1.) Zum Amtsrekurs:
Der Erstrichter führt aus, ein wirksames Rechtsmittel der Betroffenen gegen den Beschluß des Erstgerichtes sei nicht erhoben worden, weil diese nicht in der Lage gewesen sei, ein Schriftstück zu unterfertigen. Ihr Ehemann habe selbst angegeben, der Betroffenen beim Unterschreiben des Rekurses die Hand geführt zu haben. Im Hinblick auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Otto-Michel L***, wonach Stephanie G*** nur zum Teil orientiert sei und bei ihr ein schwerer cerebraler Abbauprozeß im Sinne einer senilen Demenz vorliege, könne von einer eigenen prozessualen Erklärung nicht gesprochen werden. Die willenlose Betroffene sei zur Unterschriftsleistung mißbraucht worden. Allein diese offenkundige Manipulation lasse begründete Bedenken dagegen aufkommen, daß die Belange der Betroffenen durch einen ihrem Familienkreis angehörigen Sachwalter gewahrt werden könnten. Der Erstrichter befürchtet daher, daß der Betroffenen durch die Entscheidung des Rekursgerichtes ein unwiederbringlicher Nachteil im Sinne des § 15 AußStrG erwachse, zumal sie durch einen objektiven, außerhalb der Familie stehenden Sachwalter dringend geschützt werden müsse.Der Erstrichter führt aus, ein wirksames Rechtsmittel der Betroffenen gegen den Beschluß des Erstgerichtes sei nicht erhoben worden, weil diese nicht in der Lage gewesen sei, ein Schriftstück zu unterfertigen. Ihr Ehemann habe selbst angegeben, der Betroffenen beim Unterschreiben des Rekurses die Hand geführt zu haben. Im Hinblick auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Otto-Michel L***, wonach Stephanie G*** nur zum Teil orientiert sei und bei ihr ein schwerer cerebraler Abbauprozeß im Sinne einer senilen Demenz vorliege, könne von einer eigenen prozessualen Erklärung nicht gesprochen werden. Die willenlose Betroffene sei zur Unterschriftsleistung mißbraucht worden. Allein diese offenkundige Manipulation lasse begründete Bedenken dagegen aufkommen, daß die Belange der Betroffenen durch einen ihrem Familienkreis angehörigen Sachwalter gewahrt werden könnten. Der Erstrichter befürchtet daher, daß der Betroffenen durch die Entscheidung des Rekursgerichtes ein unwiederbringlicher Nachteil im Sinne des Paragraph 15, AußStrG erwachse, zumal sie durch einen objektiven, außerhalb der Familie stehenden Sachwalter dringend geschützt werden müsse.
Hiezu ist folgendes auszuführen:
Die Vorschrift des § 249 AußStrG, die gemäß § 251 AußStrG auch auf die Beendigung der Sachwalterschaft entsprechend anzuwenden ist, regelt nicht das Rechtsmittelverfahren in Sachwalterschaftssachen im Sinne des 5. Hauptstückes des Außerstreitgesetzes abschließend, sondern normiert nur einzelne in Sachwalterschaftssachen geltende Ausnahmen von der allgemeinen Regelung des Rechtsmittelverfahrens in den §§ 9 bis 16 AußStrG, welche Vorschriften sie aber im übrigen unberührt läßt (vgl. Maurer, Sachwalterrecht in der Praxis 150 f.). Auch in Sachwalterschaftssachen kann daher im Sinne des § 15 Abs. 1 AußStrG der Erstrichter gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes den Rekurs ergreifen, wenn er von dieser Entscheidung für Personen, die sich selbst zu vertreten unfähig sind, unwiederbringlichen Nachteil besorgt. Dieses Rekursrecht des Erstrichters geht nicht weiter als das der zu schützenden Person (SZ 37/116; RZ 1981/17; EFSlg. 44.627 u.a.).Die Vorschrift des Paragraph 249, AußStrG, die gemäß Paragraph 251, AußStrG auch auf die Beendigung der Sachwalterschaft entsprechend anzuwenden ist, regelt nicht das Rechtsmittelverfahren in Sachwalterschaftssachen im Sinne des 5. Hauptstückes des Außerstreitgesetzes abschließend, sondern normiert nur einzelne in Sachwalterschaftssachen geltende Ausnahmen von der allgemeinen Regelung des Rechtsmittelverfahrens in den Paragraphen 9 bis 16 AußStrG, welche Vorschriften sie aber im übrigen unberührt läßt vergleiche Maurer, Sachwalterrecht in der Praxis 150 f.). Auch in Sachwalterschaftssachen kann daher im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, AußStrG der Erstrichter gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes den Rekurs ergreifen, wenn er von dieser Entscheidung für Personen, die sich selbst zu vertreten unfähig sind, unwiederbringlichen Nachteil besorgt. Dieses Rekursrecht des Erstrichters geht nicht weiter als das der zu schützenden Person (SZ 37/116; RZ 1981/17; EFSlg. 44.627 u.a.).
