Die Revision ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung den auf den Aktenseiten 114 bis 125 (S 4 bis 13 der Urteilsausfertigung) dargestellten Sachverhalt zugrunde. Danach verpflichtete sich der Beklagte zur Aufstockung einer Kommanditeinlage im Sinne der Behauptungen der klagenden Partei. Eine zeitliche Beschränkung wurde nicht vereinbart. Die dem Beklagten von seiner Bank gegebene Garantie über einen Haftungskredit von 1 Mill S war jedoch bis 16. 11. 1979 befristet. Dies war den Geschäftsführern der klagenden Partei bekannt. Die Kommanditgesellschaft wurde zum Zweck der Verwirklichung des F*****-Projekts gegründet. Es war geplant, mit dem Bau noch im Jahre 1979 zu beginnen. Der Baubeginn verzögerte sich, weil die Erteilung der Konzession infolge eines Einspruchs der G*****-BeteiligungsgesmbH von der Behörde mit der Begründung verweigert wurde, dass in einem Ort nicht an zwei Liftgesellschaften Konzessionen erteilt würden. Die Geschäftsführer der klagenden Partei planten daher den Erwerb dieses Unternehmens. Zur Beschlussfassung darüber wurde eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen. Diese beschloss mit Stimmenmehrheit den Erwerb der G*****-BeteiligungsgesmbH zu einem Kaufpreis von 21 Mill S. Der Kaufpreis wurde durch ein Darlehen der G***** finanziert. Da dieser Kauf gegen den Willen des Beklagten erfolgte, trat er dafür ein, die geplanten Anlagen anstatt auf der F*****, auf dem S***** zu errichten, weil dieses Gebiet nach seiner Meinung nach Gelände und Schneelage besser geeignet war und sich der Jagdpächter an diesem Projekt beteiligt hätte. Die Geschäftsführer der klagenden Partei verfolgten jedoch weiter das F*****-Projekt und erhielten hiefür im Dezember 1979 die Konzession und im Frühjahr 1980 die Baubewilligung. Der Beklagte wurde hievon von der klagenden Partei schriftlich verständigt und um Einzahlung des Aufstockungsbetrags ersucht. Die Liftanlagen wurden im Dezember 1980 in Betrieb genommen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass sich die Einwendungen des Beklagten der Befristung seiner Verpflichtungserklärung und der zweckwidrigen Verwendung der aufzubringenden Mittel als nicht zutreffend erwiesen hätten. Aus der Befristung der Bankgarantie des Beklagten und der Kenntnis dieses Umstands durch die Geschäftsführer der klagenden Partei könne keine schlüssige Befristung der Aufstockungsvereinbarung abgeleitet werden. Die vereinbarten Bedingungen der Konzessionserteilung und der Baugenehmigung seien aber eingetreten. Auf seine mangelnde Zustimmung zum Kauf der Geschäftsanteile der G*****-BeteiligungsgesmbH könne sich der Beklagte nicht berufen, weil die im § 164 HGB vorgesehene Zustimmung aller Kommanditisten zu außergewöhnlichen Geschäften zulässigerweise durch den Gesellschaftsvertrag abbedungen worden sei. Nach § 5 Punkt 2 und nach § 7 Punkt 8 des Gesellschaftsvertrags könne die Gesellschafterversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit solche Geschäfte genehmigen.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass sich die Einwendungen des Beklagten der Befristung seiner Verpflichtungserklärung und der zweckwidrigen Verwendung der aufzubringenden Mittel als nicht zutreffend erwiesen hätten. Aus der Befristung der Bankgarantie des Beklagten und der Kenntnis dieses Umstands durch die Geschäftsführer der klagenden Partei könne keine schlüssige Befristung der Aufstockungsvereinbarung abgeleitet werden. Die vereinbarten Bedingungen der Konzessionserteilung und der Baugenehmigung seien aber eingetreten. Auf seine mangelnde Zustimmung zum Kauf der Geschäftsanteile der G*****-BeteiligungsgesmbH könne sich der Beklagte nicht berufen, weil die im Paragraph 164, HGB vorgesehene Zustimmung aller Kommanditisten zu außergewöhnlichen Geschäften zulässigerweise durch den Gesellschaftsvertrag abbedungen worden sei. Nach Paragraph 5, Punkt 2 und nach Paragraph 7, Punkt 8 des Gesellschaftsvertrags könne die Gesellschafterversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit solche Geschäfte genehmigen.
