Die behaupteten Beschwerdegründe liegen nicht vor, der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen:
Gemäß § 177 ABGB hat das Gericht dann, wenn die Eltern des Kindes nicht bloß vorübergehend getrennt leben, über Antrag zu entscheiden, welchem Elternteil die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden, rein persönlichen Rechte und Pflichten (§ 144) künftig allein zustehen. Das Gericht hat vor dieser Entscheidung das mindestens zehnjährige Kind zu hören (§ 177 Abs 2 ABGB).Gemäß Paragraph 177, ABGB hat das Gericht dann, wenn die Eltern des Kindes nicht bloß vorübergehend getrennt leben, über Antrag zu entscheiden, welchem Elternteil die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden, rein persönlichen Rechte und Pflichten (Paragraph 144,) künftig allein zustehen. Das Gericht hat vor dieser Entscheidung das mindestens zehnjährige Kind zu hören (Paragraph 177, Absatz 2, ABGB).
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht die beiden Elternteile einvernommen, Berichte der zuständigen Jugendämter sowie ein psychologisches Gutachten eingeholt, mehrere Auskunftspersonen einvernommen und das Kind gehört. Im Hinblick auf die Beweisergebnisse kam es zu der Ansicht, daß die Zuteilung der elterlichen Rechte an den Vater dem Wohle des Kindes entspreche, weil die massiven Alkoholprobleme bzw. der Alkoholmißbrauch der Mutter nachteilige Wirkungen auf das Mutter-Kind-Verhältnis gezeigt habe, die zwölfjährige Michaela auch selbst geäußert habe, derzeit - solange die Alkoholprobleme der Mutter bestünden - lieber beim Vater leben zu wollen und die Erziehungseignung und -möglichkeiten des Vaters denen der Mutter gleichwertig seien. Das Rekursgericht teilte die erstgerichtliche Rechtsansicht und verwies weiters darauf, daß sich das Kind seit einem Jahr anstandslos im väterlichen Haushalt in einer gut gepflegten Eigentumswohnung befinde.
Im außerordentlichen Revisionsrekurs wird ein Mangel der Stoffsammlung vom Gewichte einer Nichtigkeit und gleichzeitig eine offenbare Gesetzwidrigkeit deswegen behauptet, weil die Untergerichte dem Antrag der Mutter auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweise dafür, daß sie keine Alkoholikerin sei, nicht entsprochen hätten und von ihrer Seite keine Gefährdung des Kindeswohles ausgehe. Mangels entsprechender Überprüfungen könne auch nicht gesagt werden, daß die Erziehungsverhältnisse beim Vater besser als bei ihr seien. Dem ist zu entgegnen, daß Verfahrensverstöße dann eine Nichtigkeit begründen, wenn hierin ein gravierender Mangel in der Stoffsammlung gelegen ist. Die Annahme einer offenbaren Gesetzwidrigkeit scheidet bei Verfahrensverstößen überhaupt aus, weil nach ständiger Rechtsprechung offenbar gesetzwidrig nur materiellrechtliche Unrichtigkeiten sein können.
Vorliegendenfalls führte das Erstgericht umfangreiche Erhebungen zur Frage eines Alkoholmißbrauches der Mutter durch und beide Unterinstanzen kamen zur Ansicht, daß es zur Beurteilung dieser Frage keiner weiteren Beweismittel bedürfe. Somit kann aber in der Unterlassung der Einholung auch noch eines einschlägigen Sachverständigengutachtens keinesfalls ein schwerer Mangel in der Stoffsammlung erblickt werden. Hinsichtlich der Erziehungsverhältnisse verwies das Rekursgericht darauf, daß die Unterbringung beim Vater seit einem Jahr anstandslos erfolge. Eine Feststellung, daß die Erziehungsmöglichkeiten bei ihm besser seien als bei der Mutter, wurde von den Unterinstanzen nicht getroffen. Im Hinblick auf den festgestellten Alkoholmißbrauch der Mutter hielten sie es als bei sonst gleichen Verhältnissen dem Kindeswohl besser entsprechend, die Elternrechte dem Vater zu übertragen. In dieser Ermessensentscheidung kann keine offenbare Gesetzwidrigkeit erkannt werden.