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes muß jedoch der Erstrichter in seinem Rechtsmittel konkrete Umstände anführen, auf die er seine Besorgnis im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 AußStrG gründet und die - objektiv gesehen - einen unwiederbringlichen Nachteil für die betroffenen Personen bewirken könnten (EFSlg. 28.427; SZ 44/55; SZ 43/48). Kommt den vom Erstrichter behaupteten Umständen diese Eignung nicht zu, fehlt es auch an seiner Rekurslegitimation. Sein Rekurs ist dann als unzulässig zurückzuweisen (EFSlg. 28.427; SZ 43/48). Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, dann kann in der Bejahung der Rechtsmittellegitimation der Betroffenen gegen den Beschluß des Erstgerichtes durch das Rekursgericht, also in der Eröffnung eines Rechtsmittelzuges und damit der Gewährung der Möglichkeit der Überprüfung des erstgerichtlichen Beschlusses durch die Rechtsmittelinstanz, jedenfalls keine Verfügung erblickt werden, die einen unwiederbringlichen Nachteil für die Betroffene bewirken könnte. Dasselbe gilt auch für die vom Erstrichter allgemein geäußerten Bedenken, daß die Belange der Betroffenen durch einen ihrem Familienkreis angehörenden Sachwalter nicht entsprechend gewahrt werden könnten und sie vielmehr des Schutzes eines außerhalb der Familie stehenden Sachwalters bedürfe. Gerade zur Überprüfung der Eignung des Neffen der Betroffenen, Dr. Z***, zur Bestellung als Sachwalter hat ja das Rekursgericht ergänzende Erhebungen darüber aufgetragen, ob tatsächlich ein Naheverhältnis zwischen der Betroffenen und Dr. Z*** besteht, bzw. keine Streitigkeiten welcher Art auch immer zwischen der Betroffenen und Dr. Z*** vorliegen. Nur wenn nach dem Ergebnis der ergänzenden Erhebungen die Betroffene ein größeres Vertrauensverhältnis zu ihrem Neffen Dr. Z*** als zur derzeitigen Sachwalterin Dr. P*** habe, werde Dr. Z*** zum neuen Sachwalter für die Betroffene zu bestellen sein. Unabhängig davon werde jedoch auch zu prüfen sein, ob der bestellte Sachwalter Dr. P*** tatsächlich die Einzahlung des Pachtschillings für den Kleingarten der Betroffenen unterlassen habe, um zwecks Vermeidung von allfälligen Verlusten der Betroffenen sofort alle nötigen Schritte einleiten zu können. Angesichts dieser Ergänzungsaufträge des Rekursgerichtes kann aber eine objektiv begründete Besorgnis eines unwiederbringlichen Nachteils für die Betroffene durch die Verfügung der zweiten Instanz nicht als gegeben erachtet werden.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes muß jedoch der Erstrichter in seinem Rechtsmittel konkrete Umstände anführen, auf die er seine Besorgnis im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Satz 1 AußStrG gründet und die - objektiv gesehen - einen unwiederbringlichen Nachteil für die betroffenen Personen bewirken könnten (EFSlg. 28.427; SZ 44/55; SZ 43/48). Kommt den vom Erstrichter behaupteten Umständen diese Eignung nicht zu, fehlt es auch an seiner Rekurslegitimation. Sein Rekurs ist dann als unzulässig zurückzuweisen (EFSlg. 28.427; SZ 43/48). Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, dann kann in der Bejahung der Rechtsmittellegitimation der Betroffenen gegen den Beschluß des Erstgerichtes durch das Rekursgericht, also in der Eröffnung eines Rechtsmittelzuges und damit der Gewährung der Möglichkeit der Überprüfung des erstgerichtlichen Beschlusses durch die Rechtsmittelinstanz, jedenfalls keine Verfügung erblickt werden, die einen unwiederbringlichen Nachteil für die Betroffene bewirken könnte. Dasselbe gilt auch für die vom Erstrichter allgemein geäußerten Bedenken, daß die Belange der Betroffenen durch einen ihrem Familienkreis angehörenden Sachwalter nicht entsprechend gewahrt werden könnten und sie vielmehr des Schutzes eines außerhalb der Familie stehenden Sachwalters bedürfe. Gerade zur Überprüfung der Eignung des Neffen der Betroffenen, Dr. Z***, zur Bestellung als Sachwalter hat ja das Rekursgericht ergänzende Erhebungen darüber aufgetragen, ob tatsächlich ein Naheverhältnis zwischen der Betroffenen und Dr. Z*** besteht, bzw. keine Streitigkeiten welcher Art auch immer zwischen der Betroffenen und Dr. Z*** vorliegen. Nur wenn nach dem Ergebnis der ergänzenden Erhebungen die Betroffene ein größeres Vertrauensverhältnis zu ihrem Neffen Dr. Z*** als zur derzeitigen Sachwalterin Dr. P*** habe, werde Dr. Z*** zum neuen Sachwalter für die Betroffene zu bestellen sein. Unabhängig davon werde jedoch auch zu prüfen sein, ob der bestellte Sachwalter Dr. P*** tatsächlich die Einzahlung des Pachtschillings für den Kleingarten der Betroffenen unterlassen habe, um zwecks Vermeidung von allfälligen Verlusten der Betroffenen sofort alle nötigen Schritte einleiten zu können. Angesichts dieser Ergänzungsaufträge des Rekursgerichtes kann aber eine objektiv begründete Besorgnis eines unwiederbringlichen Nachteils für die Betroffene durch die Verfügung der zweiten Instanz nicht als gegeben erachtet werden.
