Entscheidungsgründe:
Die Erstbeklagte betreibt eine Fleischhauerei in R*****. Der Zweit- und der Drittbeklagte sind persönlich haftende Gesellschafter der Erstbeklagten. Die Klägerin ist jene Tierkörperverwertungsanstalt nach der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Volksernährung vom 19. April 1919, betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl Nr. 241/1919 idF BGBl Nr. 660/1977 (TKVG), an welche nach der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich LGBl 6440/1 (NÖ Tierkörperbeseitigungsverordnung) die im Bereich des Landes Niederösterreich anfallenden, nach der genannten Vorschrift dem Ablieferungszwang unterliegenden Gegenstände zur Abholung, Verwertung und Beseitigung abzuliefern sind. Nach § 2 Abs 1 lit. b NÖ Tierkörperbeseitigungsverordnung (in der Folge TKBV genannt) müssen die nach der Schlachtung zum menschlichen Genuß für untauglich befundenen ganzen Tiere oder Tierteile sowie Schlachtungsabfälle von ihrem Besitzer der klagenden Gesellschaft abgeliefert werden. Als Schlachtungsabfälle gelten zum menschlichen Genuß nicht verwertbare Abfälle im Schlachtbetrieb, soweit sie nicht direkt anderweitig für industrielle Zwecke oder als Dünger Verwendung finden (§ 2 Abs 2 der genannten Verordnung). Von der Ablieferungspflicht sind tierische Abfälle ausgenommen, wenn ihr Gesamtgewicht 40 kg nicht übersteigt, sie auf eigenem Grund unschädlich beseitigt werden und sie nicht von seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren stammen (§ 2 Abs 3 dieser Verordnung). Bei Vorliegen triftiger Gründe hat die Bezirksverwaltungsbehörde in Einzelfällen Ausnahmen von der Ablieferungspflicht zu bewilligen, wenn eine anderweitige gefahrlose Beseitigung des abzuliefernden Gegenstandes gewährleistet ist. Hiebei sind Gutachten des Amtsarztes und des Amtstierarztes einzuholen. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen und Auflagen zu binden (§ 2 Abs 4 TKBV). § 6 Abs 1 dieser Verordnung (in der hier anzuwendenden Fassung) ermächtigt die Gesellschaft, zur Deckung ihres Aufwandes, soweit hiefür die anderweitigen Einnahmen nicht ausreichen, Entgelte zu verrechnen, wobei als Aufwand die voraussichtlich durchschnittlichen Kosten der Abholung, Verwertung und Beseitigung sowie die Schaffung von Rücklagen für die Erhaltung und Verbesserung der hiefür bestimmten Einrichtungen und deren Amortisierung zu gelten haben. Nach § 6 Abs 2 lit. a TKBV hat die Deckung des Aufwandes gemäß Abs 1 durch die Entgelte für die durchschnittlichen Leistungen der Gesellschaft für tierische Abfälle, die bei Schlachtungen anfallen, bei welchen eine Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorgeschrieben ist, berechnet nach Art und Anzahl der Schlachttiere zu erfolgen. Abs. 3 des § 6 dieser Verordnung enthält den Tarif der Entgelte, die für die u.a. im Abs 2 lit. a genannten Leistungen vom Besitzer (Betriebsinhaber) zu entrichten sind.Die Erstbeklagte betreibt eine Fleischhauerei in R*****. Der Zweit- und der Drittbeklagte sind persönlich haftende Gesellschafter der Erstbeklagten. Die Klägerin ist jene Tierkörperverwertungsanstalt nach der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Volksernährung vom 19. April 1919, betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl Nr. 241 aus 1919, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1977, (TKVG), an welche nach der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich LGBl 6440/1 (NÖ Tierkörperbeseitigungsverordnung) die im Bereich des Landes Niederösterreich anfallenden, nach der genannten Vorschrift dem Ablieferungszwang unterliegenden Gegenstände zur Abholung, Verwertung und Beseitigung abzuliefern sind. