Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht stellte fest, dass die Beklagte die Liegenschaft am 14. 1. 1983 durch ein Inserat zum Verkauf angeboten habe. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es bestehe kein Zweifel, dass der Kaufvertrag zwischen den Streitteilen zustandegekommen sei, sodass die daraus resultierenden Ansprüche als bescheinigt angesehen werden könnten. Das Inserat vom 14. 1. 1984 könne als eine konkrete Handlung in der Richtung angesehen werden, die Liegenschaft zu verkaufen, wenn auch ein bestimmter Interessent dadurch nicht ersichtlich gemacht werde. Die Klägerin habe daher auch eine entsprechende Gefahr bescheinigt.
Das Rekursgericht führte aus, bei der Beurteilung der Frage der Anspruchsgefährdung iSd § 381 EO sei jeweils auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Der Umstand, dass die Beklagte kurz nach Unterfertigung des Kaufvertrags dieselbe Liegenschaft zum Verkauf inseriert habe, spreche eindeutig dafür, dass sie grundsätzlich nicht bestrebt sei, die dem Anspruch der Klägerin zu Grunde liegende Vereinbarung einzuhalten. Die Antragstellerin habe aber nicht behauptet, die Antragsgegnerin würde nicht nur beabsichtigen, die Liegenschaft zu veräußern, also zu verkaufen, sondern auch zu belasten, insbesondere zu verpfänden. Auch die sonstigen Verfahrensergebnisse gäben für eine solche Annahme keinen Anhaltspunkt. In diesem Belang sei somit eine Gefährdung der Antragstellerin nicht gegeben.Das Rekursgericht führte aus, bei der Beurteilung der Frage der Anspruchsgefährdung iSd Paragraph 381, EO sei jeweils auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Der Umstand, dass die Beklagte kurz nach Unterfertigung des Kaufvertrags dieselbe Liegenschaft zum Verkauf inseriert habe, spreche eindeutig dafür, dass sie grundsätzlich nicht bestrebt sei, die dem Anspruch der Klägerin zu Grunde liegende Vereinbarung einzuhalten. Die Antragstellerin habe aber nicht behauptet, die Antragsgegnerin würde nicht nur beabsichtigen, die Liegenschaft zu veräußern, also zu verkaufen, sondern auch zu belasten, insbesondere zu verpfänden. Auch die sonstigen Verfahrensergebnisse gäben für eine solche Annahme keinen Anhaltspunkt. In diesem Belang sei somit eine Gefährdung der Antragstellerin nicht gegeben.
Die Klägerin vertritt in ihrem Revisionsrekurs den Standpunkt, aus Punkt IV des Kaufvertrags leitete sich zwangsläufig ihr Begehren ab, ihren Anspruch auch dahin zu sichern, dass die Liegenschaft nicht belastet und verpfändet werde. Wenn die Beklagte die Kaufvereinbarung nicht einhalten wolle (was auch das Rekursgericht angenommen habe), dann beabsichtige sie offenbar eine anderwärtige Verfügung über die Liegenschaft, sei es durch Veräußerung oder Belastung und Verpfändung. Folgerichtig sei daher auch in dem vom Rekursgericht bestätigten Teil der einstweiligen Verfügung der Anspruch der Klägerin auf lastenfreie Übertragung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft gesichert worden, unschlüssig jedoch nur durch Verbot der Veräußerung der Liegenschaft, nicht aber auch der Verpfändung und Belastung derselben.Die Klägerin vertritt in ihrem Revisionsrekurs den Standpunkt, aus Punkt römisch vier des Kaufvertrags leitete sich zwangsläufig ihr Begehren ab, ihren Anspruch auch dahin zu sichern, dass die Liegenschaft nicht belastet und verpfändet werde. Wenn die Beklagte die Kaufvereinbarung nicht einhalten wolle (was auch das Rekursgericht angenommen habe), dann beabsichtige sie offenbar eine anderwärtige Verfügung über die Liegenschaft, sei es durch Veräußerung oder Belastung und Verpfändung. Folgerichtig sei daher auch in dem vom Rekursgericht bestätigten Teil der einstweiligen Verfügung der Anspruch der Klägerin auf lastenfreie Übertragung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft gesichert worden, unschlüssig jedoch nur durch Verbot der Veräußerung der Liegenschaft, nicht aber auch der Verpfändung und Belastung derselben.
Darauf ist Folgendes zu erwidern:
Das Rekursgericht ging davon aus, dass der Anspruch der Klägerin auf grundbuchsfähige Unterfertigung des Kaufvertrags (der die Voraussetzung für eine Eigentumseinverleibung der Klägerin ist), bescheinigt sei. Ebenso nahm es eine Gefährdung der Eigentumseinverleibung als bescheinigt an, nicht aber die Gefahr einer Belastung oder Verpfändung, die die Klägerin nicht einmal behauptet habe. Dem vermag die Rekurswerberin nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Auch wenn man davon ausgeht, die Beklagte wolle die Kaufvereinbarung nicht einhalten, ergibt sich daraus noch nicht, dass sie die Absicht hat, die Liegenschaft zu belasten. Die Gefährdung des Anspruchs der Klägerin wurde deshalb bejaht, weil die Beklagte einen anderen Käufer für die Liegenschaft suchte, so dass die Gefahr bestand, sie werde die Liegenschaft trotz des mit der Klägerin abgeschlossenen Kaufvertrags an jemanden anderen verkaufen. Diese Gefahr wird durch das Veräußerungsgebot beseitigt. Die Gefahr einer Belastung der Liegenschaft ergibt sich aus der Verkaufsabsicht nicht, weshalb das Rekursgericht den Antrag der Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung auch die Belastung und Verpfändung der Liegenschaft zu verbieten, zutreffend abgewiesen hat.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 402, 78 EO, 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 402, 78, EO, 41, 50 ZPO.