Entscheidungsgründe:
Am 29. Mai 1984 gegen 23 Uhr 30 geriet der Kläger mit seinem PKW von der Mölltalbundesstraße ab, wurde aus dem Fahrzeug geschleudert und erlitt schwere Verletzungen.
Der Kläger begehrt Schadenersatz in der Höhe von insgesamt S 498.491,-- sA, außerdem stellte er ein Feststellungsbegehren. Er brachte vor, er sei nach dem Besuch eines Gasthauses mit dem Erstbeklagten übereingekommen, zu einem Gasthaus in Obervellach zu fahren. Der Kläger sei als erster losgefahren, in der Folge habe ihn der Erstbeklagte überholt, sei während des Überholvorganges auf die Fahrbahnseite des Klägers "gezogen" und habe diesen geschnitten. Um einen Zusammenstoß zu verhindern, habe der Kläger seinen PKW nach rechts verrissen, sei auf das Bankett geraten und von der Straße abgekommen. Das Alleinverschulden treffe den Erstbeklagten. Die Beklagten brachten vor, der Erstbeklagte habe den Kläger nicht überholt, sondern sei vor diesem gefahren, der Kläger sei zufolge Alkoholisierung und überhöhter Geschwindigkeit von der Fahrbahn abgekommen.
Das Erstgericht entschied nur über den Grund des Anspruches und zwar dahin, daß Leistungs- und Feststellungsbegehren im Ausmaß von zwei Dritteln zu Recht bestehen. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Der Erstbeklagte hatte vor dem Unfall nichts getrunken, der Kläger hingegen 6 bis 7 kleine Biere. Auf der Fahrt zu dem Gasthaus nach Obervellach fuhr der Kläger zunächst vor dem Erstbeklagten mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h. Der Erstbeklagte hielt zuletzt eine Geschwindigkeit von 150 km/h ein und wollte den Kläger überholen. Als sich die beiden Fahrzeuge auf gleicher Höhe befanden, betrug der Seitenabstand zwischen ihnen etwa 1 Meter. Der Erstbeklagte versetzte sein Fahrzeug dann jedoch nach rechts, bis sich der Seitenabstand nahezu auf Null reduziert hatte. Der Kläger verriß sein Fahrzeug nach rechts, das Fahrzeug wurde "instabil" und geriet von der Straße ab.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, beide Fahrzeuglenker hätten gegen § 20 Abs 2 StVO verstoßen, weil sie eine höhere Geschwindigkeit als 100 km/h eingehalten hätten. Der Verstoß des Erstbeklagten sei aber weitaus schwerwiegender, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 50 % überschritten habe. Außerdem sei dem Erstbeklagten eine Verletzung der Bestimmung des § 15 Abs 4 StVO anzulasten. Bereits das Einhalten des Sicherheitsabstandes von 1 Meter sei im Hinblick auf die gewählten Geschwindigkeiten bedenklich gewesen, selbstverständlich gehe es jedoch nicht an, diesen Seitenabstand während des Überholens nahezu auf Null zu reduzieren. Dem Kläger sei außer der überhöhten Geschwindiglkeit seine Alkoholisierung anzulasten. Erfahrungsgemäß sei ein nicht alkoholisierter Lenker leichter in der Lage, sein Fahrzeug stabil zu halten. Es sei von einer Verschuldensteilung im Verhätnis von 2 : 1 zugunsten des Klägers auszugehen. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, der Erstbeklagte habe durch sein Fahrverhalten ("Hineinschneiden" nach dem Überholen) den Unfall primär ausgelöst. Daß der Kläger in dieser plötzlich auftretenden, vom Erstbeklagten geschaffenen Gefahrenlage durch Verreißen des Fahrzeuges nach rechts statt einer Bremsung möglicherweise nicht ganz zweckmäßig reagiert habe, gereiche ihm nicht zum Verschulden. Es treffe ihn aber deshalb ein Verschulden, weil er eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe, wobei die Alkoholisierung noch als erschwerend dazu komme. Das Verschulden des Erstbeklagten falle aber in dem vom Erstgericht angenommenen Ausmaß schwerer ins Gewicht. Die Beklagten bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, machen die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragen, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise stellen die Beklagten einen Aufhebungsantrag.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, beide Fahrzeuglenker hätten gegen Paragraph 20, Absatz 2, StVO verstoßen, weil sie eine höhere Geschwindigkeit als 100 km/h eingehalten hätten. Der Verstoß des Erstbeklagten sei aber weitaus schwerwiegender, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 50 % überschritten habe. Außerdem sei dem Erstbeklagten eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 4, StVO anzulasten. Bereits das Einhalten des Sicherheitsabstandes von 1 Meter sei im Hinblick auf die gewählten Geschwindigkeiten bedenklich gewesen, selbstverständlich gehe es jedoch nicht an, diesen Seitenabstand während des Überholens nahezu auf Null zu reduzieren. Dem Kläger sei außer der überhöhten Geschwindiglkeit seine Alkoholisierung anzulasten. Erfahrungsgemäß sei ein nicht alkoholisierter Lenker leichter in der Lage, sein Fahrzeug stabil zu halten. Es sei von einer Verschuldensteilung im Verhätnis von 2 : 1 zugunsten des Klägers auszugehen. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, der Erstbeklagte habe durch sein Fahrverhalten ("Hineinschneiden" nach dem Überholen) den Unfall primär ausgelöst. Daß der Kläger in dieser plötzlich auftretenden, vom Erstbeklagten geschaffenen Gefahrenlage durch Verreißen des Fahrzeuges nach rechts statt einer Bremsung möglicherweise nicht ganz zweckmäßig reagiert habe, gereiche ihm nicht zum Verschulden. Es treffe ihn aber deshalb ein Verschulden, weil er eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe, wobei die Alkoholisierung noch als erschwerend dazu komme. Das Verschulden des Erstbeklagten falle aber in dem vom Erstgericht angenommenen Ausmaß schwerer ins Gewicht. Die Beklagten bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, machen die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragen, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise stellen die Beklagten einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.