Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Da das Rekursgericht die Entscheidung des Erstrichters bestätigte, ist der Revisionsrekurs nur aus den Anfechtungsgründen des § 16 AuStrG zulässig, somit wegen Aktenwidrigkeit, offenbarer Gesetzwidrigkeit oder Nullität. Der Rechtsmittelwerber macht die Anfechtungsgründe der Aktenwidrigkeit und der offenbaren Gesetzwidrigkeit geltend.Da das Rekursgericht die Entscheidung des Erstrichters bestätigte, ist der Revisionsrekurs nur aus den Anfechtungsgründen des Paragraph 16, AuStrG zulässig, somit wegen Aktenwidrigkeit, offenbarer Gesetzwidrigkeit oder Nullität. Der Rechtsmittelwerber macht die Anfechtungsgründe der Aktenwidrigkeit und der offenbaren Gesetzwidrigkeit geltend.
Zur Aktenwidrigkeit führt der Vater aus, das Jugendamt habe in seiner Stellungnahme vom 26. 6. 1984 dargelegt, dass beide Elternteile mittels therapeutischer Hilfe unterstützt gehörten. Erst nach Absolvierung der therapeutischen Beratungen sollte über den weiteren Verbleib der Kinder entschieden werden. In der Zeit, in der die Beratungsgespräche laufen, müsste dem von den Kindern getrennt lebenden Elternteil ausreichende Möglichkeit zur Kontaktnahme mit den Kindern geboten werden. Nach der Stellungnahme des Jugendamts könne der Vater genausogut wie die Mutter für das Wohl der Kinder sorgen. Die Vorinstanzen hätten die Meinung des Jugendamts nicht entsprechend verwertet und eine Abwägung der beiderseitigen Lebensumstände zugunsten der Mutter vorgenommen. Entgegen der Auffassung des Jugendamts, dass bei Annahme einer Halbtagsbeschäftigung der Vater die Kinder nach der Schule oder nach dem Kindergarten betreuen könnte, habe das Rekursgericht die Ansicht vertreten, die Kinder müssten bei einer Zuweisung an den Vater täglich durch Dritte betreut werden, was gegenüber der ständigen Betreuung durch die Mutter einen Nachteil bedeuten würde. Es sei aktenkundig, dass sich der Vater besonders für die Sprachentwicklung seines 3 1/2jährigen Sohnes Benedikt eingesetzt habe und daher sei die Auffassung des Rekursgerichts, es sei nicht im Interesse des Minderjährigen, dass er dem Vater in Pflege und Erziehung übergeben werde, aktenwidrig.
Diesen Ausführungen ist Folgendes zu erwidern:
Eine Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn das Rekursgericht in seiner Entscheidung den Akteninhalt, also etwa den Inhalt einer Parteienbehauptung, eines Beweisergebnisses oder eines sonstigen Aktenstücks, unrichtig wiedergegeben hat und infolgedessen zur Feststellung eines fehlerhaften Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt gelangt ist (vgl EvBl 1954/228 ua). Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht die Feststellungen des Erstgerichts, auf die es in seiner Entscheidung nur allgemein verwiesen hat, zur Gänze übernommen. Mit seinen Ausführungen vermag der Vater in keiner Weise das Vorliegen einer nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen zu beurteilenden Aktenwidrigkeit darzutun, sondern versucht, soweit er nicht überhaupt die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts angreift, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen.Eine Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn das Rekursgericht in seiner Entscheidung den Akteninhalt, also etwa den Inhalt einer Parteienbehauptung, eines Beweisergebnisses oder eines sonstigen Aktenstücks, unrichtig wiedergegeben hat und infolgedessen zur Feststellung eines fehlerhaften Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt gelangt ist vergleiche EvBl 1954/228 ua). Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht die Feststellungen des Erstgerichts, auf die es in seiner Entscheidung nur allgemein verwiesen hat, zur Gänze übernommen. Mit seinen Ausführungen vermag der Vater in keiner Weise das Vorliegen einer nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen zu beurteilenden Aktenwidrigkeit darzutun, sondern versucht, soweit er nicht überhaupt die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts angreift, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen.