Das Berufungsgericht vertrat die Meinung, dass die Frage der Zustimmung des Beklagten zum Erwerb der Geschäftsanteile der G*****-BeteiligungsgesmbH auf sich beruhen könne. Auch eine notwendige Zustimmung könnte die vertragliche Verpflichtung des Beklagten zur Aufstockung seiner Kommanditeinlage nicht verändern. Für die Annahme des Wegfalls einer von den Parteien gemeinsam unterstellten Vertragsvoraussetzung fehle es an einer entsprechenden Sachverhaltsgrundlage. Im Übrigen teilte das Berufungsgericht die Rechtsmeinung des Erstgerichts.
Die Revision hält die mangelnde Zustimmung des Beklagten zum Erwerb der Geschäftsanteile für rechtserheblich. Es liege ein außergewöhnliches Geschäft iSd § 164 HGB vor. Diese Vorschrift sei zwingendes Recht und könne nicht durch den Gesellschaftsvertrag abgeändert werden. Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags, wonach außergewöhnliche Geschäfte bloß eines Mehrheitsbeschlusses der Gesellschafterversammlung bedürften, sei auch sittenwidrig.Die Revision hält die mangelnde Zustimmung des Beklagten zum Erwerb der Geschäftsanteile für rechtserheblich. Es liege ein außergewöhnliches Geschäft iSd Paragraph 164, HGB vor. Diese Vorschrift sei zwingendes Recht und könne nicht durch den Gesellschaftsvertrag abgeändert werden. Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags, wonach außergewöhnliche Geschäfte bloß eines Mehrheitsbeschlusses der Gesellschafterversammlung bedürften, sei auch sittenwidrig.
Der Erwerb der Geschäftsanteile der G*****-BeteiligungsgesmbH durch die klagende Partei erfolgte zwecks Erlangung der Konzession. Wäre dieses Rechtsgeschäft mangels Zustimmung des Beklagten unwirksam, könnte dies auch für die Frage des Eintritts der in der Verpflichtungserklärung des Beklagten vorgesehenen Bedingung der Konzessionserteilung bedeutsam sein. Nach § 164 HGB sind die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen. Sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Der Revision ist darin beizupflichten, dass nach der heute herrschenden Meinung den Kommanditisten nach § 164 HGB nicht bloß ein leeres Widerspruchsrecht zusteht, sondern dass die Zustimmung der Kommanditisten zu der beabsichtigten Handlung erforderlich ist (JBl 1967, 149 mwN; Doralt in Kastner-Stoll, Die GmbH & Co KG 272; Kastner, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechtes4 122; Schilling in Großkomm HGB3 II/2 155). Damit ist aber für den Beklagten nichts gewonnen. Der § 164 HGB regelt die Beteiligung der Kommanditisten an der Geschäftsführung, somit die Betätigung der Gesellschafter im inneren Verhältnis. Für die Gestaltung des Innenverhältnisses sind aber in erster Linie die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags maßgebend. Nur insoweit eine vertragliche Regelung nicht besteht, kommen die gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung, und zwar zunächst die §§ 164 bis 169 HGB. Die gesetzlichen Vorschriften über das Innenverhältnis, insbesondere daher auch § 164 HGB, enthalten demnach - entgegen der Meinung des Revisionswerbers - nachgiebiges Recht (Hämmerle-Wünsch3 2 152 und 168; Kastner aaO; Schlegelberger HGB4 II 1352; Baumbach-Duden-Hopt25 520). Durch den Gesellschaftsvertrag kann daher das Zustimmungsrecht der Kommanditisten nach § 164 HGB beschränkt werden (Schilling aaO 157; Kastner aaO; Doralt aaO 274). Nach dem Gesetz stellen nämlich die geschäftsführenden und vertretenden Gesellschafter die eigentlichen Unternehmer und die Kommanditisten nur die Geldgeber dar. Eine Beschränkung des Mitwirkungsrechts