Aus den Entscheidungsgründen:
Zur grundsätzlichen Frage des Verdienstentganges einer Prostituierten führt die Revisionswerberin aus, die Klägerin könne nur den Betrag verlangen, der sich aus der Höhe eines existenzdeckenden Einkommens ergebe, weshalb maximal 10 000 S gerechtfertigt seien. Nicht jeder Arbeitserwerb stelle Verdienst im Sinne des § 1325 ABGB dar. Dies gelte etwa für unerlaubte Beschäftigungen eines Beamten, Schmugglertätigkeit usw. Bei der Prostitution handle es sich um ein zivilrechtlich sittenwidriges Geschäft im Sinne des § 879 ABGB, eine klageweise Durchsetzung des Geschäftes sei nicht möglich. Die Prostitution sei zwar nicht verboten, werde aber keineswegs vom Gesetzgeber erwünscht. Der Bundesgerichtshof habe in einer richtungweisenden Entscheidung dargelegt, daß der Schadenersatz für entgangenen Dirnenlohn grundsätzlich für möglich gehalten, jedoch nach oben begrenzt werde durch die Höhe eines existenzdeckenden Einkommens. Beim Verdienstentgang der Klägerin handle es sich um einen abstrakten Anspruch, da die Höhe nicht genau festgelegt werden könne. Da der Geschädigte auf Grund der Schadensminderungspflicht verbunden sei, den Schaden so gering wie möglich zu halten, laufe die Anerkennung des Verdienstentganges einer Prostituierten auf das Gebot hinaus, daß sie so rasch als möglich ihrem keineswegs gewünschten Erwerb nachgehe. Die vom Berufungsgericht angeführten Gründe seien nicht überzeugend; nach der zutreffenden Judikatur des Bundesgerichtshofes stehe der Klägerin kein höherer Betrag als 10 000 S zu.Zur grundsätzlichen Frage des Verdienstentganges einer Prostituierten führt die Revisionswerberin aus, die Klägerin könne nur den Betrag verlangen, der sich aus der Höhe eines existenzdeckenden Einkommens ergebe, weshalb maximal 10 000 S gerechtfertigt seien. Nicht jeder Arbeitserwerb stelle Verdienst im Sinne des Paragraph 1325, ABGB dar. Dies gelte etwa für unerlaubte Beschäftigungen eines Beamten, Schmugglertätigkeit usw. Bei der Prostitution handle es sich um ein zivilrechtlich sittenwidriges Geschäft im Sinne des Paragraph 879, ABGB, eine klageweise Durchsetzung des Geschäftes sei nicht möglich. Die Prostitution sei zwar nicht verboten, werde aber keineswegs vom Gesetzgeber erwünscht. Der Bundesgerichtshof habe in einer richtungweisenden Entscheidung dargelegt, daß der Schadenersatz für entgangenen Dirnenlohn grundsätzlich für möglich gehalten, jedoch nach oben begrenzt werde durch die Höhe eines existenzdeckenden Einkommens. Beim Verdienstentgang der Klägerin handle es sich um einen abstrakten Anspruch, da die Höhe nicht genau festgelegt werden könne. Da der Geschädigte auf Grund der Schadensminderungspflicht verbunden sei, den Schaden so gering wie möglich zu halten, laufe die Anerkennung des Verdienstentganges einer Prostituierten auf das Gebot hinaus, daß sie so rasch als möglich ihrem keineswegs gewünschten Erwerb nachgehe. Die vom Berufungsgericht angeführten Gründe seien nicht überzeugend; nach der zutreffenden Judikatur des Bundesgerichtshofes stehe der Klägerin kein höherer Betrag als 10 000 S zu.
