Vor Eingehen in die Frage, welche Rechtsnatur der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag hat, ist zu prüfen, ob Teilbarkeit der von der klagenden Partei zu erbringenden Leistung gegeben ist. Die Teilbarkeit der Leistung beurteilt sich primär nach dem Willen der Vertragsparteien, erst subsidiär entscheidet die Verkehrsauffassung. Maßgebend ist der ausdrücklich oder stillschweigend erklärte Wille der Parteien. Haben sie den Konfliktfall nicht bedacht, ist unter Berücksichtigung der übrigen Geschäftsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zwecks zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. Es ist zu prüfen, ob der Vertrag auch dann geschlossen worden wäre, wenn die Parteien das Ausbleiben eines Leistungsteiles bedacht hätten. Hiebei genügt es, daß die Leistung für einen Vertragspartner unteilbar ist und dies dem anderen erkennbar ist (Fischer-Czermak/Weilinger, Gewährleistung für geleaste EDV-Anlagen (Hard- und Software),
EDV & Recht 3/1989, 84 ff (85)). Eine von den Parteien gewollte Unteilbarkeit ist dann anzunehmen, wenn Hardware und Individualanwendersoftware, die vom Anbieter der Hardware speziell für die Bedürfnisse des Erwerbers adaptiert oder gar erst entwickelt wird, Gegenstand der Leistung sind. Der Käufer will bei einer solchen Leistung, die hinsichtlich der Software typisch werkvertragliche Elemente aufweist, die Hardware für den Verkäufer erkennbar nur dann, wenn die gerade für ihn "maßgeschneiderte" und auf die Hardware abgestimmte Software funktioniert (Gruber, Wandlung bei Verträgen über Hard- und Software, RdW 1989, 354 ff (356); Fischer-Czermak/Weilinger, aaO, 85). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes sollte nun im vorliegenden Fall die Klägerin Handterminals plus Interface für ADS-Datenkassen samt dazugehöriger Spezialsoftware liefern; die Anlage sollte eine einwandfreie, gesicherte und funktionsfähige Datenübertragung von den Filialen an die Zentrale gewährleisten. Der beklagten Partei wurde auch das Recht eingeräumt, vom Vertrag zurückzutreten, falls die Tests hinsichtlich der Filiale Salzburg-Linzergasse nicht erfolgreich sein sollten. All diese Umstände lassen erkennen, daß jedenfalls für die beklagte Partei die von der Klägerin zu erbringende Leistung unteilbar sein sollte und dies der Klägerin auch erkennbar war (vgl. auch Iro, Leistungsstörungen bei gemeinsamer Anschaffung von Hardware und Software, RdW 1984, 266 ff; SZ 50/85 = EvBl. 1978/9 = JBl. 1978, 374).EDV & Recht 3 aus 1989,, 84 ff (85)). Eine von den Parteien gewollte Unteilbarkeit ist dann anzunehmen, wenn Hardware und Individualanwendersoftware, die vom Anbieter der Hardware speziell für die Bedürfnisse des Erwerbers adaptiert oder gar erst entwickelt wird, Gegenstand der Leistung sind. Der Käufer will bei einer solchen Leistung, die hinsichtlich der Software typisch werkvertragliche Elemente aufweist, die Hardware für den Verkäufer erkennbar nur dann, wenn die gerade für ihn "maßgeschneiderte" und auf die Hardware abgestimmte Software funktioniert (Gruber, Wandlung bei Verträgen über Hard- und Software, RdW 1989, 354 ff (356); Fischer-Czermak/Weilinger, aaO, 85). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes sollte nun im vorliegenden Fall die Klägerin Handterminals plus Interface für ADS-Datenkassen samt dazugehöriger Spezialsoftware liefern; die Anlage sollte eine einwandfreie, gesicherte und funktionsfähige Datenübertragung von den Filialen an die Zentrale gewährleisten. Der beklagten Partei wurde auch das Recht eingeräumt, vom Vertrag zurückzutreten, falls die Tests hinsichtlich der Filiale Salzburg-Linzergasse nicht erfolgreich sein sollten. All diese Umstände lassen erkennen, daß jedenfalls für die beklagte Partei die von der Klägerin zu erbringende Leistung unteilbar sein sollte und dies der Klägerin auch erkennbar war vergleiche auch Iro, Leistungsstörungen bei gemeinsamer Anschaffung von Hardware und Software, RdW 1984, 266 ff; SZ 50/85 = EvBl. 1978/9 = JBl. 1978, 374).