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, NÖ Tierkörperbeseitigungsverordnung (in der Folge TKBV genannt) müssen die nach der Schlachtung zum menschlichen Genuß für untauglich befundenen ganzen Tiere oder Tierteile sowie Schlachtungsabfälle von ihrem Besitzer der klagenden Gesellschaft abgeliefert werden. Als Schlachtungsabfälle gelten zum menschlichen Genuß nicht verwertbare Abfälle im Schlachtbetrieb, soweit sie nicht direkt anderweitig für industrielle Zwecke oder als Dünger Verwendung finden (Paragraph 2, Absatz 2, der genannten Verordnung). Von der Ablieferungspflicht sind tierische Abfälle ausgenommen, wenn ihr Gesamtgewicht 40 kg nicht übersteigt, sie auf eigenem Grund unschädlich beseitigt werden und sie nicht von seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren stammen (Paragraph 2, Absatz 3, dieser Verordnung). Bei Vorliegen triftiger Gründe hat die Bezirksverwaltungsbehörde in Einzelfällen Ausnahmen von der Ablieferungspflicht zu bewilligen, wenn eine anderweitige gefahrlose Beseitigung des abzuliefernden Gegenstandes gewährleistet ist. Hiebei sind Gutachten des Amtsarztes und des Amtstierarztes einzuholen. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen und Auflagen zu binden (Paragraph 2, Absatz 4, TKBV). Paragraph 6, Absatz eins, dieser Verordnung (in der hier anzuwendenden Fassung) ermächtigt die Gesellschaft, zur Deckung ihres Aufwandes, soweit hiefür die anderweitigen Einnahmen nicht ausreichen, Entgelte zu verrechnen, wobei als Aufwand die voraussichtlich durchschnittlichen Kosten der Abholung, Verwertung und Beseitigung sowie die Schaffung von Rücklagen für die Erhaltung und Verbesserung der hiefür bestimmten Einrichtungen und deren Amortisierung zu gelten haben. Nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, TKBV hat die Deckung des Aufwandes gemäß Absatz eins, durch die Entgelte für die durchschnittlichen Leistungen der Gesellschaft für tierische Abfälle, die bei Schlachtungen anfallen, bei welchen eine Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorgeschrieben ist, berechnet nach Art und Anzahl der Schlachttiere zu erfolgen. Absatz 3, des Paragraph 6, dieser Verordnung enthält den Tarif der Entgelte, die für die u.a. im Absatz 2, Litera a, genannten Leistungen vom Besitzer (Betriebsinhaber) zu entrichten sind.
In der Zeit vom 16.Juli 1987 bis Ende April 1988 wurden im Betrieb der Erstbeklagten 2239 Rinder, 10.813 Schweine und einige Kleintiere geschlachtet. Die Schlachtabfälle wurden nicht an die Klägerin abgeliefert, sondern im eigenen Betrieb und in der eigenen Landwirtschaft verfüttert bzw. verwertet oder an andere Unternehmen weitergegeben. In der Zeit vom 22.September 1987 bis 18. März 1988 wurden von der Erstbeklagten 7 Rechnungen der klagenden Gesellschaft über Entgelte von insgesamt 187.303,28 S entgegengenommen und in ihre Buchhaltung aufgenommen. Die Erstbeklagte beantragte erst nach Klageerhebung (29. September 1988) bei der Bezirkshauptmannschaft Melk eine Ausnahmegenehmigung von der Ablieferungspflicht sowie beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die Bewilligung der Verfütterung von Schlachtungsabfällen in der eigenen Landwirtschaft; beide Anträge wurden abgewiesen; die Entscheidungen sind jedoch noch nicht rechtskräftig.