Der geltend gemachte Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor.
Unter dem Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit führt der Rechtsmittelwerber aus, das Rekursgericht habe nicht das Kindeswohl in den Vordergrund gestellt, sondern verschiedene andere Umstände, „wie sie im Nahbereich der einzelnen Parteien vorliegen, als wichtig und entscheidend angenommen“. Dabei hätte die nervliche Strapaze, in die sich die Kindesmutter selbst gebracht habe und ihre radikale feministische Einstellung, zum Gegenstand der Feststellung gemacht werden müssen. Aus dem Akteninhalt sei evident, dass der Vater mit seinen Eltern besten Kontakt habe, diese in ordentlichen Verhältnissen lebten und seine Kinder auch bei den väterlichen Großeltern, in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben könnten. Das Wohl der Kinder werde durch den Umstand gefördert, dass der Vater ab Herbst 1984 eine Tätigkeit als Lehrer an einer Handelsakademie bzw Handelsschule aufnehmen werde, somit eine Halbtagsbeschäftigung habe und sich in der restlichen Zeit um die Kinder kümmern könne. Das Kindeswohl sei hinsichtlich des mj Benedikt, solange er bei seiner Mutter gewohnt habe, nicht gewährleistet gewesen, da die Mutter, trotz ihrer Ausbildung als Kindergärtnerin, keine wesentlichen Schritte unternommen habe, um die Sprachverzögerung des Minderjährigen beheben zu lassen. Aus dem Akteninhalt sei ersichtlich, dass der Vater sich intensiv bemüht habe, dem mj Benedikt logopädische Therapie angedeihen zu lassen und eine entsprechende Betreuung vorzunehmen, diese Versuche jedoch von der Mutter verhindert wurden. Kleinkinder seien nur dann der Pflege und Erziehung der Mutter zuzuweisen, wenn die Mutter gewährleisten könne, eine optimale Erziehung und Ausbildung vorzunehmen. Durch den Ausbruch der Mutter aus dem ehelichen Alltag sei eine weitere Erziehung der Kinder in geordneten Verhältnissen nicht als wahrscheinlich anzusehen und die Kinder wären unter Berücksichtigung der besonderen Bemühungen des Vaters diesem zuzuweisen gewesen.
Mit den Ausführungen zur offenbaren Gesetzwidrigkeit versucht der Vater darzutun, dass die Unterbringung bei ihm für die Minderjährigen günstiger wäre. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt jedoch nur vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst so ausdrücklich und klar geregelt ist, dass überhaupt kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EFSlg 42.327 uva). Die Frage, welchem Elternteil die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und mj Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten zustehen sollen, wird in den §§ 177, 178a ABGB nicht bestimmt gelöst; es werden vielmehr nur bestimmte Kriterien genannt, welche in die Ermessenserwägungen des Gerichts einzubeziehen sind (EFSlg 42.339 uva). Die Beurteilung, welche Entscheidung nach den Umständen des Einzelfalls dem Wohl des Kindes besser entspricht, könnte nur dann als offenbar gesetzwidrig gewertet werden, wenn die Vorinstanzen Erwägungen für die hiefür maßgebenden Kriterien, insbesondere also über die Eignung der Elternteile zur Pflege und Erziehung der Kinder, unterlassen hätten oder unter völliger Außerachtlassung des Kindeswohls willkürlich vorgegangen wären (EFSlg 42.340 uva). Im vorliegenden Fall wurden jedoch Feststellungen über alle wesentlichen Kriterien getroffen und bei der Entscheidung berücksichtigt. Davon, dass dabei das Kindeswohl völlig außer Acht gelassen worden wäre, kann keine Rede sein. Wie das Rekursgericht zutreffend hervorhob, sind nach dem festgestellten Sachverhalt zwar beide Elternteile zur Erziehung der Minderjährigen gleichermaßen geeignet, doch ergibt eine Abwägung aller beiderseitigen Lebensumstände ein Übergewicht zugunsten der Mutter. Es gibt zwar keinen allgemeinen Grundsatz, dass Kinder eines bestimmten Lebensalters dem einen oder anderen Elternteil zuzuweisen sind (EFSlg 40.899), doch sind Kleinkinder vorzüglich zur Pflege und Erziehung ihrer Mutter zuzuweisen (EFSlg 38.398, 40.900). