Die Revision des Klägers ist zulässig, weil die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung SZ 56/80 mit der sonstigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bei Verletzung von Geschwindigkeitsbeschränkungen im Sinne des § 58 KDV nicht völlig im Einklang steht, sie ist im Sinne ihres Eventualantrages auf Aufhebung auch berechtigt.Die Revision des Klägers ist zulässig, weil die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung SZ 56/80 mit der sonstigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bei Verletzung von Geschwindigkeitsbeschränkungen im Sinne des Paragraph 58, KDV nicht völlig im Einklang steht, sie ist im Sinne ihres Eventualantrages auf Aufhebung auch berechtigt.
Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, daß die Bestimmungen der KDV über die von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht zu überschreitenden Geschwindigkeiten Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB seien, deren Normzweck in einer Verhinderung aller Gefahren im Straßenverkehr bestehe, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringe. Hätte der Erstbeklagte die erlaubte Geschwindigkeit von 10 km/h eingehalten, wäre die Kollision unterblieben.Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, daß die Bestimmungen der KDV über die von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht zu überschreitenden Geschwindigkeiten Schutznormen im Sinne des Paragraph 1311, ABGB seien, deren Normzweck in einer Verhinderung aller Gefahren im Straßenverkehr bestehe, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringe. Hätte der Erstbeklagte die erlaubte Geschwindigkeit von 10 km/h eingehalten, wäre die Kollision unterblieben.
Diesen Ausführungen ist grundsätzlich zu folgen:
Auszugehen ist davon, daß der Erstbeklagte durch die Einhaltung einer Geschwindigkeit von zumindest 20 km/h gegen § 58 Abs 1 Z 2 lit a KDV, wonach beim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit 10 km/h beträgt, verstoßen hat. Auch bei dieser Vorschrift der KDV handelt es sich um eine Schutzvorschrift im Sinne des § 1311 ABGB, jedoch macht die Übertretung einer Schutznorm nur insoferne für den durch die Übertretung verursachten Schaden haftbar, als durch die Schutznorm gerade dieser Zweck verhindert werden soll. Um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den im konkreten Fall eingetretenen Schaden verhindern wollte, ist das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren (ZVR 1995/75; ZVR 1991/130). Dabei genügt es, daß die Verhinderung des Schadens bloß mitbezweckt ist; die Norm muß aber die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen intendiert haben (JBl 1993, 788; SZ 61/189; ecolex 1994, 534; ZVR 1995/75).Auszugehen ist davon, daß der Erstbeklagte durch die Einhaltung einer Geschwindigkeit von zumindest 20 km/h gegen Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, KDV, wonach beim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit 10 km/h beträgt, verstoßen hat. Auch bei dieser Vorschrift der KDV handelt es sich um eine Schutzvorschrift im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, jedoch macht die Übertretung einer Schutznorm nur insoferne für den durch die Übertretung verursachten Schaden haftbar, als durch die Schutznorm gerade dieser Zweck verhindert werden soll. Um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den im konkreten Fall eingetretenen Schaden verhindern wollte, ist das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren (ZVR 1995/75; ZVR 1991/130). Dabei genügt es, daß die Verhinderung des Schadens bloß mitbezweckt ist; die Norm muß aber die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen intendiert haben (JBl 1993, 788; SZ 61/189; ecolex 1994, 534; ZVR 1995/75).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß der Zweck der Normen über die Bauartgeschwindigkeit von Fahrzeugen nach § 58 Abs 2 KDV (vgl ZVR 1982/12; ZVR 1981/116 ua), aber auch jener nach § 58 Abs 1 Z 1 lit a, b, c und e KDV über die von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht zu überschreitenden Geschwindigkeiten Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB darstellen, deren Normzweck in der Verhinderung aller Gefahren im Straßenverkehr besteht, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt (EvBl 1995/37; ZVR 1990/119; 2 Ob 15/90 ua). Der erkennende Senat ist in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung der Auffassung, daß auch die Bestimmung des § 58 Abs 1 Z 2 lit a KDV - gleich den Bestimmungen des § 58 Abs 1 Z 1 lit a, b und c KDV - eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB darstellt, deren Normzweck in der Verhinderung aller Gefahren im Straßenverkehr besteht, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Die vom Erstbeklagten eingehaltene überhöhte Geschwindigkeit war im vorliegenden Fall (ua) auch kausal für den vom Kläger erlittenen Schaden, sodaß - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - der Rechtswidrigkeitszusammenhang zu bejahen ist.Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß der Zweck der Normen über die Bauartgeschwindigkeit von Fahrzeugen nach Paragraph 58, Absatz 2, KDV vergleiche ZVR 1982/12; ZVR 1981/116 ua), aber auch jener nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, c und e KDV über die von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht zu überschreitenden Geschwindigkeiten Schutznormen im Sinne des Paragraph 1311, ABGB darstellen, deren Normzweck in der Verhinderung aller Gefahren im Straßenverkehr besteht, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt (EvBl 1995/37; ZVR 1990/119; 2 Ob 15/90 ua). Der erkennende Senat ist in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung der Auffassung, daß auch die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, KDV - gleich den Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b und c KDV - eine Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB darstellt, deren Normzweck in der Verhinderung aller Gefahren im Straßenverkehr besteht, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Die vom Erstbeklagten eingehaltene überhöhte Geschwindigkeit war im vorliegenden Fall (ua) auch kausal für den vom Kläger erlittenen Schaden, sodaß - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - der Rechtswidrigkeitszusammenhang zu bejahen ist.