Die Klägerin begehrte von den Beklagten - nach Änderung des Klagebegehrens und dessen Einschränkung in Ansehung vorprozessualer Zinsen - die Bezahlung von 213.994,96 S sA als ihr gegenüber den Beklagten aufgrund der gelegten Rechnungen nach der Niederösterreichischen Tierkörperbeseitigungsverordnung, LGBl 6440/1 zustehenden Entgelte.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Es stimmten zwar die eingeklagten Forderungen mit den Rechnungen sowie die in den Rechnungen angeführten Stückzahlen mit den von der Erstbeklagten tatsächlich geschlachteten Tieren überein und entsprächen auch die in den Rechnungen angeführten Preise den im § 6 Abs 3 lit. a TKBV für die Leistungen der Klägerin vorgesehenen Entgelten, die Klägerin habe aber in den Monaten Juli 1987 bis April 1988 so gut wie keine Schlachtabfälle von der Erstbeklagten abgeholt. Der Klägerin seien nur die mit Gewinn zu verwertenden Knochen übergeben worden. Alle anderen Schlachtungsabfälle habe die Erstbeklagte im eigenen Betrieb und in der angeschlossenen Landwirtschaft verwertet bzw. der industriellen Verwertung zugeführt. Die Regelung des § 6 Abs 2 lit a TKBV, wonach die Entgelte für tierische Abfälle, die bei Schlachtungen anfallen, nach Art und Anzahl der Schlachttiere - unabhängig von einer Abholung - berechnet werden, sei gesetzwidrig. Die Tarife des § 6 Abs 3 lit a TKBV widersprächen dem verfassungsrechtlichen und auch der Vollzugsanweisung StGBl 1919/241 (VA) zugrundeliegenden Äquivalenzprinzip. Die Abfälle hätten (auch) für sich allein betrachtet einen wirtschaftlichen Wert, der in den Tarifen des § 6 Abs 3 lit a TKBV zu Unrecht nicht berücksichtigt werde. Die vom Landeshauptmann von Niederösterreich mit der TKBV gewählte Methode der Kostenüberwälzung ergebe keine sinnvollen Näherungswerte und sei auch aus diesem Grund gesetzwidrig. Zweck des Gesetzes (der VA), die unschädliche Verwertung von Tierkörpern, deren Teilen und sonstigen Gegenständen animalischer Herkunft, insbesondere die Vernichtung aller Seuchenkeime gemäß § 14 Tierseuchengesetz, möge es zwar nahelegen, auf die Zahl der im Betrieb geschlachteten Tiere abzustellen, und nicht auf die tatsächlich abgelieferten Gegenstände, um den Anreiz der Verletzung der Ablieferungspflicht zu vermindern, dies gelte jedoch nur solange, als es sich um ablieferungspflichtige Gegenstände handle und die Schlachtziffern bei der Durchschnittsbetrachtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Menge der bei der Klägerin anfallenden Gegenstände entsprächen. Die mit § 6 Abs 2 lit. a TKBV gewählte Methode der Kostenumlegung ergebe keine sinnvollen Annäherungswerte; die Kosten würden auch auf Personen umgewälzt, die die Einrichtungen der Klägerin überhaupt nicht in Anspruch nehmen. Die Beklagten regten daher an, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des § 6 Abs 2 lit. a und des § 6 Abs 3 lit. a TKBV zu stellen.Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Es stimmten zwar die eingeklagten Forderungen mit den Rechnungen sowie die in den Rechnungen angeführten Stückzahlen mit den von der Erstbeklagten tatsächlich geschlachteten Tieren überein und entsprächen auch die in den Rechnungen angeführten Preise den im Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TKBV für die Leistungen der Klägerin vorgesehenen Entgelten, die Klägerin habe aber in den Monaten Juli 1987 bis April 1988 so gut wie keine Schlachtabfälle von der Erstbeklagten abgeholt. Der Klägerin seien nur die mit Gewinn zu verwertenden Knochen übergeben worden. Alle anderen Schlachtungsabfälle habe die Erstbeklagte im eigenen Betrieb und in der angeschlossenen Landwirtschaft verwertet bzw. der industriellen Verwertung zugeführt. Die Regelung des Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, TKBV, wonach die Entgelte für tierische Abfälle, die bei Schlachtungen anfallen, nach Art und Anzahl der Schlachttiere - unabhängig von einer Abholung - berechnet werden, sei gesetzwidrig. Die Tarife des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TKBV widersprächen dem verfassungsrechtlichen und auch der Vollzugsanweisung StGBl 1919/241 (VA) zugrundeliegenden Äquivalenzprinzip. Die Abfälle hätten (auch) für sich allein betrachtet einen wirtschaftlichen Wert, der in den Tarifen des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TKBV zu Unrecht nicht berücksichtigt werde. Die vom Landeshauptmann von Niederösterreich mit der TKBV gewählte Methode der Kostenüberwälzung ergebe keine sinnvollen Näherungswerte und sei auch aus diesem Grund gesetzwidrig. Zweck des Gesetzes (der VA), die unschädliche Verwertung von Tierkörpern, deren Teilen und sonstigen Gegenständen animalischer Herkunft, insbesondere die Vernichtung aller Seuchenkeime gemäß Paragraph 14, Tierseuchengesetz, möge es zwar nahelegen, auf die Zahl der im Betrieb geschlachteten Tiere abzustellen, und nicht auf die tatsächlich abgelieferten Gegenstände, um den Anreiz der Verletzung der Ablieferungspflicht zu vermindern, dies gelte jedoch nur solange, als es sich um ablieferungspflichtige Gegenstände handle und die Schlachtziffern bei der Durchschnittsbetrachtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Menge der bei der Klägerin anfallenden Gegenstände entsprächen. Die mit Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, TKBV gewählte Methode der Kostenumlegung ergebe keine sinnvollen Annäherungswerte; die Kosten würden auch auf Personen umgewälzt, die die Einrichtungen der Klägerin überhaupt nicht in Anspruch nehmen. Die Beklagten regten daher an, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des Paragraph 6, Absatz 2, Litera a und des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TKBV zu stellen.