Die hier zu entscheidende Frage, ob und in welcher Höhe einer Prostituierten ein Verdienstentgang im Sinne des § 1325 ABGB zusteht, wurde in der Bundesrepublik Deutschland - im Gegensatz zu Österreich - in Rechtsprechung und Lehre wiederholt behandelt. Mehrere Oberlandesgerichte hatten sich mit dieser Frage zu beschäftigen und gelangten zu unterschiedlichen Ergebnissen. Auch in der Lehre wurde die Erstattungsfähigkeit des Erwerbsausfalles einer Prostituierten teils bejaht (so etwa von Palandt und Wussow), von anderen Autoren aber verneint (vgl. Renate Born, "Entgangener Dirnenlohn als erstattungsfähiger Erwerbsschaden?" in VersR 1977, 118). Der Bundesgerichtshof befaßte sich im Urteil vom 6. Juli 1976 (VersR 1976, 941) mit dieser Frage und gelangte zu dem Ergebnis, der Anspruch auf Verdienstentgang habe zwar nicht zur Voraussetzung, daß der Erwerb das Entgelt für eine volkswirtschaftlich positiv zu bewertende Leistung darstelle, dieser Grundsatz finde seine Grenze aber dort, wo der Geschädigte an einer Erwerbshandlung gehindert worden sei, die nach allgemein gültigen Maßstäben hätte mißbilligt werden müssen. Dies gelte nicht nur, wenn der Erwerb nur durch Verletzung eines gesetzlichen Verbotes möglich gewesen sei, sondern auch, wenn das Verhalten gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, also gegen die guten Sitten verstoßen hätte. Dabei, daß die Prostitution in der öffentlichen Meinung und im Rechtssinn als sittenwidrig angesehen werde, sei es im Kern auch heute trotz der veränderten Einstellung weiter Bevölkerungskreise zu sexuellen Fragen geblieben. Auch im politischadministrativen Bereich bestehe über den negativen Charakter der Prostitution weiterhin Einigkeit. Die Ersatzforderung sei daher auf die Behauptung gestützt, die Klägerin würde ohne die Verletzung auch weiterhin einer Betätigung oblegen haben, die gegen das anerkannte Sittenbewußtsein (Sittlichkeitsempfinden) verstoße und der die Rechtsordnung deshalb die Anerkennung als Rechtsgeschäft versage. Dies könne bei Beurteilung der Klagsforderung nicht außer acht gelassen werden. Der sittliche Unwert der Erwerbstätigkeit müsse jedoch nicht zur Abweisung der Klage im vollen Umfang führen. In dem Bereich, wo es vor allem darum gehe, "die Rechtswahrnehmung in ihre immanenten sozialethischen Gedanken zurückzuverweisen", erscheine es möglich und geboten, die Tragweite ihres Einwandes gegen die Ersatzforderung in billiger Berücksichtigung der beiderseitigen Belange abzugrenzen. Die gänzliche Ablehnung des Anspruches wäre in anderer Richtung anstößig, weil dem Schädiger aus der Anrüchigkeit des "Dirnengewerbes", vor deren Auswirkungen er geschützt werden solle, über diesen Schutz hinaus eine unverdiente Begünstigung, unter Umständen auf Kosten der Allgemeinheit, erwüchse. Dies gelte es zu vermeiden. Soweit es nur darum gehe, einen Ausgleich dafür zu schaffen, daß der an seiner Gesundheit Geschädigte deshalb nicht mehr in der Lage sei, einen seinen notwendigen Existenzaufwand deckenden Erwerb zu erzielen, werde der Schädiger nicht eigentlich durch den Umstand berührt, daß der Geschädigte diesen Erwerb durch eine Tätigkeit erzielte, die mit einem sittlichen Unwerturteil belastet sei. Es sei der Teil des Dirnenlohnes zuzusprechen, den zu ersetzen dem Schädiger bei der gebotenen Interessenabwägung zugemutet werden könne und den die Gerichte der Geschädigten zuzusprechen vermögen, ohne sich damit zum mittelbaren Werkzeug der Gewerbsunzucht zu machen. Es sei daher angemessen, den Schadenersatz für entgangenen Dirnenlohn, der damit teilweise für möglich gehalten werde, nach oben zu begrenzen durch die Höhe eines existenzdeckenden Einkommens, das auch in einfachen Verhältnissen von jedem gesunden Menschen erfahrungsgemäß zu erreichen sei.Die hier