Der Amtsrekurs war daher zurückzuweisen.
2. Zum Rekurs des Dr. Z***:
Der Rechtsmittelwerber versucht darzulegen, daß aus den Vorschriften über die Sachwalterschaft, insbesondere aus § 281 Abs. 1 ABGB abzuleiten sei, daß die Bestellung einer nahestehenden Person zum Sachwalter dem Willen des Gesetzgebers entspreche und diesem Pesonenkreis daher eine Antrags- und Rechtsmittellegitimation im Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters zugebilligt werden müsse.Der Rechtsmittelwerber versucht darzulegen, daß aus den Vorschriften über die Sachwalterschaft, insbesondere aus Paragraph 281, Absatz eins, ABGB abzuleiten sei, daß die Bestellung einer nahestehenden Person zum Sachwalter dem Willen des Gesetzgebers entspreche und diesem Pesonenkreis daher eine Antrags- und Rechtsmittellegitimation im Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters zugebilligt werden müsse.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Bei der Beurteilung der Rechtsmittellegitimation des Rekurswerbers ist davon auszugehen, daß es sich bei dem Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person um ein amtswegiges Rechtsfürsorgeverfahren handelt. Der § 236 AußStrG sieht zwar ein Antragsrecht des Betroffenen selbst vor, darüber hinaus ist jedoch das Gericht zum amtswegigen Vorgehen verpflichtet, wenn begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, gleichgültig, woher diese Anhaltspunkte kommen. Solche Anhaltspunkte können sich aus der beispielsweise im Gesetz erwähnten Mitteilung über die Schutzbedürftigkeit einer behinderten Person ergeben. Neben der Mitteilung von Krankenanstalten, Pflegeheimen oder des Gerichtes kommen dabei besonders auch Hinweise naher Angehöriger des Behinderten in Betracht. Dritte Personen haben jedoch kein Antragsrecht und auch keinen Anspruch auf Bestellung eines Sachwalters (2 Ob 604/85; 742 Blg.Nr. 15. GP 24; Ent-Hopf, Sachwalterrecht, 84; Maurer, Sachwalterrecht in der Praxis, 109). Diese Personen haben auch keinen Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichtes (Maurer aaO 110). Dieser Stellung dritter Personen im Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters entspricht die Sonderregelung der Rechtsmittelzulässigkeit des § 249 AußStrG gegen einen Beschluß über die Bestellung des Sachwalters, die das Rechtsmittel des Rekurses dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter einräumt. Zutreffend hat daher das Rekursgericht die Rechtsmittellegitimation Dr. Z*** verneint und seinen Rekurs zurückgewiesen. Seinem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.Bei der Beurteilung der Rechtsmittellegitimation des Rekurswerbers ist davon auszugehen, daß es sich bei dem Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person um ein amtswegiges Rechtsfürsorgeverfahren handelt. Der Paragraph 236, AußStrG sieht zwar ein Antragsrecht des Betroffenen selbst vor, darüber hinaus ist jedoch das Gericht zum amtswegigen Vorgehen verpflichtet, wenn begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, gleichgültig, woher diese Anhaltspunkte kommen. Solche Anhaltspunkte können sich aus der beispielsweise im Gesetz erwähnten Mitteilung über die Schutzbedürftigkeit einer behinderten Person ergeben. Neben der Mitteilung von Krankenanstalten, Pflegeheimen oder des Gerichtes kommen dabei besonders auch Hinweise naher Angehöriger des Behinderten in Betracht. Dritte Personen haben jedoch kein Antragsrecht und auch keinen Anspruch auf Bestellung eines Sachwalters (2 Ob 604/85; 742 Blg.Nr. 15. Gesetzgebungsperiode 24; Ent-Hopf, Sachwalterrecht, 84; Maurer, Sachwalterrecht in der Praxis, 109). Diese Personen haben auch keinen Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichtes (Maurer aaO 110). Dieser Stellung dritter Personen im Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters entspricht die Sonderregelung der Rechtsmittelzulässigkeit des Paragraph 249, AußStrG gegen einen Beschluß über die Bestellung des Sachwalters, die das Rechtsmittel des Rekurses dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter einräumt. Zutreffend hat daher das Rekursgericht die Rechtsmittellegitimation Dr. Z*** verneint und seinen Rekurs zurückgewiesen. Seinem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.