Der Sachverhalt der der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SZ 56/80 zugrundeliegt, kann mit dem hier zu beurteilenden nicht verglichen werden. Im Fall der Entscheidung SZ 56/80 war nämlich der Versicherungsnehmer der klagenden Transportversicherung auf ein Fahrzeug, dessen Anhänger zwar ein polizeiliches Kennzeichen trug, obgleich die Anlage nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassen oder einzelgenehmigt war, aufgefahren. In diesem Zusammenhang führte der Oberste Gerichtshof aus, daß die Vorschriften über die behördliche Zulassung und Führung eines amtlichen Kennzeichens eines Kraftfahrzeuges zwar Schutzvorschriften im Sinne des § 1311 ABGB seien, ihr Zweck aber nicht die Verhinderung eines Schadens durch das Fahrzeug an sich, sondern nur eines spezifisch mit dem Erfordernis der Zulassung des Kraftfahrzeuges zusammenhängenden Schadens betreffe. Nur solche Mängel des nicht zugelassenen Fahrzeuges würden im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem eingetretenen Schaden stehen, die eine Zulassung des Fahrzeuges wegen Verkehrsuntüchtigkeit nicht gestattet hätten. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang sei nicht schon deshalb gegeben, weil ein Fahrzeug, das ohne behördliche Zulassung nur mit weitaus geringerer Geschwindigkeit hätte fahren dürfen, für den öffentlichen Verkehr nicht zugelassen war und dennoch eine höhere Geschwindigkeit einhielt. Es ging also im Falle der Entscheidung SZ 56/80 primär um den Schutzzweck der Vorschriften über die behördliche Zulassung und Führung eines amtlichen Kennzeichens und nicht um jene der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.Der Sachverhalt der der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SZ 56/80 zugrundeliegt, kann mit dem hier zu beurteilenden nicht verglichen werden. Im Fall der Entscheidung SZ 56/80 war nämlich der Versicherungsnehmer der klagenden Transportversicherung auf ein Fahrzeug, dessen Anhänger zwar ein polizeiliches Kennzeichen trug, obgleich die Anlage nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassen oder einzelgenehmigt war, aufgefahren. In diesem Zusammenhang führte der Oberste Gerichtshof aus, daß die Vorschriften über die behördliche Zulassung und Führung eines amtlichen Kennzeichens eines Kraftfahrzeuges zwar Schutzvorschriften im Sinne des Paragraph 1311, ABGB seien, ihr Zweck aber nicht die Verhinderung eines Schadens durch das Fahrzeug an sich, sondern nur eines spezifisch mit dem Erfordernis der Zulassung des Kraftfahrzeuges zusammenhängenden Schadens betreffe. Nur solche Mängel des nicht zugelassenen Fahrzeuges würden im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem eingetretenen Schaden stehen, die eine Zulassung des Fahrzeuges wegen Verkehrsuntüchtigkeit nicht gestattet hätten. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang sei nicht schon deshalb gegeben, weil ein Fahrzeug, das ohne behördliche Zulassung nur mit weitaus geringerer Geschwindigkeit hätte fahren dürfen, für den öffentlichen Verkehr nicht zugelassen war und dennoch eine höhere Geschwindigkeit einhielt. Es ging also im Falle der Entscheidung SZ 56/80 primär um den Schutzzweck der Vorschriften über die behördliche Zulassung und Führung eines amtlichen Kennzeichens und nicht um jene der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Trotz des grob verkehrswidrigen Verhaltens des Klägers bestehen gegen die von ihm vorgenommene Verschuldensteilung im Verhältnis von 3 : 1 zu seinen Lasten keine Bedenken, hat doch der Erstbeklagte die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch um 100 % überschritten.
Grundsätzlich besteht daher der vom Kläger geltend gemachte Schadenersatzanspruch zu Recht. Im fortgesetzten Verfahren werden daher Feststellungen darüber zu treffen sein, welche Schmerzen der Kläger erlitten hat und ob die Möglichkeit künftiger Schäden besteht.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.