Entscheidungsgründe:
Die Klägerin stützt ihre Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 11. Oktober 1983 auf eine behauptete Vorrangverletzung des Erstbeklagten, der mit dem von der zweitbeklagten Partei gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW Kennzeichen O-696.270 aus einer unbenannten Verbindungsstraße unter Mißachtung des dort aufgestellten Verkehrszeichens "Vorrang geben" und des Querverkehrs in die von ihr benützte Kreuzung Gärtnerstraße - Figulystraße in Linz derart eingefahren sei, daß sie einen Zusammenstoß mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug nicht mehr habe vermeiden können. Im einzelnen macht sie einen Fahrzeugschaden von S 46.772,80, eine Wertminderung von S 15.000,--, Abschleppkosten usw. von S 2.289,-- sowie eine Schmerzengeldforderung von S 40.000,--, somit insgesamt einen Anspruch von S 104.061,80 s.A. geltend.
Die beklagten Parteien beantragten Klagsabweisung. Der Erstbeklagte habe die Kreuzung in gerader Richtung zu übersetzen beabsichtigt, so daß die Klägerin als Linksabbiegerin seinen Vorrang hätte wahren müssen. In ihrer Anfahrtsrichtung vor der Kreuzung sei ebenfalls ein Verkehrszeichen "Vorrang geben" aufgestellt gewesen. Das gegen den Erstbeklagten eingeleitete Strafverfahren habe mit Freispruch geendet. Ein allfälliges geringes Mitverschulden des Erstbeklagten sei bei der Verschuldenszumessung zu vernachlässigen. Aufrechnungsweise wendeten die beklagten Parteien gegen die Klagsforderung die Reparaturkosten des vom Erstbeklagten gelenkten Fahrzeuges in Höhe von S 41.294,20 ein.
Über das Vermögen der zweitbeklagten Partei wurde während des Verfahrens das - weiterhin anhängige - Konkursverfahren eröffnet. Der Rechtsstreit ist insoweit unterbrochen.
Das Erstgericht wies die Klage gegen die erst- und drittbeklagte Partei ab. Unter Bezugnahme auf die im Akt erliegende Unfallskizze (AS 107) ging es von folgendem Sachverhalt aus: Die von der Klägerin bei ihrer Anfahrt benützte, ca. 10 m breite Gärtnerstraße in Linz mündet in einem Winkel von ca. 30 Grad in die ebenfalls 10 m breite Figulystraße ein. Vor dieser Einmündung ist das Verkehrszeichen "Vorrang geben" angebracht. In der Figulystraße mündet weiters eine bei seiner Anfahrt vom Erstbeklagten benützte, unbenannte Verbindungsstraße ein, wobei eine "Versetzung der beiden Einmündungsdeltas" gegeben ist, diese sich also nicht unmittelbar gegenüberliegen. Vor dieser Einmündung der Verbindungsstraße ist nach dem Inhalt der Unfallskizze ebenfalls das Verkehrszeichen "Vorrang geben" aufgestellt. Die Klägerin wollte die Figulystraße nach links befahren, der Erstbeklagte beabsichtigte, "die Kreuzung geradlinig in Richtung Gärtnerstraße" zu übersetzen; das Fahrzeug der Klägerin hatte er wegen geparkter Fahrzeuge nicht wahrgenommen. Die Klägerin war derart gefahren, daß sie "nach dem Verlassen des Kreuzungsbereiches der Gärtnerstraße und der Figulystraße" nach rechts fuhr (siehe Skizze) und dann "annähernd fahrbahnparallel zur Figulystraße weiterfuhr". Die Kollisionsstelle lag auf der Figulystraße 2 m vor und auf Höhe der Einmündung der unbenannten Verbindungsstraße. Der Erstbeklagte befand sich im Unfallsaugenblick mit seinem Fahrzeug noch teilweise auf der Verbindungsstraße. Die Fahrzeuge stießen derart zusammen, daß die rechte Vorderecke des mit ca. 25 bis 30 km/h fahrenden PKW der Klägerin die linke Vorderecke des vom Erstbeklagten gelenkten, eine Fahrgeschwindigkeit von 15 bis 20 km/h aufweisenden PKW berührte. Die Klägerin bremste ihren PKW sogleich nach Wahrnehmung des aus der Verbindungsstraße kommenden Fahrzeuges ab, doch "folgte in einem Zug die Kollision". Aus 15 km/h betrug die Anhaltestrecke für den vom Erstbeklagten gelenkten PKW 5,89 m. Der Erstbeklagte war daher im Augenblick der Wahrnehmung des Fahrzeuges der Klägerin nicht mehr in der Lage, unfallsverhütend anzuhalten. Die Klägerin hatte einen Anhalteweg von 6,94 m und konnte nach Wahrnehmung des Fahrzeuges des Erstbeklagten auch nicht mehr rechtzeitig anhalten.