zu entscheidende Frage, ob und in welcher Höhe einer Prostituierten ein Verdienstentgang im Sinne des Paragraph 1325, ABGB zusteht, wurde in der Bundesrepublik Deutschland - im Gegensatz zu Österreich - in Rechtsprechung und Lehre wiederholt behandelt. Mehrere Oberlandesgerichte hatten sich mit dieser Frage zu beschäftigen und gelangten zu unterschiedlichen Ergebnissen. Auch in der Lehre wurde die Erstattungsfähigkeit des Erwerbsausfalles einer Prostituierten teils bejaht (so etwa von Palandt und Wussow), von anderen Autoren aber verneint vergleiche Renate Born, "Entgangener Dirnenlohn als erstattungsfähiger Erwerbsschaden?" in VersR 1977, 118). Der Bundesgerichtshof befaßte sich im Urteil vom 6. Juli 1976 (VersR 1976, 941) mit dieser Frage und gelangte zu dem Ergebnis, der Anspruch auf Verdienstentgang habe zwar nicht zur Voraussetzung, daß der Erwerb das Entgelt für eine volkswirtschaftlich positiv zu bewertende Leistung darstelle, dieser Grundsatz finde seine Grenze aber dort, wo der Geschädigte an einer Erwerbshandlung gehindert worden sei, die nach allgemein gültigen Maßstäben hätte mißbilligt werden müssen. Dies gelte nicht nur, wenn der Erwerb nur durch Verletzung eines gesetzlichen Verbotes möglich gewesen sei, sondern auch, wenn das Verhalten gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, also gegen die guten Sitten verstoßen hätte. Dabei, daß die Prostitution in der öffentlichen Meinung und im Rechtssinn als sittenwidrig angesehen werde, sei es im Kern auch heute trotz der veränderten Einstellung weiter Bevölkerungskreise zu sexuellen Fragen geblieben. Auch im politischadministrativen Bereich bestehe über den negativen Charakter der Prostitution weiterhin Einigkeit. Die Ersatzforderung sei daher auf die Behauptung gestützt, die Klägerin würde ohne die Verletzung auch weiterhin einer Betätigung oblegen haben, die gegen das anerkannte Sittenbewußtsein (Sittlichkeitsempfinden) verstoße und der die Rechtsordnung deshalb die Anerkennung als Rechtsgeschäft versage. Dies könne bei Beurteilung der Klagsforderung nicht außer acht gelassen werden. Der sittliche Unwert der Erwerbstätigkeit müsse jedoch nicht zur Abweisung der Klage im vollen Umfang führen. In dem Bereich, wo es vor allem darum gehe, "die Rechtswahrnehmung in ihre immanenten sozialethischen Gedanken zurückzuverweisen", erscheine es möglich und geboten, die Tragweite ihres Einwandes gegen die Ersatzforderung in billiger Berücksichtigung der beiderseitigen Belange abzugrenzen. Die gänzliche Ablehnung des Anspruches wäre in anderer Richtung anstößig, weil dem Schädiger aus der Anrüchigkeit des "Dirnengewerbes", vor deren Auswirkungen er geschützt werden solle, über diesen Schutz hinaus eine unverdiente Begünstigung, unter Umständen auf Kosten der Allgemeinheit, erwüchse. Dies gelte es zu vermeiden. Soweit es nur darum gehe, einen Ausgleich dafür zu schaffen, daß der an seiner Gesundheit Geschädigte deshalb nicht mehr in der Lage sei, einen seinen notwendigen Existenzaufwand deckenden Erwerb zu erzielen, werde der Schädiger nicht eigentlich durch den Umstand berührt, daß der Geschädigte diesen Erwerb durch eine Tätigkeit erzielte, die mit einem sittlichen Unwerturteil belastet sei. Es sei der Teil des Dirnenlohnes zuzusprechen, den zu ersetzen dem Schädiger bei der gebotenen Interessenabwägung zugemutet werden könne und den die Gerichte der Geschädigten zuzusprechen vermögen, ohne sich damit zum mittelbaren Werkzeug der Gewerbsunzucht zu machen. Es sei daher angemessen, den Schadenersatz für entgangenen Dirnenlohn, der damit teilweise für möglich gehalten werde, nach oben zu begrenzen durch die Höhe eines existenzdeckenden Einkommens, das auch in einfachen Verhältnissen von jedem gesunden Menschen erfahrungsgemäß zu erreichen sei.