Demgegenüber beantragte die Klägerin, der Anregung der Beklagten nicht Folge zu geben und verwies darauf, daß die Erstbeklagte gegen § 2 TKBV verstoße, wenn sie ohne Ausnahmebewilligung von der Ablieferungspflicht Schlachtungsabfälle nicht abliefere.Demgegenüber beantragte die Klägerin, der Anregung der Beklagten nicht Folge zu geben und verwies darauf, daß die Erstbeklagte gegen Paragraph 2, TKBV verstoße, wenn sie ohne Ausnahmebewilligung von der Ablieferungspflicht Schlachtungsabfälle nicht abliefere.
Das Erstgericht sprach der Klägerin mit Teilurteil den Betrag von 170.537,28 S zu. Die Klägerin habe zur Deckung ihres Aufwandes Entgelte verrechnet, die gemäß § 6 Abs 2 lit. a TKBV nach Art und Anzahl der Schlachttiere zu berechnen seien. Die Beklagten könnten sich von ihrer Zahlungspflicht nicht dadurch befreien, daß sie ohne Ausnahmegenehmigung die Schlachtungsabfälle nicht abführten, sondern im eigenen Betrieb verfütterten, als Dünger verwendeten oder an andere Betriebe verkauften. Ein solches eigenmächtiges Verhalten, durch das Schlachtungsabfälle im großen Ausmaß, nämlich von über 1000 Tieren im Monat, auf letztlich unüberprüfbare und daher potentiell gesundheitsschädliche Weise irgendwo "Verwendung" fänden, habe gerade durch die TKBV verhindert werden sollen. Es bestehe daher keinerlei Anlaß, eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung zu veranlassen. Im Hinblick auf die außer Streit gestellte Richtigkeit der Rechnungen sei der Gesamtbetrag von S 187.303,28 abzüglich einer ungeklärten Differenz bei Gutschriften von S 16.766, somit S 170.537,28, mit Teilurteil zuzusprechen gewesen.Das Erstgericht sprach der Klägerin mit Teilurteil den Betrag von 170.537,28 S zu. Die Klägerin habe zur Deckung ihres Aufwandes Entgelte verrechnet, die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, TKBV nach Art und Anzahl der Schlachttiere zu berechnen seien. Die Beklagten könnten sich von ihrer Zahlungspflicht nicht dadurch befreien, daß sie ohne Ausnahmegenehmigung die Schlachtungsabfälle nicht abführten, sondern im eigenen Betrieb verfütterten, als Dünger verwendeten oder an andere Betriebe verkauften. Ein solches eigenmächtiges Verhalten, durch das Schlachtungsabfälle im großen Ausmaß, nämlich von über 1000 Tieren im Monat, auf letztlich unüberprüfbare und daher potentiell gesundheitsschädliche Weise irgendwo "Verwendung" fänden, habe gerade durch die TKBV verhindert werden sollen. Es bestehe daher keinerlei Anlaß, eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung zu veranlassen. Im Hinblick auf die außer Streit gestellte Richtigkeit der Rechnungen sei der Gesamtbetrag von S 187.303,28 abzüglich einer ungeklärten Differenz bei Gutschriften von S 16.766, somit S 170.537,28, mit Teilurteil zuzusprechen gewesen.
