Der Rekurs ist berechtigt.
Die Beklagte führt in ihrem Rechtsmittel aus, sie habe den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Beigebung eines Rechtsanwaltes bereits zwei Tage nach Zustellung des Urteiles des Erstgerichtes bei der zuständigen Behörde, nämlich der Staatsanwaltschaft ihres Heimatortes in der Türkei, gestellt. Es sei aktenkundig, daß sie ständig in der Türkei lebe, der deutschen Sprache nicht mächtig sei, und keinen geeigneten Vertreter besitze, der ihre Rechtsangelegenheiten vor dem österreichischen Gericht wahrnehmen könne. Es sei weiters gerichtsbekannt, daß sie aufgrund ihres Einkommens- und Vermögensverhältnisse außerstande sei, sich eines gewählten und honorierten Rechtsvertreters zu bedienen, um ihre rechtlichen Angelegenheiten in dem gegenständlichen, vom Kläger anhängig gemachten Verfahren wahrzunehmen. In Ermangelung entsprechenden Vermögens, der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und der räumlichen Distanz sei sie außerstande gewesen, vor dem österreichischen Gericht aufzutreten, und dort ihre Anträge zu Protokoll zu geben, oder diese auf schriftlichem Wege dem österreichischen Gericht zukommen zu lassen. Da einer Partei, der Verfahrenshilfe zugebilligt werde, in jedem Fall die Antragstellung bei der örtlich zuständigen Behörde ihrer Heimatgemeinde zustehe, müsse dieses Prinzip umsomehr einem Ausländer zustehen, der seinen Wohnsitz im Ausland habe und der Gerichtssprache nicht mächtig sei. Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Hat eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei innerhalb der vierwöchigen Berufungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt, so beginnt für sie gemäß § 464 Abs 3 ZPO die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn.Die Beklagte führt in ihrem Rechtsmittel aus, sie habe den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Beigebung eines Rechtsanwaltes bereits zwei Tage nach Zustellung des Urteiles des Erstgerichtes bei der zuständigen Behörde, nämlich der Staatsanwaltschaft ihres Heimatortes in der Türkei, gestellt. Es sei aktenkundig, daß sie ständig in der Türkei lebe, der deutschen Sprache nicht mächtig sei, und keinen geeigneten Vertreter besitze, der ihre Rechtsangelegenheiten vor dem österreichischen Gericht wahrnehmen könne. Es sei weiters gerichtsbekannt, daß sie aufgrund ihres Einkommens- und Vermögensverhältnisse außerstande sei, sich eines gewählten und honorierten Rechtsvertreters zu bedienen, um ihre rechtlichen Angelegenheiten in dem gegenständlichen, vom Kläger anhängig gemachten Verfahren wahrzunehmen. In Ermangelung entsprechenden Vermögens, der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und der räumlichen Distanz sei sie außerstande gewesen, vor dem österreichischen Gericht aufzutreten, und dort ihre Anträge zu Protokoll zu geben, oder diese auf schriftlichem Wege dem österreichischen Gericht zukommen zu lassen. Da einer Partei, der Verfahrenshilfe zugebilligt werde, in jedem Fall die Antragstellung bei der örtlich zuständigen Behörde ihrer Heimatgemeinde zustehe, müsse dieses Prinzip umsomehr einem Ausländer zustehen, der seinen Wohnsitz im Ausland habe und der Gerichtssprache nicht mächtig sei. Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Hat eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei innerhalb der vierwöchigen Berufungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt, so beginnt für sie gemäß Paragraph 464, Absatz 3, ZPO die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn.
Gemäß Art. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe, BGBl. Nr. 190/1982, das für Österreich am 16. März 1982 und für die Türkei am 23. April 1983 (BGBl. Nr. 282/1983) in Kraft getreten ist, kann jede Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei Verfahrenshilfe in Zivil-, Handels- oder Verwaltungssachen beantragen will, ihren Antrag in dem Staat einreichen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieser Staat übermittelt den Antrag dem anderen Staat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes hat die Beklagte daher ihren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwaltes, den sie zwei Tage nach der Zustellung des Urteiles des Erstgerichtes bei der zuständigen türkischen Behörde zu Protokoll gegeben hat, innerhalb der Frist des § 464 Abs 1 ZPO gestellt, so daß der Lauf der Berufungsfrist für sie gemäß § 464 Abs 3 ZPO mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn am 27. Jänner 1987 begann. Die von dem als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt am 13. Februar 1987 erhobene Berufung ist daher nicht verspätet. Der angefochtene Beschluß mußte somit aufgehoben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung aufgetragen werden.Gemäß Artikel eins, des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1982,, das für Österreich am 16. März 1982 und für die Türkei am 23. April 1983 Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1983,) in Kraft getreten ist, kann jede Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei Verfahrenshilfe in Zivil-, Handels- oder Verwaltungssachen beantragen will, ihren Antrag in dem Staat einreichen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieser Staat übermittelt den Antrag dem anderen Staat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes hat die Beklagte daher ihren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwaltes, den sie zwei Tage nach der Zustellung des Urteiles des Erstgerichtes bei der zuständigen türkischen Behörde zu Protokoll gegeben hat, innerhalb der Frist des Paragraph 464, Absatz eins, ZPO gestellt, so daß der Lauf der Berufungsfrist für sie gemäß Paragraph 464, Absatz 3, ZPO mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn am 27. Jänner 1987 begann. Die von dem als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt am 13. Februar 1987 erhobene Berufung ist daher nicht verspätet. Der angefochtene Beschluß mußte somit aufgehoben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung aufgetragen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.