerbegroschen der Abgeltung der Werbekosten diese, wobei dieses Entgelt für die Leistungen vertraglich vereinbart worden sei. Die Vereinbarung eines allgemeinen Lastenausgleichs bedeute seit der Preisgesetznovelle eine Unterschreitung des amtlichen Mindestpreises. Im Übrigen fehlten hinsichtlich dieses allgemeinen Lastenausgleichs auch jegliche Feststellungen über seine Angemessenheit. Soweit der Kläger Sonderleistungen der klagenden Partei in Anspruch genommen habe, sei darauf zu verweisen, dass deren Inanspruchnahme unabhängig von der Menge der von ihm gelieferten Milch sei, sodass im Ergebnis hinsichtlich dieser Sonderleistungen ein unbestimmter, wenngleich bestimmbarer Preis vorliege, der zwar grundsätzlich zulässig sei, im Hinblick auf den Mindestpreis für Erzeugermilch aber auf einer gesetzwidrigen Preisregelungsmethode beruhe. Schließlich habe die beklagte Partei Gegenforderungen für ihre Sonderleistungen gar nicht eingewendet, sodass darauf nicht Bedacht genommen werden könne.