Das Gericht zweiter Instanz gab der von den Beklagten gegen dieses Teilurteil erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und als zur abschließenden rechtlichen Beurteilung ausreichend und erachtete davon ausgehend nach Bejahung der Verfolgbarkeit der geltend gemachten Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten die Rechtsrüge der Berufung als nicht berechtigt.
Die TKBV stütze sich ihrem Einleitungssatz zufolge u.a. auf die §§ 3 - 6 der Vollzugsanweisung vom 19.April 1919, StGBl 241, idF BGBl 1977/660 (VA), die im Rang eines Bundesgesetzes stehe (VfGH VfSlg 7936/1976, 9897/1983, 10.640/1985). Nach § 6 Abs 3 VA habe der Landeshauptmann das Entgelt für die Einsammlung, die Abfuhr und die Beseitigung der abzuliefernden Gegenstände in einem kostendeckend begrenzten Entgelttarif durch Verordnung festzulegen. Bei der Berechnung des Tarifs seien die voraussichtlichen durchschnittlichen Kosten der Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung sowie Rücklagen für die Erhaltung und Verbesserung der hiefür bestimmten Einrichtungen und für deren Amortisierung zu berücksichtigen. Der VfGH habe in seinem Erkenntnis VfSlg 9897/1983 klargestellt, daß der Begriff "kostendeckendes Entgelt" sehr wohl mit konkretem Inhalt zu füllen sei, zumal der zweite Satz des § 6 Abs 3 VA nähere Anhaltspunkte für die Berechnung des Entgelttarifs biete. Wenn es hier der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber überlassen habe, die Zahlungsmodalitäten festzulegen, so sei dagegen nichts einzuwenden: Solle eine Entgeltregelung vollständig sein, so habe sie auch die Zahlungsmodalitäten zu enthalten. Das Verhalten des Verordnungsgebers werde auch in dieser Hinsicht ausreichend vorausbestimmt, weil aus dem Gebot, ein kostendeckendes Entgelt zu bestimmen, auch hervorgehe, wie Zahlungsmodalitäten, die diesem Gesetzesauftrag entsprächen, beschaffen sein müßten. Hiebei stehe dem Verordnungsgeber zwar ein weiter Spielraum offen; dieser werde aber einerseits auf eine dem Art 18 B-VG genügende Weise durch das auch in diesem Zusammenhang zu beachtende Sachlichkeitsgebot, andererseits dadurch begrenzt, daß der Gesetzgeber offenkundig davon ausgehe, die Zahlungsmodalitäten hätten dem üblichen Schema zu entsprechen. Weiters habe der VfGH in seinem Erkenntnis VfSlg 10.640/1985 ausgesprochen, daß für die Tarifgestaltung nur der auf die "Beseitigung" der ablieferungspflichtigen Gegenstände entfallende Faktor berücksichtigt werden dürfe, also nur der Wert des Abfalles bei dessen Einbringen in den Produktionsprozeß. Die Beklagten hätten in erster Instanz zwar eingewendet, daß die Abfälle (auch) für sich allein betrachtet einen wirtschaftlichen Wert hätten, den der Tarif des § 6 Abs 3 lit a TKBV nicht berücksichtige; dieser Tarif widerspreche daher dem auch der VA zugrundeliegenden Äquivalenzprinzip. Darüber hinaus hätten die Beklagten jedoch keine konkreten Behauptungen über den wirtschaftlich zu veranschlagenden Wert der Abfälle und dessen Auswirkung auf die von ihnen behauptete Tariferhöhung aufgestellt. Derartige ausdrückliche Behauptungen seien jedoch, wie der Oberste Gerichtshof in den Beschlüssen vom 26.Mai 1987, 5 Ob 522/86, und vom 25.Juni 1987, 6 Ob 596/87, ausgesprochen habe, notwendig. Da die anwaltlich vertretenen Beklagten bereits im Verfahren erster Instanz auf diese Beschlüsse ausdrücklich verwiesen hätten, habe für das Erstgericht keinerlei Veranlassung bestanden, in Erfüllung der materiellen Prozeßleitungspflicht nach § 180 