Zur Frage der Abgrenzung Werkvertrag - Kaufvertrag ist der Klägerin wohl zuzubilligen, daß die Rechtsprechung in der BRD dazu noch unübersichtlich ist (siehe Heussen in Kilian/Heussen, Computerrechts-Handbuch, Kapitel 22 Rz 23). Nach herrschender Lehre (Krejci in Rummel2 Rz 127 zu § 1165, 1166; Bydlinski in Klang IV/22, 189 f, Koziol-Welser I8, 371) und Rechtsprechung in Österreich (SZ 38/69; SZ 41/133; HS 8346 uva.) ist für das Vorliegen eines Werkvertrages wesentlich, die bei der Werkerstellung erforderliche Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse, individuellen Umstände und Wünsche des Bestellers. Im vorliegenden Fall sollte durch die klagende Partei auch Spezialsoftware geliefert werden, sodaß erhebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Werkvertrags gegeben sind. Diese Frage braucht aber nicht endgültig geklärt werden, da gemäß § 381 Abs.2 HGB die für den Kauf von Waren getroffenen Vorschriften des Handelsgesetzbuches auch Anwendung finden, wenn aus einem von dem Unternehmer zu beschaffenden Stoffe eine nicht vertretbare bewegliche Sache herzustellen ist. Daraus ergibt sich, daß Verträge, die nach bürgerlich-rechtlicher Qualifizierung als Werkverträge anzusehen sind, gemäß § 381 Abs.2 HGB den Sonderregeln über den Handelskauf unterstehen. Ist allerdings eine bewegliche Sache aus eigenem Stoff des Bestellers herzustellen, so geht es um einen normalen Werkvertrag, auf den die §§ 373 ff HGB grundsätzlich nicht anwendbar sind (Kramer in Straube, HGB, Rz 4 und 6 zu § 382). Im vorliegenden Fall verpflichtete sich die klagende Partei zur Herstellung einer nicht vertretbaren Sache aus einem von ihr selbst zu beschaffenden Stoffe und zur Übertragung des Werkes an die Beklagte, sodaß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes entweder ein Kauf- oder ein Werklieferungsvertrag vorliegt (vgl. HS 12.259). Jedenfalls aber war die Beklagte gemäß § 377 Abs.1 HGB zur unverzüglichen Untersuchung und Rüge allfälliger Mängel verpflichtet.Zur Frage der Abgrenzung Werkvertrag - Kaufvertrag ist der Klägerin wohl zuzubilligen, daß die Rechtsprechung in der BRD dazu noch unübersichtlich ist (siehe Heussen in Kilian/Heussen, Computerrechts-Handbuch, Kapitel 22 Rz 23). Nach herrschender Lehre (Krejci in Rummel2 Rz 127 zu Paragraph 1165, 1166,; Bydlinski in Klang IV/22, 189 f, Koziol-Welser I8, 371) und Rechtsprechung in Österreich (SZ 38/69; SZ 41/133; HS 8346 uva.) ist für das Vorliegen eines Werkvertrages wesentlich, die bei der Werkerstellung erforderliche Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse, individuellen Umstände und Wünsche des Bestellers. Im vorliegenden Fall sollte durch die klagende Partei auch Spezialsoftware geliefert werden, sodaß erhebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Werkvertrags gegeben sind. Diese Frage braucht aber nicht endgültig geklärt werden, da gemäß Paragraph 381, Absatz 2, HGB die für den Kauf von Waren getroffenen Vorschriften des Handelsgesetzbuches auch Anwendung finden, wenn aus einem von dem Unternehmer zu beschaffenden Stoffe eine nicht vertretbare bewegliche Sache herzustellen ist. Daraus ergibt sich, daß Verträge, die nach bürgerlich-rechtlicher Qualifizierung als Werkverträge anzusehen sind, gemäß Paragraph 381, Absatz 2, HGB den Sonderregeln über den Handelskauf unterstehen. Ist allerdings eine bewegliche Sache aus eigenem Stoff des Bestellers herzustellen, so geht es um einen normalen Werkvertrag, auf den die Paragraphen 373, ff HGB grundsätzlich nicht anwendbar sind (Kramer in Straube, HGB, Rz 4 und 6 zu Paragraph 382,). Im vorliegenden Fall verpflichtete sich die klagende Partei zur Herstellung einer nicht vertretbaren Sache aus einem von ihr selbst zu beschaffenden Stoffe und zur Übertragung des Werkes an die Beklagte, sodaß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes entweder ein Kauf- oder ein Werklieferungsvertrag vorliegt vergleiche HS 12.259). Jedenfalls aber war die Beklagte gemäß Paragraph 377, Absatz eins, HGB zur unverzüglichen Untersuchung und Rüge allfälliger Mängel verpflichtet.