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Klägerin habe sich als Linksabbiegende gegenüber dem Erstbeklagten als richtungsbeibehaltenden Verkehrsteilnehmer im Nachrang befunden. Da sie den Nachweis einer verspäteten Reaktion des Erstbeklagten nicht erbracht habe, treffe sie das Alleinverschulden am Unfall.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge. Es sprach mit Zwischenurteil aus, daß die Ansprüche der Klägerin auf Schmerzengeld und Fahrzeugwertminderung gegenüber der erst- und drittbeklagten Partei dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht und zur Hälfte nicht zu Recht bestünden. Mit Teilurteil stellte es gegenüber den erst- und drittbeklagten Parteien die Hälfte der Reparatur- und Abschleppkosten, somit den Betrag von S 24.530,90, als zu Recht bestehend, die Gegenforderung als mit S 20.747,10 zu Recht bestehend fest, sprach der Klägerin einen Betrag von S 3.783,80 zu und wies ein Mehrbegehren von S 45.278,-- ab. Die Revision erklärte es gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO (unrichtig Abs. 1 Z 4) für zulässig. Es hielt die Rüge der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung nicht, dagegen die Rechtsrüge für teilweise gerechtfertigt. Die geographische Örtlichkeit lasse hier für den Kraftfahrer Zweifel offen, ob die Zusammenführung der Gärtnerstraße mit der Figulystraße und die Zusammenführung der unbenannten Verbindungsstraße mit der Figulystraße eine einheitliche Kreuzung darstellten. Wer einem aus dem natürlichen Verlauf einer Straße sich ergebenden Straßenbogen folge, biege nicht ab, sondern behalte seine Fahrtrichtung bei. Dem sich auf der unbenannten Verbindungsstraße nähernden Verkehrsteilnehmer sei es möglich, durch Linksverlenken seine Fahrt in die Gärtnerstraße fortzusetzen. Aus diesem Blickwinkel bildeten diese beiden Straßen eine Einheit. Die Gärtnerstraße habe aus der Anfahrtsrichtung der Klägerin ihre natürliche Fortsetzung nicht in der unbenannten Verbindungsstraße, sondern in dem nach links abknickenden Ast der Figulystraße. Ein Verkehrsteilnehmer, der die gedachte Fortsetzung der Baulinie der ihm gegenüberliegenden Straße überfahre, befinde sich gegenüber jenem, der sich auf dieser Straße nähere, bereits im Querverkehr und nicht im Begegnungsverkehr. Zwar komme es bei Beurteilung der Frage, welchem Fahrzeuglenker der Vorrang zustehe, nicht darauf an, was sich die Beteiligten über den Vorrang gedacht hätten, sondern darauf, wer tatsächlich im Sinn des § 19 StVO im Vorrang gewesen sei. Die Unkenntnis einer Rechtslage müsse aber noch nicht Verschulden bedeuten, so daß die irrtümliche Annahme eines jeden der beteiligten Lenker, ihm sei der Vorrang zugekommen, auch entschuldbar erscheinen könne. Nur eine den beiden Lenkern auch subjektiv vorwerfbare Mißachtung einer solchen Vorschrift rechtfertige es, über die bloße Verantwortlichkeit für die Betriebsgefahr nach dem EKHG hinaus auch ein schuldhaftes Verhalten anzunehmen. Da es vorliegendenfalls bereits schwierig sei, die Vorrangsituation an der Unfallsörtlichkeit im nachhinein zu klären, müsse ein Kraftfahrer im Verkehrsgeschehen überfordert sein, derartige Überlegungen in Sekundenschnelle richtig anzustellen. Die Verletzung von Vorrangbestimmungen könne hier daher keinem zum Vorwurf gemacht werden, so daß die Haftung nach dem EKHG zum Tragen komme. Vorliegendenfalls sei für die beiden beteiligten Fahrzeuge eine annähernd gleich große Betriebsgefahr anzunehmen. Demgemäß erscheine eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1 gerechtfertigt. Hinsichtlich der der Höhe nach außer Streit stehenden