Aus der Begründung:
Um die Einantwortung des Nachlasses zu erwirken, muß der Erbe nicht nur sein Erbrecht gehörig dargetan haben, sondern auch ausweisen, daß er alle übrigen vom Gesetze oder dem Erblasser ihm auferlegten Verbindlichkeiten soweit erfüllt habe, als es in den §§ 157 bis 162 AußstrG. gefordert wird. Das Gericht hat dafür zu sorgen, daß die Ausweise hierüber ohne Verzögerung geliefert werden, damit, wenn kein Hindernis mehr im Wege steht, die Einantwortung erfolgen, im entgegengesetzten Falle die Nachtragung des Fehlenden angeordnet werden könne (§ 149 AußstrG.). Dem Erben ist im gegenständlichen Falle inhaltlich des Testamentes die Verbindlichkeit auferlegt, das Anwartschafts-(Aufgriffs-)recht des Ignaz K. im Grundbuch sicherzustellen. Dem Revisionsrekurse ist zuzustimmen, daß dieser von der Erblasserin letztwillig erteilte Auftrag eine Verbindlichkeit im Sinne des § 149 AußstrG. bildet, deren Erfüllung der Erbe zur Erwirkung der Einantwortung dem Gerichte auszuweisen hat, u. zw. insoweit, als es in den §§ 157 bis 162 AußstrG. gefordert wird. § 158 AußstrG. bestimmt nun, daß Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach §§ 707 bis 709 ABGB. gleichzuhalten sind, auf die ihnen unterworfenen Güter in den öffentlichen Büchern eingetragen werden müssen. Das dem Ignaz K. vermachte Anwartschaftsrecht, seine Gültigkeit vorausgesetzt, stellt eine solche Anordnung im Sinne der §§ 707 bis 709 ABGB. dar. Der Hinweis des angefochtenen Beschlusses auf §§ 159 und 160 AußstrG. versagt deshalb, weil der Erbe dadurch, daß es sich nicht um Vermächtnisse nach diesen Gesetzesstellen handelt, der sich aus dem Testamente und der Vorschrift des § 149 AußstrG. ergebenden Verpflichtung zur Sicherstellung des Vermächtnisses des Ignaz K. nicht enthoben ist. Rechtzugeben ist dem Revisionsrekurrenten auch darin, daß sich die Bestimmung des § 161 AußstrG. nicht auf die im § 158 AußstrG. angeführten Substitutionen und ihnen gleichzuhaltenden Anordnungen bezieht. Die Einantwortung des Nachlasses darf also erst erfolgen, wenn der Erbe nebst der Dartuung des Erbrechtes auch die Erfüllung aller ihm nach dem Gesetze oder letzten Willenserklärung des Verstorbenen obliegenden Verpflichtungen dargetan hat, soweit deren Erfüllung in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung möglich war. Er muß daher zur Erlangung der Einantwortung unter anderem auch die Sicherstellung eventueller Substitutionen und diesen gleichgehaltenen Verfügungen, wie überhaupt Punkt für Punkt die Erfüllung aller letztwilligen Anordnungen des Erblassers nachweisen (Rintelen, Grundriß des Verfahrens Außerstreitsachen, S. 82). Während § 520 ABGB. nur bei sich äußernder Gefahr das Recht auf Sicherstellung einräumt, hat § 158 AußstrG. dem Substituten oder ihm Gleichgestellten dieselbe unbedingt, ja so eingeräumt, daß von Amts wegen darauf gedrungen und nur bei Kapitalien und anderen beweglichen Sachen hievon abgesehen wird, wenn der Erblasser die Sicherstellung erlassen oder der Substitutionsberechtigte darauf verzichtet hat (Schuster - Bonnott, S. 273). In der Entscheidung vom 17. Feber 1954, 1 Ob 108/54, hat der Oberste Gerichtshof erkannt, daß das Aufgriffsrecht eine Erbteilungsvorschrift ist, die in der Verbücherungsanordnung der Einantwortungsurkunde bereits zu berücksichtigen ist.Um die Einantwortung des Nachlasses zu erwirken, muß der Erbe nicht nur sein Erbrecht gehörig dargetan haben, sondern auch ausweisen, daß er alle übrigen vom Gesetze oder dem Erblasser ihm auferlegten Verbindlichkeiten soweit erfüllt habe, als es in den Paragraphen 157 bis 162 AußstrG. gefordert wird. Das Gericht hat dafür zu sorgen, daß die Ausweise hierüber ohne Verzögerung geliefert werden, damit, wenn