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß nach herrschender Meinung ein Gläubiger Nichterfüllungsansprüche bis zur Annahme des Leistungsgegenstandes als Erfüllung geltend machen kann; danach, selbst wenn eine mangelhafte Sache in Unkenntnis des Mangels vorbehaltslos als Erfüllung angenommene wurde, kommen nur mehr Gewährleistungsansprüche in Betracht (Bydlinski in Klang IV/22, 153 ff, Koziol-Welser I8, 254; SZ 53/63; JBl. 1985, 743 ua.). Wo eine Ablieferung (formelle Übergabe) nicht erfolgt, muß, wenn der Unternehmer ohne besondere Übergabe die Wirkungsstätte verläßt, eine unverzügliche Beanstandung für die Wahrung der Rechte aus §§ 918 bzw. 920 genügen (Reischauer in Rummel2, Vor §§ 918 bis 933 Rz 8). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes läßt sich den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung keinesfalls entnehmen, ob und wann eine vorbehaltslose Annahme der gelieferten Sache als Erfüllung (Schwimann/Binder, ABGB IV/1, Rz 36 zu § 918) erfolgte. Das Erstgericht hat diesbezüglich lediglich festgestellt, daß "nach Aufnahme des Betriebes durch die beklagte Partei" sich herausstellte, daß eine Verwertung der Daten aus 4 Filialen in der Zentrale nicht möglich war. Diese Feststellung ist aber viel zu unpräzise, um daraus eine vorbehaltslose Annahme als Erfüllung durch die beklagte Partei abzuleiten. Auch den Ausführungen des Berufungsgerichtes (S. 13 der Urteilsausfertigung) ist nicht zu entnehmen, wann und durch wen die Übernahme als Erfüllung erfolgte. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, daß das Berufungsgericht von Feststellungen ausgeht, die der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen sind. Das Erstgericht hat weder festgestellt, daß am 18. 6. 1986 ein Test durchgeführt wurde, noch daß am 14. 8. 1986 eine Auftragserteilung durch die Beklagte erfolgte. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es könne den Feststellungen des Erstgerichtes eine Übernahme als Erfüllung entnommen werden, ist unrichtig. Vielmehr leidet das erstgerichtliche Verfahren an einem Mangel im Sinne des § 496 Abs.1 Z 3 ZPO, da mit den Parteien die Frage, ob, wann und durch wen eine Übernahme als Erfüllung erfolgte, nicht erörtert wurde und darüber auch keine präzisen Feststellungen vorliegen. Mit der in diesem Zusammmenhang in der Revisionsbeantwortung aufgestellten Behauptung, es liege eine funktionelle Verbindung mit einer unbeweglichen Sache vor und treffe die Beklagte keinesfalls eine Rügepflicht, wird gegen das für das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich geltende Neuerungsverbot verstoßen.Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß nach herrschender Meinung ein Gläubiger Nichterfüllungsansprüche bis zur Annahme des Leistungsgegenstandes als Erfüllung geltend machen kann; danach, selbst wenn eine mangelhafte Sache in Unkenntnis des Mangels vorbehaltslos als Erfüllung angenommene wurde, kommen nur mehr Gewährleistungsansprüche in Betracht (Bydlinski in Klang IV/22, 153 ff, Koziol-Welser I8, 254; SZ 53/63; JBl. 1985, 743 ua.). Wo eine Ablieferung (formelle Übergabe) nicht erfolgt, muß, wenn der Unternehmer ohne besondere Übergabe die Wirkungsstätte verläßt, eine unverzügliche Beanstandung für die Wahrung der Rechte aus Paragraphen 918, bzw. 920 genügen (Reischauer in Rummel2, Vor Paragraphen 918 bis 933 Rz 8). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes läßt sich den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung keinesfalls entnehmen, ob und wann eine vorbehaltslose Annahme der gelieferten Sache als Erfüllung (Schwimann/Binder, ABGB IV/1, Rz 36 zu Paragraph 918,) erfolgte. Das Erstgericht hat diesbezüglich lediglich festgestellt, daß "nach Aufnahme des Betriebes durch die beklagte Partei" sich herausstellte, daß eine Verwertung der Daten aus 4 Filialen in der Zentrale nicht möglich war. Diese Feststellung ist aber viel zu unpräzise, um daraus eine vorbehaltslose Annahme als Erfüllung durch die beklagte Partei abzuleiten. Auch den Ausführungen des Berufungsgerichtes (S. 13 der Urteilsausfertigung) ist nicht zu entnehmen, wann und durch wen die Übernahme als Erfüllung erfolgte. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, daß das Berufungsgericht von Feststellungen ausgeht, die der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen sind. Das Erstgericht hat weder festgestellt, daß am 18. 6. 1986 ein Test durchgeführt wurde, noch daß am 14. 8. 1986 eine Auftragserteilung durch die Beklagte erfolgte. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es könne den Feststellungen des Erstgerichtes eine Übernahme als Erfüllung entnommen werden, ist unrichtig. Vielmehr leidet das erstgerichtliche Verfahren an einem Mangel im Sinne des Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO, da mit den Parteien die Frage, ob, wann und durch wen eine Übernahme als Erfüllung erfolgte, nicht erörtert wurde und darüber auch keine präzisen Feststellungen vorliegen. Mit der in diesem Zusammmenhang in der Revisionsbeantwortung aufgestellten Behauptung, es liege eine funktionelle Verbindung mit einer unbeweglichen Sache vor und treffe die Beklagte keinesfalls eine Rügepflicht, wird gegen das für das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich geltende Neuerungsverbot verstoßen.
Die Entscheidung des Erstgerichtes leidet aber auch insoweit an einem Begründungsmangel, als sich ihr nicht zweifelsfrei entnehmen läßt, weshalb eine einheitliche, vollständige und gesicherte Datenerfassung und -übertragung nicht gelang. Das Erstgericht hat diesbezüglich die Ausführungen der Sachverständigen (weitgehend wörtlich) wiedergegeben, ohne aber festzustellen, worin die Ursache dafür liegt, daß mit der Übertragung der Kassen-Daten über das Kassen-DÜ-Interface in das Handterminal die Steuerungsinformationen falsch bzw. verdreht aufgebaut wurden (Mängel der Hardware ? Mängel der Software ? Fehler der Geräte oder Anlagen der Beklagten?). Jedenfalls wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren präzise Feststellungen darüber zu treffen haben, ob und welche Mängel dem Werk der klagenden Partei anhaften. Dabei wird auch auf den Einwand der Beklagten, es sei nicht das gesamte Softwareprogramm geliefert worden, einzugehen sein. Danach wird sich das Erstgericht damit auseinander zu setzen haben, ob und wann eine Übergabe der Anlage an die Beklagte erfolgte. Sollte noch nicht übergeben worden sein, so wäre die Frage der rechtzeitigen Rüge irrelevant. Die Beklagte wäre vielmehr bei Verzug der Klägerin gemäß § 918 ABGB berechtigt gewesen, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.Die Entscheidung des Erstgerichtes leidet aber auch insoweit an einem Begründungsmangel, als sich ihr nicht zweifelsfrei entnehmen läßt, weshalb eine einheitliche, vollständige und gesicherte Datenerfassung und -übertragung nicht gelang. Das Erstgericht hat diesbezüglich die Ausführungen der Sachverständigen (weitgehend wörtlich) wiedergegeben, ohne aber festzustellen, worin die Ursache dafür liegt, daß mit der Übertragung der Kassen-Daten über das Kassen-DÜ-Interface in das Handterminal die Steuerungsinformationen falsch bzw. verdreht aufgebaut wurden (Mängel der Hardware ? Mängel der Software ? Fehler der Geräte oder Anlagen der Beklagten?). Jedenfalls wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren präzise Feststellungen darüber zu treffen haben, ob und welche Mängel dem Werk der klagenden Partei anhaften. Dabei wird auch auf den Einwand der Beklagten, es sei nicht das gesamte Softwareprogramm geliefert worden, einzugehen sein. Danach wird sich das Erstgericht damit auseinander zu setzen haben, ob und wann eine Übergabe der Anlage an die Beklagte erfolgte. Sollte noch nicht übergeben worden sein, so wäre die Frage der rechtzeitigen Rüge irrelevant. Die Beklagte wäre vielmehr bei Verzug der Klägerin gemäß Paragraph 918, ABGB berechtigt gewesen, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Sollte