Forderungen und Gegenforderung sei daher auf dieser Grundlage ein Teilurteil, hinsichtlich der in der Berufungsverhandlung mit mindestens S 1,-- außer Streit gestellten Wertminderung sowie der Schmerzengeldforderung ein Zwischenurteil zu fällen gewesen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge. Es sprach mit Zwischenurteil aus, daß die Ansprüche der Klägerin auf Schmerzengeld und Fahrzeugwertminderung gegenüber der erst- und drittbeklagten Partei dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht und zur Hälfte nicht zu Recht bestünden. Mit Teilurteil stellte es gegenüber den erst- und drittbeklagten Parteien die Hälfte der Reparatur- und Abschleppkosten, somit den Betrag von S 24.530,90, als zu Recht bestehend, die Gegenforderung als mit S 20.747,10 zu Recht bestehend fest, sprach der Klägerin einen Betrag von S 3.783,80 zu und wies ein Mehrbegehren von S 45.278,-- ab. Die Revision erklärte es gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO (unrichtig Absatz eins, Ziffer 4,) für zulässig. Es hielt die Rüge der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung nicht, dagegen die Rechtsrüge für teilweise gerechtfertigt. Die geographische Örtlichkeit lasse hier für den Kraftfahrer Zweifel offen, ob die Zusammenführung der Gärtnerstraße mit der Figulystraße und die Zusammenführung der unbenannten Verbindungsstraße mit der Figulystraße eine einheitliche Kreuzung darstellten. Wer einem aus dem natürlichen Verlauf einer Straße sich ergebenden Straßenbogen folge, biege nicht ab, sondern behalte seine Fahrtrichtung bei. Dem sich auf der unbenannten Verbindungsstraße nähernden Verkehrsteilnehmer sei es möglich, durch Linksverlenken seine Fahrt in die Gärtnerstraße fortzusetzen. Aus diesem Blickwinkel bildeten diese beiden Straßen eine Einheit. Die Gärtnerstraße habe aus der Anfahrtsrichtung der Klägerin ihre natürliche Fortsetzung nicht in der unbenannten Verbindungsstraße, sondern in dem nach links abknickenden Ast der Figulystraße. Ein Verkehrsteilnehmer, der die gedachte Fortsetzung der Baulinie der ihm gegenüberliegenden Straße überfahre, befinde sich gegenüber jenem, der sich auf dieser Straße nähere, bereits im Querverkehr und nicht im Begegnungsverkehr. Zwar komme es bei Beurteilung der Frage, welchem Fahrzeuglenker der Vorrang zustehe, nicht darauf an, was sich die Beteiligten über den Vorrang gedacht hätten, sondern darauf, wer tatsächlich im Sinn des Paragraph 19, StVO im Vorrang gewesen sei. Die Unkenntnis einer Rechtslage müsse aber noch nicht Verschulden bedeuten, so daß die irrtümliche Annahme eines jeden der beteiligten Lenker, ihm sei der Vorrang zugekommen, auch entschuldbar erscheinen könne. Nur eine den beiden Lenkern auch subjektiv vorwerfbare Mißachtung einer solchen Vorschrift rechtfertige es, über die bloße Verantwortlichkeit für die Betriebsgefahr nach dem EKHG hinaus auch ein schuldhaftes Verhalten anzunehmen. Da es vorliegendenfalls bereits schwierig sei, die Vorrangsituation an der Unfallsörtlichkeit im nachhinein zu klären, müsse ein Kraftfahrer im Verkehrsgeschehen überfordert sein, derartige Überlegungen in Sekundenschnelle richtig anzustellen. Die Verletzung von Vorrangbestimmungen könne hier daher keinem zum Vorwurf gemacht werden, so daß die Haftung nach dem EKHG zum Tragen komme. Vorliegendenfalls sei für die beiden beteiligten Fahrzeuge eine annähernd gleich große Betriebsgefahr anzunehmen. Demgemäß erscheine eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1 gerechtfertigt. Hinsichtlich der der Höhe nach außer Streit stehenden Forderungen und Gegenforderung sei daher auf dieser Grundlage ein Teilurteil, hinsichtlich der in der Berufungsverhandlung mit mindestens S 1,-- außer Streit gestellten Wertminderung sowie der Schmerzengeldforderung ein Zwischenurteil zu fällen gewesen.
