Aus der Begründung:
Nach § 32 LiegTeilG. gelten für die Anfechtung von Beschlüssen, die sich nicht auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, sohin auch für die Anfechtung von Beschlüssen, die - wie im Gegenstandsfall der erstgerichtliche Beschluß - auf Grund eines Anmeldungsbogens gemäß § 27 Abs. 2 LiegTeilG. zwecks Übereinstimmung der Grundbuchsmappe mit dem Grundkataster eine Mappenberichtigung anordnen, die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen. Demnach beträgt gemäß § 11 Abs. 1 AußStrG. die Rekursfrist 14 Tage (2 Ob 110/50, 1 Ob 94/55).Nach Paragraph 32, LiegTeilG. gelten für die Anfechtung von Beschlüssen, die sich nicht auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, sohin auch für die Anfechtung von Beschlüssen, die - wie im Gegenstandsfall der erstgerichtliche Beschluß - auf Grund eines Anmeldungsbogens gemäß Paragraph 27, Absatz 2, LiegTeilG. zwecks Übereinstimmung der Grundbuchsmappe mit dem Grundkataster eine Mappenberichtigung anordnen, die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen. Demnach beträgt gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG. die Rekursfrist 14 Tage (2 Ob 110/50, 1 Ob 94/55).
Die vierzehntägige Rekursfrist hat schon mit der Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses am 9. März 1955 und nicht erst mit der Zustellung der berichtigten Ausfertigung dieses Beschlusses zu laufen begonnen. Denn der Fehler in der am 9. März 1955 zugestellten Beschlußausfertigung (die Aufnahme des Egon K. in das Verzeichnis der Zustellungsempfänger nach § 122 GBG. entgegen der Urschrift des Beschlusses) betraf eine die Rechte des Empfängers nicht berührende Förmlichkeit, die mit dem wesentlichen Beschlußinhalt keinerlei Zusammenhang hatte, daher in keiner Weise geeignet erschien, ohne Fassung eines Berichtigungsbeschlusses zu Zweifeln über den Beschlußinhalt Veranlassung zu geben. Die Zustellung einer berichtigten Beschlußausfertigung diente daher in keiner Weise einem Rechtsschutzinteresse des Rekurswerbers, dessen Berichtigungsantrag daher offensichtlich nur dem Zwecke diente, eine neue Rechtsmittelfrist zu erwirken. In einem solchen Falle treffen aber die von der Entscheidung SZ. II 145 = SpR. 8 neu angestellten Erwägungen nicht zu (3 Ob 470/54).Die vierzehntägige Rekursfrist hat schon mit der Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses am 9. März 1955 und nicht erst mit der Zustellung der berichtigten Ausfertigung dieses Beschlusses zu laufen begonnen. Denn der Fehler in der am 9. März 1955 zugestellten Beschlußausfertigung (die Aufnahme des Egon K. in das Verzeichnis der Zustellungsempfänger nach Paragraph 122, GBG. entgegen der Urschrift des Beschlusses) betraf eine die Rechte des Empfängers nicht berührende Förmlichkeit, die mit dem wesentlichen Beschlußinhalt keinerlei Zusammenhang hatte, daher in keiner Weise geeignet erschien, ohne Fassung eines Berichtigungsbeschlusses zu Zweifeln über den Beschlußinhalt Veranlassung zu geben. Die Zustellung einer berichtigten Beschlußausfertigung diente daher in keiner Weise einem Rechtsschutzinteresse des Rekurswerbers, dessen Berichtigungsantrag daher offensichtlich nur dem Zwecke diente, eine neue Rechtsmittelfrist zu erwirken. In einem solchen Falle treffen aber die von der Entscheidung SZ. römisch zwei 145 = SpR. 8 neu angestellten Erwägungen nicht zu (3 Ob 470/54).
Wenn schließlich der Rekürswerber meint, das Rekursgericht hätte auf den verspäteten Rekurs gemäß § 11 Abs. 2 AußStrG. Rücksicht nehmen können, ohne in die Rechte der anderen von der Mappenberichtigung betroffenen Liegenschaftseigentümer einzugreifen, kann ihm nicht gefolgt werden. Wenn auch durch die verfügte Mappenberichtigung die materielle Rechtslage nicht geändert wird (1 Ob 272/55), muß dem grundbücherlichen Liegenschaftseigentümer doch ein Rechtsschutz heischendes Interesse an einem richtigen Mappenstand zugebilligt werden. Wenn daher einerseits durch eine Mappenberichtigung in die Rechte eines davon betroffenen Liegenschaftseigentümers (auf Aufrechterhaltung des alten Mappenstandes) eingegriffen werden kann (was dann der Fall wäre, wenn die Grenzen der Liegenschaft in der Mappe nicht unrichtig dargestellt waren und die Änderung des Flächenausmaßes laut Anmeldungsbogen nicht bloß die Richtigstellung einer Fehlberechnung darstellt - was allerdings richtigerweise im Anmeldungsbogen vermerkt sein müßte -, sondern die Folge einer Grenzverrückung, die ein Verfahren nach § 28 LiegTeilG. erforderlich macht), auf welchen Umstand ja der Rekurswerber selbst sein, ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse voraussetzendes Rekursrecht grundet, werden andererseits durch die rechtskräftig geschehene Mappenberichtigung Rechte der anderen betroffenen Liegenschaftseigentümer (auf Aufrechterhaltung des neuen Mappenstandes) geschaffen, die durch eine Wiederherstellung des alten Mappenstandes verletzt werden können.Wenn schließlich der Rekürswerber meint, das Rekursgericht hätte auf den verspäteten Rekurs gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG. Rücksicht nehmen können, ohne in die Rechte der anderen von der Mappenberichtigung betroffenen Liegenschaftseigentümer einzugreifen, kann ihm nicht gefolgt werden. Wenn auch durch die verfügte Mappenberichtigung die materielle Rechtslage nicht geändert wird (1 Ob 272/55), muß dem grundbücherlichen Liegenschaftseigentümer doch ein Rechtsschutz heischendes Interesse an einem richtigen Mappenstand zugebilligt werden. Wenn daher einerseits durch eine Mappenberichtigung in die Rechte eines davon betroffenen Liegenschaftseigentümers (auf Aufrechterhaltung des alten Mappenstandes) eingegriffen werden kann (was dann der Fall wäre, wenn die Grenzen der Liegenschaft in der Mappe nicht unrichtig dargestellt waren und die Änderung des Flächenausmaßes laut Anmeldungsbogen nicht bloß die Richtigstellung einer Fehlberechnung darstellt - was allerdings richtigerweise im Anmeldungsbogen vermerkt sein müßte -, sondern die Folge einer Grenzverrückung, die ein Verfahren nach Paragraph 28, LiegTeilG. erforderlich macht), auf welchen Umstand ja der Rekurswerber selbst sein, ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse voraussetzendes Rekursrecht grundet, werden andererseits durch die rechtskräftig geschehene Mappenberichtigung Rechte der anderen betroffenen Liegenschaftseigentümer (auf Aufrechterhaltung des neuen Mappenstandes) geschaffen, die durch eine Wiederherstellung des alten Mappenstandes verletzt werden können.