Abs 3, § 182 Abs 1 ZPO (neuerlich) auf die Notwendigekit entsprechender konkreter Behauptungen hinzuweisen und zum Anbot der allenfalls dazu erforderlichen Beweise aufzufordern. Mangels des erforderlichen konkreten Tatsachenvorbringens seien auch nicht die betreffenden Akten des Landeshauptmanns beizuschaffen und ein betriebswirtschaftliches Gutachten einzuholen gewesen. Es bestehe daher keinerlei Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Bedenken der Beklagten gegen die Gesetzmäßigkeit des Tarifs des § 6 Abs 3 lit. a TKBV im Hinblick auf die Verletzung des Äquivalenzprinzips. Die Beklagten hätten im Verfahren erster Instanz weiters vorgebracht, die mit § 6 Abs 2 lit. a TKBV gewählte Methode der Kostenüberwälzung ergebe keine sinnvollen Annäherungswerte. Nach dieser Bestimmung habe die Deckung des Aufwandes der Klägerin durch die Entgelte für die durchschnittlichen Leistungen der Gesellschaft für tierische Abfälle, die bei Schlachtungen anfallen, bei welchen eine Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorgeschrieben sei, berechnet nach Art und Anzahl der Schlachttiere, zu erfolgen. Wie der VfGH in seinem Erkenntnis VfSlg 10.038/1984 ausgeführt habe, überließe es § 6 Abs 3 VA dem Verordnungsgeber, auf welche Weise er die Umlegung der Kosten auf die Benützer vornimmt, ob nämlich nach den konkret abgelieferten Gegenständen oder aber nach einer anderen Methode, die sinnvolle Annäherungswerte ergibt. Zweck der VA sei die unschädliche Verwertung von Tierkörpern, deren Teilen und sonstigen Gegenständen animalischer Herkunft, insbesondere aber die Vernichtung aller Seuchenkeime gemäß § 14 Tierseuchengesetz. Zur Erreichung dieses Zieles sei es erforderlich, vorzusorgen, daß alle ablieferungspflichtigen Gegenstände auch tatsächlich abgeliefert werden. Abgesehen davon, daß es offenbar im Sinn einer Verrechnungsvereinfachung sowohl für die Behörde als auch für die Betriebsinhaber liege, wenn der Verordnungsgeber die zweite dieser Berechnungsmethoden gewählt habe, lege es eine Sinninterpretation geradezu nahe, auf die Zahl der im Betrieb geschlachteten Tiere ("die Schlachtziffern") abzustellen, und nicht etwa auf die tatsächlich abgelieferten Gegenstände; diesfalls wäre nämlich der Anreiz, die Ablieferungspflicht zu verletzen, wesentlich größer als bei der verordnungsmäßig getroffenen Regelung. Aus der Menge des beim Betriebsinhaber anfallenden Fleisches ergäbe sich bei einer - hier gemäß § 6 Abs 3 2. Satz VADie TKBV stütze sich ihrem Einleitungssatz zufolge u.a. auf die Paragraphen 3, - 6 der Vollzugsanweisung vom 19.April 1919, StGBl 241, in der Fassung BGBl 1977/660 (VA), die im Rang eines Bundesgesetzes stehe (VfGH VfSlg 7936 aus 1976,, 9897 aus 1983,, 10.640 aus 1985,). Nach Paragraph 6, Absatz 3, VA habe der Landeshauptmann das Entgelt für die Einsammlung, die Abfuhr und die Beseitigung der abzuliefernden Gegenstände in einem kostendeckend begrenzten Entgelttarif durch Verordnung festzulegen. Bei der Berechnung des Tarifs seien die voraussichtlichen durchschnittlichen Kosten der Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung sowie Rücklagen für die Erhaltung und Verbesserung der hiefür bestimmten Einrichtungen und für deren Amortisierung zu berücksichtigen. Der VfGH habe in seinem Erkenntnis VfSlg 9897 aus 1983, klargestellt, daß der Begriff "kostendeckendes Entgelt" sehr wohl mit konkretem Inhalt zu füllen sei, zumal der zweite Satz des Paragraph 6, Absatz 3, VA nähere Anhaltspunkte für die Berechnung des