Der von der Mutter gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes gemäß § 16 AußStrG erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens eines der in dieser Gesetzesstelle taxativ aufgezählten Beschwerdegründe unzulässig.Der von der Mutter gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes gemäß Paragraph 16, AußStrG erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens eines der in dieser Gesetzesstelle taxativ aufgezählten Beschwerdegründe unzulässig.
Als Aktenwidrigkeit macht die Rekurswerberin geltend, ihr Schriftsatz vom 24. März 1986 sei entgegen der Behauptung des Rekursgerichtes vor der erstgerichtlichen Beschlußfassung eingebracht worden. Die erstgerichtliche Entscheidung sei zwar mit 21. März 1986 datiert, aber erst nach dem 24.März 1986 in der Geschäftsabteilung abgegeben worden.
Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt schon deswegen nicht vor, weil unter der Beschlußfassung der Willensentschluß des Richters zu verstehen ist und, da der Zeitpunkt dieses Willensaktes anders nicht objektivierbar ist, hiefür ausschließlich das auf der Urschrift der Entscheidung angegebene Datum maßgeblich erscheint (RZ 1984/83 S 253).
Unter dem Beschwerdegrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit führt die Rekurswerberin aus, der Vater habe erst in den letzten Monaten vor der erstgerichtlichen Beschlußfassung das Kind öfters und regelmäßig besucht, weshalb noch keine gefestigte Vater-Sohn-Beziehung vorliege. Erst wenn eine solche Beziehung gegeben sei, könne sie sich mit einer Erweiterung des Besuchsrechtes einverstanden erklären. Unter dem Gesichtspunkt des Wohles des Kindes habe das Rekursgericht auf ihr Vorbringen, daß das Kind an jedem Sonntag zu seinen Großeltern auf das Land fahre, berücksichtigen müssen. Das Kind fühle sich dort besonders wohl und sei in die Familie der Großeltern integriert.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine offenbare Gesetzwidrigkeit nur vor, wenn das Gericht entgegen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung entschieden hat. Gemäß der Anordnung des § 148 Abs. 1 ABGB ist die Ausübung des Rechtes des Elternteiles, dem nicht die Pflege und Erziehung des minderjährigen Kindes zusteht, mit dem Kind persönlich zu verkehren, vom Gericht in einer dem Wohle des Kindes gemäßen Weise zu regeln. Eine gänzlich unterbliebene Bedachtnahme auf das Wohl des Kindes bei der Besuchsrechtsregelung würde somit eine offenbare Gesetzwidrigkeit darstellen. Davon kann aber vorliegendenfalls nicht die Rede sein. Die Unterinstanzen haben die Einräumung des beantragten Besuchsrechtes unter dem Gesichtspunkt des Wohles des Kindes geprüft und sind dabei übereinstimmend zur Auffassung gelangt, daß das Ausmaß des nunmehr festgelegten Besuchsrechtes im Interesse der Vertiefung der Beziehungen zwischen dem Vater und dem nunmehr bereits 4 Jahre alten Kind und somit im Kindesinteresse liege. Unrichtig sei, daß der Vater bis etwa Sommer 1985 das Besuchsrecht nicht regelmäßig ausgeübt habe, denn die gegenteilige Feststellung finde in den Aussagen beider Elternteile und auch dem Bericht des Sozialarbeiters Deckung. Das eingeräumte Besuchsrecht entspreche auch dem Alter des Kindes; entgegenstehende Hindernisse seien in keiner Weise ersichtlich. Durch die Verfügung, daß die nächsten vier Besuche noch in der Wohnung der Mutter stattzufinden haben, sei schließlich auch auf allfällige Umstellungsschwierigkeiten des Kindes, also auf seine behutsame, allmähliche Gewöhnung an das erweiterte Besuchsrecht, Bedacht genommen worden.Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine offenbare Gesetzwidrigkeit nur vor, wenn das Gericht entgegen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung entschieden hat. Gemäß der Anordnung des Paragraph 148, Absatz eins, ABGB ist die Ausübung des Rechtes des Elternteiles, dem nicht die Pflege und Erziehung des minderjährigen Kindes zusteht, mit dem Kind persönlich zu verkehren, vom Gericht in einer dem Wohle des Kindes gemäßen Weise zu regeln. Eine gänzlich unterbliebene Bedachtnahme auf das Wohl des Kindes bei der Besuchsrechtsregelung würde somit eine offenbare Gesetzwidrigkeit darstellen. Davon kann aber vorliegendenfalls nicht die Rede sein. Die Unterinstanzen haben die Einräumung des beantragten Besuchsrechtes unter dem Gesichtspunkt des Wohles des Kindes geprüft und sind dabei übereinstimmend zur Auffassung gelangt, daß das Ausmaß des nunmehr festgelegten Besuchsrechtes im Interesse der Vertiefung der Beziehungen zwischen dem Vater und dem nunmehr bereits 4 Jahre alten Kind und somit im Kindesinteresse liege. Unrichtig sei, daß der Vater bis etwa Sommer 1985 das Besuchsrecht nicht regelmäßig ausgeübt habe, denn die gegenteilige Feststellung finde in den Aussagen beider Elternteile und auch dem Bericht des Sozialarbeiters Deckung. Das eingeräumte Besuchsrecht entspreche auch dem Alter des Kindes; entgegenstehende Hindernisse seien in keiner Weise ersichtlich. Durch die Verfügung, daß die nächsten vier Besuche noch in der Wohnung der Mutter stattzufinden haben, sei schließlich auch auf allfällige Umstellungsschwierigkeiten des Kindes, also auf seine behutsame, allmähliche Gewöhnung an das erweiterte Besuchsrecht, Bedacht genommen worden.
Aus allen diesen Darlegungen geht somit aber klar hervor, daß dem Grundsatz des Kindeswohles in der angefochtenen Entscheidung durchaus maßgebliche Bedeutung zuerkannt wurde. Bei der Regelung des Besuchsrechtes handelt es sich im übrigen um eine Ermessensentscheidung, sodaß selbst dann, wenn hierin der eine oder andere vorgebrachte Umstand nicht Berücksichtigung fand, eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht vorliegen könnte.
Da auch eine - von Amts wegen wahrzunehmende - Nichtigkeit der Entscheidung nicht zu erkennen ist, mangelt es an einem zulässigen Beschwerdegrund. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.