Begründung:
Im Scheidungsfolgenvergleich vom 17. 12. 1987 verpflichtete sich der Vater zur Leistung eines monatlichen Unterhaltes von je 3.700 S für seine drei Kinder. Diesem Vergleich lag eine Unterhaltsbemessungsgrundlage von 20.000 S monatlich 14 x/Jahr zugrunde.
Mit dem am 24. 10. 2000 beim Erstgericht zu Protokoll gegebenen Antrag beantragten die Pflegebefohlenen eine Unterhaltserhöhung ab 1. 9. 2000 auf je 22 % des sich aus dem beizuschaffenden Jahreslohnzettel ergebenden Einkommens. Außerdem habe der Vater Einkünfte aus Nebentätigkeiten und erhalte auch Extrabezüge. Der Vater beantragte die Abweisung des über je 3.800 S monatlich hinausgehenden Unterhaltserhöhungsbegehrens.
Das Erstgericht erhöhte den vom Vater zu leistenden Unterhalt auf monatlich 5.056 S je Kind ab 1. 9. 2000.
Es stellte dabei fest, der Vater würde bei Vollbeschäftigung 23.870,30 S netto pro Monat bekommen, weiters beziehe er von einer GmbH ein Entgelt in Naturalien im Wert von 600 S (10 x im Jahr). Abzüglich der Fahrtkosten errechne sich eine Unterhaltsbemessungsgrundlage von 28.090 S. Davon stünden jedem Kind 18 %, sohin je S 5.056, zu.
Das vom Vater angerufene Rekursgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass es den Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 4.550 S pro Kind verpflichtete; es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig.
Zur Frage der Unterhaltserhöhung trotz abgeschlossenen Unterhaltsvergleiches vertrat das Rekursgericht die Ansicht, eine solche sei gerechtfertigt, weil sich gegenüber dem Einkommen, das Basis des Vergleiches gewesen sei, eine Änderung von rund 29 % ergeben habe. Dazu komme, dass zwischen Vergleichsabschluss und Unterhaltserhöhungsbegehren drei Jahre verstrichen seien, weshalb auch eine Veränderung der Verhältnisse wegen der Bedürfnissteigerung der Kinder anzunehmen sei.
Zur Frage einer Einkommensreduktion auf 75 % wegen eines zwischendurch genommenen Freijahres des Vaters verwies das Rekursgericht auf seinen im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschluss, wonach der Vater auf eine Vollbeschäftigung anzuspannen sei. In dieser Entscheidung hatte das Rekursgericht ausgeführt, es gehe nicht an, dass der Vater, der mit seinem verbleibenden Einkommen nicht in der Lage sei, den Durchschnittsbedarf für seine drei Kinder zu decken, auf Teile seines Einkommens verzichte. Ein pflichtbewusster Familienvater würde nicht unter Berufung auf sein Recht auf freie Berufswahl seine nebenberufliche Tätigkeit zur Haupttätigkeit machen, noch dazu im schriftstellerischen Bereich, der im Normalfall keine längerfristige gesicherte Einkommensgrundlage biete. Umso weniger gerechtfertigt sei eine Einkommensreduzierung zur bloßen Selbstverwirklichung während eines Jahres, mit der Absicht, ohnehin später im Lehrberuf zu bleiben.
Zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes B 1285/00 führte das Berufungsgericht aus, es sei zunächst zu ermitteln, welcher Unterhalt für die Kinder angemessen sei. Unterhaltsbemessungsgrundlage sei ein Betrag von S 27.590,35 bzw für die Monate September bis November 2000 ein solcher von S 28.190,35. Gehe man von einem Unterhaltsanspruch von 18 % aus, resultiere daraus ein Unterhaltsanspruch von rund 5.050 S pro Kind. Aus verfassungsrechtlichen Gründen habe der Vater nunmehr Anspruch auf Kürzung dieser Beträge. Angesichts des Einkommens des Vaters von monatlich fast 24.000 S netto sei davon auszugehen, dass ihn ein Grenzsteuersatz von 41 % treffe. Anzunehmen sei auch, dass die Mutter die Familienbeihilfe beziehe. Damit ergebe sich folgende Ermittlung des tatsächlich geschuldeten Unterhaltsbetrages:
Auszugehen sei von dem nach der Prozentmethode ermittelten Unterhalt von 5.000 S monatlich, was jährlich S 60.000 ergebe. Davon müsse die Hälfte steuerlich berücksichtigt werden, das seien S 30.000. Von diesem Hälftebetrag seien 40 % zu berücksichtigen, das seien 12.000 S. Abzuziehen sei davon der Unterhaltsabsetzbetrag. Dieser betrage für das erste Kind 4.200 S, für das zweite 6.300 S und für das dritte
8.400 S. Eine Durchschnittsberechnung ergebe pro Kind einen abzuziehenden Betrag von 6.300 S. Aus der Differenz von 5.700 S errechne sich ein je Kind monatlich anzurechnender Betrag von 475 S. Gehe man für die Monate September bis November 2000 von dem etwas höheren Unterhalt von 5.050 S aus, ergebe sich ein anzurechnender Betrag von 485 S monatlich je Kind. Auch für diese Monate sei ein Unterhalt von 4.550 S angemessen.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliege, wie die verfassungsrechtlichen Vorgaben bei der zivilrechtlichen Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen seien. Eine ebenfalls nicht unerhebliche Rechtsfrage liege darin, ob ein Lehrer, der die gesetzliche Möglichkeit einer Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstleistung beanspruche, auf eine Vollbeschäftigung anzuspannen sei, oder ob die unterhaltsberechtigten Kinder eine solche Einkommensreduktion während des Durchrechnungszeitraumes hinnehmen müssten.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes erhoben sowohl die Pflegebefohlenen als auch der Vater Rekurs bzw erstatteten sie Äußerungen zum gegnerischen Rechtsmittel.