Diese Entscheidung wurde in der deutschen Lehre zum Teil zustimmend zur Kenntnis genommen (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozeß[17], 141), von anderen Autoren aber abgelehnt. So vertrat Born (a.a.O.) die Ansicht, der Prostituierten dürfe überhaupt kein Verdienstentgang zugesprochen werden; Stürner (DJZ 1977, 76) und der Münchner Kommentar (II, 335) wollen der Prostituierten hingegen den vollen Verdienstentgang zuerkennen.Diese Entscheidung wurde in der deutschen Lehre zum Teil zustimmend zur Kenntnis genommen vergleiche Geigel, Der Haftpflichtprozeß[17], 141), von anderen Autoren aber abgelehnt. So vertrat Born (a.a.O.) die Ansicht, der Prostituierten dürfe überhaupt kein Verdienstentgang zugesprochen werden; Stürner (DJZ 1977, 76) und der Münchner Kommentar (römisch zwei, 335) wollen der Prostituierten hingegen den vollen Verdienstentgang zuerkennen.
Bei Beurteilung, ob der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Verdienstentganges berechtigt ist, muß davon ausgegangen werden, daß nach ständiger Rechtsprechung der Begriff "Verdienst" im Sinne des § 1325 ABGB nicht eng auszulegen ist und der Schädiger den Geschädigten so zu stellen hat, wie er ohne die Beschädigung gestellt wäre (ZVR 1964/228; ZVR 1978/165 u. a.). Es kann daher grundsätzlich nicht zweifelhaft sein, daß es sich auch beim Einkommen einer Prostituierten um einen Verdienst in diesem Sinne handelt, gleichgültig ob es sich um ein Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes handelt oder nicht. Die Frage, ob ein Verdienst aus einer verbotenen Tätigkeit nach § 1325 ABGB zu ersetzen wäre, ist hier nicht zu erörtern, weil die Prostitution in Österreich - ebenso wie in Deutschland - nicht verboten ist. Auch der Bundesgerichtshof hat diese Ansicht vertreten und weiters ausgeführt, ein Anspruch sei nicht nur dann ersatzfähig, wenn er das Entgelt für eine volkswirtschaftlich positiv zu bewertende Leistung darstelle. Der Ansicht des Bundesgerichtshofes, daß dieser Grundsatz dort seine Grenze finde, wo der Geschädigte an einer Erwerbshandlung gehindert worden sei, die nach allgemein gültigen Maßstäben hätte mißbilligt werden müssen, vermag sich der OGH jedoch nicht anzuschließen.Bei Beurteilung, ob der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Verdienstentganges berechtigt ist, muß davon ausgegangen werden, daß nach ständiger Rechtsprechung der Begriff "Verdienst" im Sinne des Paragraph 1325, ABGB nicht eng auszulegen ist und der Schädiger den Geschädigten so zu stellen hat, wie er ohne die Beschädigung gestellt wäre (ZVR 1964/228; ZVR 1978/165 u. a.). Es kann daher grundsätzlich nicht zweifelhaft sein, daß es sich auch beim Einkommen einer Prostituierten um einen Verdienst in diesem Sinne handelt, gleichgültig ob es sich um ein Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes handelt oder nicht. Die Frage, ob ein Verdienst aus einer verbotenen Tätigkeit nach Paragraph 1325, ABGB zu ersetzen wäre, ist hier nicht zu erörtern, weil die Prostitution in Österreich - ebenso wie in Deutschland - nicht verboten ist. Auch der Bundesgerichtshof hat diese Ansicht vertreten und weiters ausgeführt, ein Anspruch sei nicht nur dann ersatzfähig, wenn er das Entgelt für eine volkswirtschaftlich positiv zu bewertende Leistung darstelle. Der Ansicht des Bundesgerichtshofes, daß dieser Grundsatz dort seine Grenze finde, wo der Geschädigte an einer Erwerbshandlung gehindert worden sei, die nach allgemein gültigen Maßstäben hätte mißbilligt werden müssen, vermag sich der OGH jedoch nicht anzuschließen.
