Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger vertritt in der Revision den Standpunkt, daß dem Beklagten zumindest leichte Fahrlässigkeit anzulasten sei. Es führe zu weit, nicht beherrschte, wohl aber beherrschbare Körperbewegungen als Mißgeschick abzutun. Diesen Ausführungen ist zu erwidern:
Fahrlässigkeit fällt demjenigen zur Last, der sich mangels gehöriger Aufmerksamkeit oder gehörigen Fleißes, also mangels gehöriger Willensanspannung, der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht bewußt war oder trotz dieses Bewußtseins nicht vorhersah, daß sein Verhalten geeignet ist, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen (§ 1294 ABGB; Koziol-Welser, I5, 353; Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz, 149; Ehrenzweig2 II/1, 56; Ehrenzweig, Schuldrecht 294 f; 5 Ob 566/80; 6 Ob 813,814/80 ua). Bei der Bestimmung des jeweils nach Auffassung des Verkehrs als erforderlich zu erachtenden Maßes der Sorgfalt ist also die konkrete Situation zu berücksichtigen (vgl. auch Larenz; Schuldrecht, I12, 233; 6 Ob 813,814/80 ua). Die zur Bejahung der Fahrlässigkeit notwendige Voraussehbarkeit muß sich im Falle einer Körperverletzung nur darauf erstrecken, daß der (schließlich) Verletzte irgendwie körperlich zu Schaden kommen könnte, aber nicht darauf, daß er in dem dann verwirklichten Ablauf verletzt werde (Staudinger, Komm. BGB10/11, II, 5.Teil S.3067, Randnummer 430 zu § 823; RG 148, 165; VersR 1967, 393; 6 Ob 813,814/80 ua). Welche Voraussetzungen für die Annahme eines wenigstens leichten Verschuldens gefordert werden, ergibt sich aus § 1294 ABGB. Es muß zumindest ein Versehen vorliegen, das auf schuldhafter Unwissenheit oder einem Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleißes beruht (SZ 48/42 ua). Fahrlässigkeit liegt also vor, wenn die objektiv gebotene Sorgfalt aus subjektiv zu vertretenden Gründen nicht eingehalten wird, dh demjenigen, dem die Sorgfaltsverletzung unterläuft, diese subjektiv vorwerfbar ist (Reischauer in Rummel, Rdz 21 zu § 1294). Zur Abwendung des Schadens müssen zwar alle, aber auch nur jene Vorkehrungen getroffen werden, die vernünftigerweise nach der Lage der Umstände und der Auffassung des Verkehrs vom Schädiger zu erwarten sind (SZ 30/22; SZ 36/103 ua). Fahrlässigkeit ist also zu verneinen, wenn die Wahrscheinlichkeit des Eintrittes eines rechtswidrigen Erfolges so gering war, daß sie auch einen pflichtgemäß Handelnden nicht von der Handlung abgehalten oder zu größerer Vorsicht veranlaßt hätte. Sie liegt nur vor, wenn der den Schaden Verursachende bei der nach objektivem Maßstab zu beurteilenden gehörigen Sorgfalt mit der Möglichkeit des Eintrittes jener Schadensfolgen hätte rechnen müssen, mit der er selbst nicht rechnete (vgl. Koziol-Welser, Grundriß3 I 296, 297; SZ 48/42 ua). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist den Vorinstanzen zuzustimmen, daß dem Beklagten eine die Haftung für die Verletzungen des Klägers begründende Fahrlässigkeit im dargestellten Sinn nicht anzulasten ist: Nach den getroffenen Feststellungen bewegten sich der Kläger und der Beklagte "in lockerer Gangart treppenabwärts". Ihr Schuhwerk entsprach den Gegebenheiten; die Stiege war trocken; es lagen keine Umstände vor, die eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätten. Die konkrete Situation war so, daß keiner der beiden auch nur mit der entfernten Möglichkeit einer Schädigung des anderen rechnen mußte. Das gemeinsame Gehen einer bestimmten Wegstrecke ist eine allgemein übliche Verhaltensweise von Menschen, die keine besondere Aufmerksamkeit erfordert oder in Anspruch nimmt. Eine solche käme erst zum Tragen, wenn vom Üblichen abweichende Umstände vorlägen.Fahrlässigkeit fällt demjenigen zur Last, der sich mangels gehöriger Aufmerksamkeit oder gehörigen Fleißes, also mangels gehöriger Willensanspannung, der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht bewußt war oder trotz dieses Bewußtseins nicht vorhersah, daß sein Verhalten geeignet ist, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen (Paragraph 1294, ABGB; Koziol-Welser, I5, 353; Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz, 149; Ehrenzweig2 II/1, 56; Ehrenzweig, Schuldrecht 294 f; 5 Ob 566/80; 6 Ob 813,814/80 ua). Bei der Bestimmung des jeweils nach Auffassung des Verkehrs als erforderlich zu erachtenden Maßes der Sorgfalt ist also die konkrete Situation zu berücksichtigen vergleiche auch Larenz; Schuldrecht, I12, 233; 6 Ob 813,814/80 ua). Die zur Bejahung der Fahrlässigkeit