Begründung:
Mit dem erstgerichtlichen Urteil ON 51 wurde die Ehe der Streitteile rechtskräftig (siehe 2 Ob 548, 549/82) aus dem Alleinverschulden des Klägers und Widerbeklagten geschieden, im Ausspruch über das Unterhaltsbegehren der Beklagten und Widerklägerin jedoch vom Berufungsgericht aufgehoben. Dem Erstgericht wurde aufgetragen, über diesen Anspruch nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden.
Im zweiten Rechtsgang sprach das Erstgericht der Widerklägerin in Abänderung des mit Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 29. April 1963 zu 6 C 409/63 festgesetzten Unterhaltes von monatlich 900 S für die im einzelnen genannten Zeiträume die im einzelnen angeführten Unterhaltsbeträge bzw. Prozentsätze des Nettoeinkommens des Widerbeklagten als Unterhalt unter Abweisung des Mehrbegehrens zu.
Das Berufungsgericht gab der vom Widerbeklagten erhobenen Berufung nicht Folge. Für die Behauptung des Berufungswerbers, es entstünden ihm wegen der durch seine Körperleiden bedingten Inanspruchnahme einer Hilfsperson zusätzlich Auslagen, fehle es an jedem konkreten Vorbringen. Nach den Verfahrensergebnissen sei davon auszugehen, daß er von seiner früheren Lebensgefährtin und nunmehrigen Ehefrau Lina R*** betreut worden sei und weiterhin betreut werde und hiefür kein besonderes Entgelt zu leisten habe. Das Berufungsvorbringen über eine diesbezügliche Pflegeaufwandforderung der Lina R*** stelle eine unzulässige Neuerung dar. Die erstgerichtliche Feststellung der Höhe der Bezüge des Widerbeklagten sei unbekämpft geblieben. Auf Grund der vom Berufungsgericht durchgeführten Berechnungen ergäben sich höhere Unterhaltsbeträge als die vom Erstgericht zugesprochenen, sodaß sich der Widerbeklagte durch diesen Zuspruch nicht beschwert erachten könne. Nach den Verfahrensergebnissen sei der Widerbeklagte zur Leistung des vom Erstgericht zuerkannten Unterhaltes jedenfalls ohne Gefährdung seiner Bedürfnisse in der Lage, die Unterhaltsverpflichtung des Sohnes der Widerklägerin sei nur subsidiär, der Umstand, daß diese an den Sohn eine Liegenschaft übertragen habe, erscheine unerheblich, zumal gar nicht behauptet worden sei, daß sie aus dieser Liegenschaft Erträgnisse zur Deckung ihrer Unterhaltsbedürfnisse hätte erzielen können.
Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhob der Widerbeklagte eine auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs. 1 Z 2 bis 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Abweisung der begehrten Unterhaltserhöhung. Hilfsweise stellte er einen Aufhebungsantrag.Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhob der Widerbeklagte eine auf die Anfechtungsgründe des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Abweisung der begehrten Unterhaltserhöhung. Hilfsweise stellte er einen Aufhebungsantrag.
Die Widerklägerin erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher sie die Unzulässigkeit der Revision einwendete und deren Zurückweisung beantragte.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht die Revision gemäß § 502 Abs. 2 Z 1 ZPO als unzulässig zurück. Beschwerdepunkt des Rechtsmittels sei lediglich die Höhe der auferlegten Unterhaltsleistungen, wobei der Rechtsmittelwerber den Standpunkt vertrete, die ihm durch seine Krankheit erwachsenden Pflegekosten sowie der Erlös der von der Widerklägerin verkauften Liegenschaft bzw. die Erträgnisse dieses Erlöses müßten bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages Berücksichtigung finden. Diese Frage betreffe den nach der vorgenannten Gesetzesstelle in dritter Instanz unüberprüfbaren Unterhaltsbemessungskomplex.Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO als unzulässig zurück. Beschwerdepunkt des Rechtsmittels sei lediglich die Höhe der auferlegten Unterhaltsleistungen, wobei der Rechtsmittelwerber den Standpunkt vertrete, die ihm durch seine Krankheit erwachsenden Pflegekosten sowie der Erlös der von der Widerklägerin verkauften Liegenschaft bzw. die Erträgnisse dieses Erlöses müßten bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages Berücksichtigung finden. Diese Frage betreffe den nach der vorgenannten Gesetzesstelle in dritter Instanz unüberprüfbaren Unterhaltsbemessungskomplex.