Ob der Vertrag zwischen der Prostituierten und ihrem Kunden gegen die guten Sitten im Sinne des § 879 ABGB verstößt, ist für die Entscheidung der Frage, ob ihr gegen einen Dritten ein Anspruch auf Ersatz eines Verdienstentganges zusteht, ohne Bedeutung. Die Prostituierte ist nicht verpflichtet, das für ihre Tätigkeit erhaltene Entgelt zurückzustellen; das von ihr durch ihre nicht verbotene Tätigkeit tatsächlich in Empfang genommene Einkommen ist von der Rechtsordnung nicht weniger geschützt als jedes andere Einkommen. Wird sie durch das vom Schädiger zu vertretende Ereignis außer Stand gesetzt, ein derartiges Einkommen zu erzielen, dann besteht kein Grund dafür, den Schädiger ganz oder teilweise von der Ersatzpflicht zu befreien, weil "in der öffentlichen Meinung das sittlich soziale Unwerturteil über prostituierte Personen und ihre Tätigkeit erhalten geblieben ist" und "auch im politischadministrativen Bereich über den negativen Charakter der Prostitution weiterhin Einigkeit besteht". Gründe der geschlechtlichen Moral reichen nicht hin, um den Anspruch der Klägerin zu verneinen, zumal nach herrschender Lehre der vom Gesetz verwendete Ausdruck "gute Sitten" mit Moral nicht gleichzusetzen ist (vgl. Koziol II, 75 f. und die dort angeführte weitere Literatur).Ob der Vertrag zwischen der Prostituierten und ihrem Kunden gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph 879, ABGB verstößt, ist für die Entscheidung der Frage, ob ihr gegen einen Dritten ein Anspruch auf Ersatz eines Verdienstentganges zusteht, ohne Bedeutung. Die Prostituierte ist nicht verpflichtet, das für ihre Tätigkeit erhaltene Entgelt zurückzustellen; das von ihr durch ihre nicht verbotene Tätigkeit tatsächlich in Empfang genommene Einkommen ist von der Rechtsordnung nicht weniger geschützt als jedes andere Einkommen. Wird sie durch das vom Schädiger zu vertretende Ereignis außer Stand gesetzt, ein derartiges Einkommen zu erzielen, dann besteht kein Grund dafür, den Schädiger ganz oder teilweise von der Ersatzpflicht zu befreien, weil "in der öffentlichen Meinung das sittlich soziale Unwerturteil über prostituierte Personen und ihre Tätigkeit erhalten geblieben ist" und "auch im politischadministrativen Bereich über den negativen Charakter der Prostitution weiterhin Einigkeit besteht". Gründe der geschlechtlichen Moral reichen nicht hin, um den Anspruch der Klägerin zu verneinen, zumal nach herrschender Lehre der vom Gesetz verwendete Ausdruck "gute Sitten" mit Moral nicht gleichzusetzen ist vergleiche Koziol römisch zwei, 75 f. und die dort angeführte weitere Literatur).
Der Anspruch einer Prostituierten auf Verdienstentgang ist daher grundsätzlich zu bejahen. Eine Begrenzung der Höhe nach aus den vom Bundesgerichtshof dargelegten Gründen ist auf Grund der konkret vorzunehmenden Schadensberechnung nicht möglich; die Annahme einer Obergrenze in der Höhe eines existenzdeckenden Einkommens kann aus der österreichischen Rechtsordnung nicht abgeleitet werden. Auf die Revisionsausführungen über die aus § 1304 ABGB abzuleitenden Schadensminderungspflicht braucht nicht eingegangen zu werden, weil eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht behauptet wurde und die Klägerin ohnedies nur für die Zeit Verdienstentgang forderte, in der sie ihrer Tätigkeit nicht nachgehen konnte.Der Anspruch einer Prostituierten auf Verdienstentgang ist daher grundsätzlich zu bejahen. Eine Begrenzung der Höhe nach aus den vom Bundesgerichtshof dargelegten Gründen ist auf Grund der konkret vorzunehmenden Schadensberechnung nicht möglich; die Annahme einer Obergrenze in der Höhe eines existenzdeckenden Einkommens kann aus der österreichischen Rechtsordnung nicht abgeleitet werden. Auf die Revisionsausführungen über die aus Paragraph 1304, ABGB abzuleitenden Schadensminderungspflicht braucht nicht eingegangen zu werden, weil eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht behauptet wurde und die Klägerin ohnedies nur für die Zeit Verdienstentgang forderte, in der sie ihrer Tätigkeit nicht nachgehen konnte.