Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber verweist auf die Ausführungen von Petschek-Reimer-Schiemer (S 439) wonach der Beschluß im Sinne des § 119 Abs 5 KO sofort wirksam wird. Daraus sei nach Meinung des Rekurswerbers abzuleiten, daß der Beschluß sofort rechtskräftig werde.Der Rekurswerber verweist auf die Ausführungen von Petschek-Reimer-Schiemer (S 439) wonach der Beschluß im Sinne des Paragraph 119, Absatz 5, KO sofort wirksam wird. Daraus sei nach Meinung des Rekurswerbers abzuleiten, daß der Beschluß sofort rechtskräftig werde.
Diese Meinung kann nicht geteilt werden. Gegen den Ausscheidungsbeschluß im Sinne des § 119 Abs 5 KO sind die Gläubiger rekursberechtigt (Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht 95; vgl. auch 5 Ob 246/73), die Rechtskraft eines derartigen Beschlusses kann daher vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht eintreten. Da eine Zustellung des Ausscheidungsbeschlusses durch öffentliche Bekanntmachung im Gesetz nicht vorgesehen ist, hat die Zustellung an alle Gläubiger zu erfolgen. Solange dies nicht geschehen ist, erwächst der Ausscheidungsbeschluß nicht in Rechtskraft. Vor Rechtskraft dieses Beschlusses kann der Gemeinschuldner aber nicht über die ausgeschiedene Sache verfügen, sodaß Zustellungen, auch soweit sie diese Sache betreffen, noch an den Masseverwalter, dem nach wie vor das Verfügungsrecht zukommt, zu erfolgen haben.Diese Meinung kann nicht geteilt werden. Gegen den Ausscheidungsbeschluß im Sinne des Paragraph 119, Absatz 5, KO sind die Gläubiger rekursberechtigt (Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht 95; vergleiche auch 5 Ob 246/73), die Rechtskraft eines derartigen Beschlusses kann daher vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht eintreten. Da eine Zustellung des Ausscheidungsbeschlusses durch öffentliche Bekanntmachung im Gesetz nicht vorgesehen ist, hat die Zustellung an alle Gläubiger zu erfolgen. Solange dies nicht geschehen ist, erwächst der Ausscheidungsbeschluß nicht in Rechtskraft. Vor Rechtskraft dieses Beschlusses kann der Gemeinschuldner aber nicht über die ausgeschiedene Sache verfügen, sodaß Zustellungen, auch soweit sie diese Sache betreffen, noch an den Masseverwalter, dem nach wie vor das Verfügungsrecht zukommt, zu erfolgen haben.
Die Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, der Beklagte sei zur Einbringung eines Rechtsmittels nicht legitimiert, ist daher zu billigen, weshalb dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben mußte. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, der Beklagte sei zur Einbringung eines Rechtsmittels nicht legitimiert, ist daher zu billigen, weshalb dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben mußte. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.