notwendige Voraussehbarkeit muß sich im Falle einer Körperverletzung nur darauf erstrecken, daß der (schließlich) Verletzte irgendwie körperlich zu Schaden kommen könnte, aber nicht darauf, daß er in dem dann verwirklichten Ablauf verletzt werde (Staudinger, Komm. BGB10/11, römisch zwei, 5.Teil S.3067, Randnummer 430 zu Paragraph 823,; RG 148, 165; VersR 1967, 393; 6 Ob 813,814/80 ua). Welche Voraussetzungen für die Annahme eines wenigstens leichten Verschuldens gefordert werden, ergibt sich aus Paragraph 1294, ABGB. Es muß zumindest ein Versehen vorliegen, das auf schuldhafter Unwissenheit oder einem Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleißes beruht (SZ 48/42 ua). Fahrlässigkeit liegt also vor, wenn die objektiv gebotene Sorgfalt aus subjektiv zu vertretenden Gründen nicht eingehalten wird, dh demjenigen, dem die Sorgfaltsverletzung unterläuft, diese subjektiv vorwerfbar ist (Reischauer in Rummel, Rdz 21 zu Paragraph 1294,). Zur Abwendung des Schadens müssen zwar alle, aber auch nur jene Vorkehrungen getroffen werden, die vernünftigerweise nach der Lage der Umstände und der Auffassung des Verkehrs vom Schädiger zu erwarten sind (SZ 30/22; SZ 36/103 ua). Fahrlässigkeit ist also zu verneinen, wenn die Wahrscheinlichkeit des Eintrittes eines rechtswidrigen Erfolges so gering war, daß sie auch einen pflichtgemäß Handelnden nicht von der Handlung abgehalten oder zu größerer Vorsicht veranlaßt hätte. Sie liegt nur vor, wenn der den Schaden Verursachende bei der nach objektivem Maßstab zu beurteilenden gehörigen Sorgfalt mit der Möglichkeit des Eintrittes jener Schadensfolgen hätte rechnen müssen, mit der er selbst nicht rechnete vergleiche Koziol-Welser, Grundriß3 römisch eins 296, 297; SZ 48/42 ua). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist den Vorinstanzen zuzustimmen, daß dem Beklagten eine die Haftung für die Verletzungen des Klägers begründende Fahrlässigkeit im dargestellten Sinn nicht anzulasten ist: Nach den getroffenen Feststellungen bewegten sich der Kläger und der Beklagte "in lockerer Gangart treppenabwärts". Ihr Schuhwerk entsprach den Gegebenheiten; die Stiege war trocken; es lagen keine Umstände vor, die eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätten. Die konkrete Situation war so, daß keiner der beiden auch nur mit der entfernten Möglichkeit einer Schädigung des anderen rechnen mußte. Das gemeinsame Gehen einer bestimmten Wegstrecke ist eine allgemein übliche Verhaltensweise von Menschen, die keine besondere Aufmerksamkeit erfordert oder in Anspruch nimmt. Eine solche käme erst zum Tragen, wenn vom Üblichen abweichende Umstände vorlägen.
Dies war aber hier nicht der Fall: Beide Männer waren durchaus geschickt (sie waren nach der unbestrittenen Aussage des Klägers gemeinsam unterwegs, um im Garten des Cafe Graf am Stadtplatz Tischtennis zu spielen (AS 54)), es waren keine anderen Leute auf der Stiege, diese war trocken und ohne irgendwelche auffällige Unebenheiten; daß der Beklagte dennoch plötzlich mit dem Fuß "umkippte", lag demnach außerhalb des nach Lage der Umstände zu erwartenden Geschehens und war für diesen selbst genauso überraschend - demnach unter Anwendung der Auffassung des Verkehrs nicht vorhersehbar - wie für den ihn begleitenden Kläger. Damit fehlt es aber zur Inanspruchnahme des Beklagten für die Unfallsfolgen des Klägers an einem Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB, weshalb die Vorinstanzen mit Recht das Schadenersatzbegehren des Klägers abwiesen. Seiner Revision war somit der Erfolg zu versagen.Dies war aber hier nicht der Fall: Beide Männer waren durchaus geschickt (sie waren nach der unbestrittenen Aussage des Klägers gemeinsam unterwegs, um im Garten des Cafe Graf am Stadtplatz Tischtennis zu spielen (AS 54)), es waren keine anderen Leute auf der Stiege, diese war trocken und ohne irgendwelche auffällige Unebenheiten; daß der Beklagte dennoch plötzlich mit dem Fuß "umkippte", lag demnach außerhalb des nach Lage der Umstände zu erwartenden Geschehens und war für diesen selbst genauso überraschend - demnach unter Anwendung der Auffassung des Verkehrs nicht vorhersehbar - wie für den ihn begleitenden Kläger. Damit fehlt es aber zur Inanspruchnahme des Beklagten für die Unfallsfolgen des Klägers an einem Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB, weshalb die Vorinstanzen mit Recht das Schadenersatzbegehren des Klägers abwiesen. Seiner Revision war somit der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.