kein Hindernis mehr im Wege steht, die Einantwortung erfolgen, im entgegengesetzten Falle die Nachtragung des Fehlenden angeordnet werden könne (Paragraph 149, AußstrG.). Dem Erben ist im gegenständlichen Falle inhaltlich des Testamentes die Verbindlichkeit auferlegt, das Anwartschafts-(Aufgriffs-)recht des Ignaz K. im Grundbuch sicherzustellen. Dem Revisionsrekurse ist zuzustimmen, daß dieser von der Erblasserin letztwillig erteilte Auftrag eine Verbindlichkeit im Sinne des Paragraph 149, AußstrG. bildet, deren Erfüllung der Erbe zur Erwirkung der Einantwortung dem Gerichte auszuweisen hat, u. zw. insoweit, als es in den Paragraphen 157 bis 162 AußstrG. gefordert wird. Paragraph 158, AußstrG. bestimmt nun, daß Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach Paragraphen 707 bis 709 ABGB. gleichzuhalten sind, auf die ihnen unterworfenen Güter in den öffentlichen Büchern eingetragen werden müssen. Das dem Ignaz K. vermachte Anwartschaftsrecht, seine Gültigkeit vorausgesetzt, stellt eine solche Anordnung im Sinne der Paragraphen 707 bis 709 ABGB. dar. Der Hinweis des angefochtenen Beschlusses auf Paragraphen 159 und 160 AußstrG. versagt deshalb, weil der Erbe dadurch, daß es sich nicht um Vermächtnisse nach diesen Gesetzesstellen handelt, der sich aus dem Testamente und der Vorschrift des Paragraph 149, AußstrG. ergebenden Verpflichtung zur Sicherstellung des Vermächtnisses des Ignaz K. nicht enthoben ist. Rechtzugeben ist dem Revisionsrekurrenten auch darin, daß sich die Bestimmung des Paragraph 161, AußstrG. nicht auf die im Paragraph 158, AußstrG. angeführten Substitutionen und ihnen gleichzuhaltenden Anordnungen bezieht. Die Einantwortung des Nachlasses darf also erst erfolgen, wenn der Erbe nebst der Dartuung des Erbrechtes auch die Erfüllung aller ihm nach dem Gesetze oder letzten Willenserklärung des Verstorbenen obliegenden Verpflichtungen dargetan hat, soweit deren Erfüllung in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung möglich war. Er muß daher zur Erlangung der Einantwortung unter anderem auch die Sicherstellung eventueller Substitutionen und diesen gleichgehaltenen Verfügungen, wie überhaupt Punkt für Punkt die Erfüllung aller letztwilligen Anordnungen des Erblassers nachweisen (Rintelen, Grundriß des Verfahrens Außerstreitsachen, S. 82). Während Paragraph 520, ABGB. nur bei sich äußernder Gefahr das Recht auf Sicherstellung einräumt, hat Paragraph 158, AußstrG. dem Substituten oder ihm Gleichgestellten dieselbe unbedingt, ja so eingeräumt, daß von Amts wegen darauf gedrungen und nur bei Kapitalien und anderen beweglichen Sachen hievon abgesehen wird, wenn der Erblasser die Sicherstellung erlassen oder der Substitutionsberechtigte darauf verzichtet hat (Schuster - Bonnott, S. 273). In der Entscheidung vom 17. Feber 1954, 1 Ob 108/54, hat der Oberste Gerichtshof erkannt, daß das Aufgriffsrecht eine Erbteilungsvorschrift ist, die in der Verbücherungsanordnung der Einantwortungsurkunde bereits zu berücksichtigen ist.
Nach der Aktenlage ist eine Sicherstellung des Vermächtnisses des Ignaz K. bisher nicht nur nicht erfolgt, sondern die Gültigkeit des Vermächtnisses vom Erben bestritten worden. Der Rechtsstreit über die Gültigkeit des Vermächtnisses ist noch im Gange. Erst nach einem für ihn günstigen Ausgang des Prozesses ist der Erbe berechtigt, die Erlassung der Einantwortung und Übertragung des Eigentums an der Verlaßliegenschaft zu verlangen. Solange indessen der Streit noch in Schwebe und mit einer für den Legatar günstigen Erledigung zu rechnen ist, war sowohl mit der Einantwortung wie auch der im Gefolge davon verfügten Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erben an der obgenannten Liegenschaft zuzuwarten.