Das Berufungsgericht hat somit die erstgerichtliche Klagsabweisung hinsichtlich Beträgen von S 45.278,-- und S 27.500,-- (die Hälfte des Begehrens des Schmerzengeldes von S 40.000,-- und der Wertminderung von S 15.000,--), insgesamt daher S 72.778,--, und demnach betreffend einen S 60.000,-- übersteigenden Teil des Streitgegenstandes (§ 502 Abs. 3 ZPO) bestätigt. Hinsichtlich des Ausspruches des Zurechtbestehens der Klagsforderung mit S 24.530,90 - die Aufrechnung mit der Gegenforderung hat außer Betracht zu bleiben - und somit allein schon, unabhängig vom Zwischenurteil, eines S 15.000,-- übersteigenden Teiles des Streitgegenstandes (§ 500 Abs. 2 Z 1 ZPO) hat es das erstgerichtliche Urteil abgeändert. Im Hinblick auf seinen Ausspruch gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO ist demnach sowohl die Revision der Klägerin - entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung der beklagten Parteien - als auch die Revision der beklagten Parteien zulässig.Das Berufungsgericht hat somit die erstgerichtliche Klagsabweisung hinsichtlich Beträgen von S 45.278,-- und S 27.500,-- (die Hälfte des Begehrens des Schmerzengeldes von S 40.000,-- und der Wertminderung von S 15.000,--), insgesamt daher S 72.778,--, und demnach betreffend einen S 60.000,-- übersteigenden Teil des Streitgegenstandes (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO) bestätigt. Hinsichtlich des Ausspruches des Zurechtbestehens der Klagsforderung mit S 24.530,90 - die Aufrechnung mit der Gegenforderung hat außer Betracht zu bleiben - und somit allein schon, unabhängig vom Zwischenurteil, eines S 15.000,-- übersteigenden Teiles des Streitgegenstandes (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO) hat es das erstgerichtliche Urteil abgeändert. Im Hinblick auf seinen Ausspruch gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ist demnach sowohl die Revision der Klägerin - entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung der beklagten Parteien - als auch die Revision der beklagten Parteien zulässig.
Die Klägerin macht die Revisionsgründe des § 503 Abs. 1 Z 2 und 4 ZPO geltend und beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage des Alleinverschuldens des Erstbeklagten am Unfall.Die Klägerin macht die Revisionsgründe des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO geltend und beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage des Alleinverschuldens des Erstbeklagten am Unfall.
Die beklagten Parteien erheben Rechtsrüge gemäß § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO und beantragen die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles. Hilfsweise stellen sie auch einen Aufhebungsantrag. In den Revisionsbeantwortungen beantragen die Streitteile jeweils, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.Die beklagten Parteien erheben Rechtsrüge gemäß Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO und beantragen die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles. Hilfsweise stellen sie auch einen Aufhebungsantrag. In den Revisionsbeantwortungen beantragen die Streitteile jeweils, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.