der Kommanditisten bei der Geschäftsführung kann daher nach der jeweiligen Interessenlage durchaus erwünscht sein (vgl Schiller aaO). Dass das hier strittige Geschäft jedenfalls zu jenen gehört, für die im Gesellschaftsvertrag eine besondere Regelung durch Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung mit Stimmenmehrheit vorgesehen ist, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Unerörtert bleiben kann die Frage der Sittenwidrigkeit der hier in Betracht kommenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags (§ 5 Punkt 2 und § 7 Punkt 8), weil Sittenwidrigkeit nicht eingewendet wurde (Krejci in Rummel ABGB Rdz 248 zu § 879).Der Erwerb der Geschäftsanteile der G*****-BeteiligungsgesmbH durch die klagende Partei erfolgte zwecks Erlangung der Konzession. Wäre dieses Rechtsgeschäft mangels Zustimmung des Beklagten unwirksam, könnte dies auch für die Frage des Eintritts der in der Verpflichtungserklärung des Beklagten vorgesehenen Bedingung der Konzessionserteilung bedeutsam sein. Nach Paragraph 164, HGB sind die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen. Sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Der Revision ist darin beizupflichten, dass nach der heute herrschenden Meinung den Kommanditisten nach Paragraph 164, HGB nicht bloß ein leeres Widerspruchsrecht zusteht, sondern dass die Zustimmung der Kommanditisten zu der beabsichtigten Handlung erforderlich ist (JBl 1967, 149 mwN; Doralt in Kastner-Stoll, Die GmbH & Co KG 272; Kastner, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechtes4 122; Schilling in Großkomm HGB3 II/2 155). Damit ist aber für den Beklagten nichts gewonnen. Der Paragraph 164, HGB regelt die Beteiligung der Kommanditisten an der Geschäftsführung, somit die Betätigung der Gesellschafter im inneren Verhältnis. Für die Gestaltung des Innenverhältnisses sind aber in erster Linie die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags maßgebend. Nur insoweit eine vertragliche Regelung nicht besteht, kommen die gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung, und zwar zunächst die Paragraphen 164 bis 169 HGB. Die gesetzlichen Vorschriften über das Innenverhältnis, insbesondere daher auch Paragraph 164, HGB, enthalten demnach - entgegen der Meinung des Revisionswerbers - nachgiebiges Recht (Hämmerle-Wünsch3 2 152 und 168; Kastner aaO; Schlegelberger HGB4 römisch zwei 1352; Baumbach-Duden-Hopt25 520). Durch den Gesellschaftsvertrag kann daher das Zustimmungsrecht der Kommanditisten nach Paragraph 164, HGB beschränkt werden (Schilling aaO 157; Kastner aaO; Doralt aaO 274). Nach dem Gesetz stellen nämlich die geschäftsführenden und vertretenden Gesellschafter die eigentlichen Unternehmer und die Kommanditisten nur die Geldgeber dar. Eine Beschränkung des Mitwirkungsrechts der Kommanditisten bei der Geschäftsführung kann daher nach der jeweiligen Interessenlage durchaus erwünscht sein vergleiche Schiller aaO). Dass das hier strittige Geschäft jedenfalls zu jenen gehört, für die im Gesellschaftsvertrag eine besondere Regelung durch Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung mit Stimmenmehrheit vorgesehen ist, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Unerörtert bleiben kann die Frage der Sittenwidrigkeit der hier in Betracht kommenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags (Paragraph 5, Punkt 2 und Paragraph 7, Punkt 8), weil Sittenwidrigkeit nicht eingewendet wurde (Krejci in Rummel ABGB Rdz 248 zu Paragraph 879,).
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.