allerdings eine Übernahme bereits erfolgt sein, so ist auf die Frage des Verlustes der Gewährleistungsansprüche durch Unterlassung der rechtzeitigen Rüge nach § 377 HGB einzugehen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß der Verkäufer (Unternehmer) auch nachträglich auf den Einwand, die Mängelanzeige sei nicht oder verspätet erhoben worden, verzichten kann; ein solcher Verzicht kann auch konkludent erklärt werden. Dies ist nach Treu und Glauben der Fall, wenn der Verkäufer (Unternehmer) versucht, die Mängel zu beheben (Kramer in Straube, Rz 27 zu §§ 377, 378). Auch insoweit ist das Berufungsgericht von Feststellungen ausgegangen, die das Erstgericht nicht getroffen hat. Das Erstgericht hat weder ausdrücklich noch schlüssig (siehe S. 17 der Ausfertigung des Berufungsurteiles) einen Mängelbehebungsversuch Ende Juli/Anfang August 1987 festgestellt. Sollte also nach Übergabe der Anlage die Klägerin versucht haben, Mängel zu beheben, so wäre die Einrede der verspäteten bzw. unterbliebenen Mängelrüge unbeachtlich.Sollte allerdings eine Übernahme bereits erfolgt sein, so ist auf die Frage des Verlustes der Gewährleistungsansprüche durch Unterlassung der rechtzeitigen Rüge nach Paragraph 377, HGB einzugehen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß der Verkäufer (Unternehmer) auch nachträglich auf den Einwand, die Mängelanzeige sei nicht oder verspätet erhoben worden, verzichten kann; ein solcher Verzicht kann auch konkludent erklärt werden. Dies ist nach Treu und Glauben der Fall, wenn der Verkäufer (Unternehmer) versucht, die Mängel zu beheben (Kramer in Straube, Rz 27 zu Paragraphen 377, 378,). Auch insoweit ist das Berufungsgericht von Feststellungen ausgegangen, die das Erstgericht nicht getroffen hat. Das Erstgericht hat weder ausdrücklich noch schlüssig (siehe S. 17 der Ausfertigung des Berufungsurteiles) einen Mängelbehebungsversuch Ende Juli/Anfang August 1987 festgestellt. Sollte also nach Übergabe der Anlage die Klägerin versucht haben, Mängel zu beheben, so wäre die Einrede der verspäteten bzw. unterbliebenen Mängelrüge unbeachtlich.
Hinsichtlich der Forderung über S 676.200,- samt Zinsen beruht die Entscheidung des Berufungsgerichtes sohin auf einer unrichtigen Rechtsansicht und liegen die aufgezeigten Feststellungs- bzw. Begründungsmängel des erstgerichtlichen Urteiles vor.
Hinsichtlich der Forderung auf Zahlung von S 69.836,80 macht die Klägerin unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend, daß bereits das Erstgericht im Rahmen seiner Manuduktionspflicht auf entsprechende Ergänzung des Vorbringens zu drängen gehabt hätte. Das Berufungsgericht habe auch nicht berücksichtigt, daß der Zeuge P***** über Firmenpapier und Firmenstampiglie der Beklagten verfügte und sohin für diese vertretungsbefugt war.
Hinsichtlich dieses Anspruches leidet das Verfahren des Berufungsgerichtes an einem erheblichen Mangel. Während sich das Erstgericht mit dieser Forderung der Klägerin überhaupt nicht auseinandergesetzt und darüber auch keine Tatsachenfeststellungen getroffen hat, hat das Berufungsgericht ohne jede Beweisaufnahme die negative Feststellung getroffen, ein konstitutives Anerkenntnis sei nicht erweislich; das Berufungsgericht hat sich auch mit der Glaubwürdigkeit der Zeugen PO***** und PE***** und des Geschäftsführers der Klägerin auseinandergesetzt, ohne diese Personen gesehen und gehört zu haben. Das Berufungsgericht hat sohin gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstoßen und dadurch eine Frage des Verfahrensrechtes, der zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit erhebliche Bedeutung zukommt, unrichtig gelöst.
Auf die Frage der Verletzung der Manuduktionspflicht durch das Erstgericht ist aber nicht einzugehen, da ein derartiger Verfahrensmangel in der Berufung nicht geltend gemacht wurde (EFSlg. 55.100; EFSlg. 57.817 ua.).
Es war daher der Revision Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.