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Mutter der Minderjährigen nicht berufstätig ist und sich daher ganztägig der Erziehung der Kinder widmen kann. Überdies besteht nach den Feststellungen die Möglichkeit, dass die beiden Minderjährigen mit ihrer Mutter im Hause von deren Eltern wohnen können, die in geordneten Verhältnissen leben, und die Mutter der beiden Minderjährigen bei der Erziehungsarbeit unterstützen können. In der Auffassung der Vorinstanzen, dass unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles die vorläufige Zuweisung der elterlichen Rechte und Pflichten an die Mutter der Minderjährigen deren Wohl besser entspricht als an den Vater, kann somit keine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt werden.Mit den Ausführungen zur offenbaren Gesetzwidrigkeit versucht der Vater darzutun, dass die Unterbringung bei ihm für die Minderjährigen günstiger wäre. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt jedoch nur vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst so ausdrücklich und klar geregelt ist, dass überhaupt kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EFSlg 42.327 uva). Die Frage, welchem Elternteil die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und mj Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten zustehen sollen, wird in den Paragraphen 177, 178 a, ABGB nicht bestimmt gelöst; es werden vielmehr nur bestimmte Kriterien genannt, welche in die Ermessenserwägungen des Gerichts einzubeziehen sind (EFSlg 42.339 uva). Die Beurteilung, welche Entscheidung nach den Umständen des Einzelfalls dem Wohl des Kindes besser entspricht, könnte nur dann als offenbar gesetzwidrig gewertet werden, wenn die Vorinstanzen Erwägungen für die hiefür maßgebenden Kriterien, insbesondere also über die Eignung der Elternteile zur Pflege und Erziehung der Kinder, unterlassen hätten oder unter völliger Außerachtlassung des Kindeswohls willkürlich vorgegangen wären (EFSlg 42.340 uva). Im vorliegenden Fall wurden jedoch Feststellungen über alle wesentlichen Kriterien getroffen und bei der Entscheidung berücksichtigt. Davon, dass dabei das Kindeswohl völlig außer Acht gelassen worden wäre, kann keine Rede sein. Wie das Rekursgericht zutreffend hervorhob, sind nach dem festgestellten Sachverhalt zwar beide Elternteile zur Erziehung der Minderjährigen gleichermaßen geeignet, doch ergibt eine Abwägung aller beiderseitigen Lebensumstände ein Übergewicht zugunsten der Mutter. Es gibt zwar keinen allgemeinen Grundsatz, dass Kinder eines bestimmten Lebensalters dem einen oder anderen Elternteil zuzuweisen sind (EFSlg 40.899), doch sind Kleinkinder vorzüglich zur Pflege und Erziehung ihrer Mutter zuzuweisen (EFSlg 38.398, 40.900). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Mutter der Minderjährigen nicht berufstätig ist und sich daher ganztägig der Erziehung der Kinder widmen kann. Überdies besteht nach den Feststellungen die Möglichkeit, dass die beiden Minderjährigen mit ihrer Mutter im Hause von deren Eltern wohnen können, die in geordneten Verhältnissen leben, und die Mutter der beiden Minderjährigen bei der Erziehungsarbeit unterstützen können. In der Auffassung der Vorinstanzen, dass unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles die vorläufige Zuweisung der elterlichen Rechte und Pflichten an die Mutter der Minderjährigen deren Wohl besser entspricht als an den Vater, kann somit keine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt werden.
Mangels Vorliegens eines der im § 16 AußStrG genannten Anfechtungsgründe war der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.Mangels Vorliegens eines der im Paragraph 16, AußStrG genannten Anfechtungsgründe war der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.