Entscheidung 2 Ob 63/17d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.04.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr.
Veith und Dr.
Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am ***** geborenen O***** D***** und des am ***** geborenen Y***** D***** im Verfahren über die außerordentlichen Revisionsrekurse des Vaters V***** V*****, vertreten durch Dr. Marco Nademleinsky, Rechtsanwalt in Wien, sowie der Mutter I***** D*****, vertreten durch Brandstetter, Baurecht, Pritz Partner Rechtsanwälte KG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Februar 2017, GZ 43 R 77/17t-76, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsrekursbeantwortung der Mutter wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Eltern der Pflegebefohlenen wurden bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. 3. 2017 zurückgewiesen. Revisionsrekursbeantwortungen wurden nicht freigestellt. Die am 29. 3. 2017 beim Erstgericht eingebrachte und am 4. 4. 2017 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsrekursbeantwortung der Mutter ist wegen der inzwischen endgültig erledigten Pflegschaftssache zurückzuweisen (vgl 2 Ob 159/15v mwN).Die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Eltern der Pflegebefohlenen wurden bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. 3. 2017 zurückgewiesen. Revisionsrekursbeantwortungen wurden nicht freigestellt. Die am 29. 3. 2017 beim Erstgericht eingebrachte und am 4. 4. 2017 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsrekursbeantwortung der Mutter ist wegen der inzwischen endgültig erledigten Pflegschaftssache zurückzuweisen vergleiche 2 Ob 159/15v mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00063.17D.0427.000
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2017
Dokumentnummer
JJT_20170427_OGH0002_0020OB00063_17D0000_000