Entgelttarifs biete. Wenn es hier der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber überlassen habe, die Zahlungsmodalitäten festzulegen, so sei dagegen nichts einzuwenden: Solle eine Entgeltregelung vollständig sein, so habe sie auch die Zahlungsmodalitäten zu enthalten. Das Verhalten des Verordnungsgebers werde auch in dieser Hinsicht ausreichend vorausbestimmt, weil aus dem Gebot, ein kostendeckendes Entgelt zu bestimmen, auch hervorgehe, wie Zahlungsmodalitäten, die diesem Gesetzesauftrag entsprächen, beschaffen sein müßten. Hiebei stehe dem Verordnungsgeber zwar ein weiter Spielraum offen; dieser werde aber einerseits auf eine dem Artikel 18, B-VG genügende Weise durch das auch in diesem Zusammenhang zu beachtende Sachlichkeitsgebot, andererseits dadurch begrenzt, daß der Gesetzgeber offenkundig davon ausgehe, die Zahlungsmodalitäten hätten dem üblichen Schema zu entsprechen. Weiters habe der VfGH in seinem Erkenntnis VfSlg 10.640 aus 1985, ausgesprochen, daß für die Tarifgestaltung nur der auf die "Beseitigung" der ablieferungspflichtigen Gegenstände entfallende Faktor berücksichtigt werden dürfe, also nur der Wert des Abfalles bei dessen Einbringen in den Produktionsprozeß. Die Beklagten hätten in erster Instanz zwar eingewendet, daß die Abfälle (auch) für sich allein betrachtet einen wirtschaftlichen Wert hätten, den der Tarif des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TKBV nicht berücksichtige; dieser Tarif widerspreche daher dem auch der VA zugrundeliegenden Äquivalenzprinzip. Darüber hinaus hätten die Beklagten jedoch keine konkreten Behauptungen über den wirtschaftlich zu veranschlagenden Wert der Abfälle und dessen Auswirkung auf die von ihnen behauptete Tariferhöhung aufgestellt. Derartige ausdrückliche Behauptungen seien jedoch, wie der Oberste Gerichtshof in den Beschlüssen vom 26.Mai 1987, 5 Ob 522/86, und vom 25.Juni 1987, 6 Ob 596/87, ausgesprochen habe, notwendig. Da die anwaltlich vertretenen Beklagten bereits im Verfahren erster Instanz auf diese Beschlüsse ausdrücklich verwiesen hätten, habe für das Erstgericht keinerlei Veranlassung bestanden, in Erfüllung der materiellen Prozeßleitungspflicht nach Paragraph 180, Absatz 3,, Paragraph 182, Absatz eins, ZPO (neuerlich) auf die Notwendigekit entsprechender konkreter Behauptungen hinzuweisen und zum Anbot der allenfalls dazu erforderlichen Beweise aufzufordern. Mangels des erforderlichen konkreten Tatsachenvorbringens seien auch nicht die betreffenden Akten des Landeshauptmanns beizuschaffen und ein betriebswirtschaftliches Gutachten einzuholen gewesen. Es bestehe daher keinerlei Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Bedenken der Beklagten gegen die Gesetzmäßigkeit des Tarifs des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TKBV im Hinblick auf die Verletzung des Äquivalenzprinzips. Die Beklagten hätten im Verfahren erster Instanz weiters vorgebracht, die mit Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, TKBV gewählte Methode der Kostenüberwälzung ergebe keine sinnvollen Annäherungswerte. Nach dieser Bestimmung habe die Deckung des Aufwandes der Klägerin durch die Entgelte für die durchschnittlichen Leistungen der Gesellschaft für tierische Abfälle, die bei Schlachtungen anfallen, bei welchen eine Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorgeschrieben sei, berechnet nach Art und Anzahl der Schlachttiere, zu erfolgen. Wie der VfGH in seinem Erkenntnis VfSlg 10.038 aus 1984, ausgeführt habe, überließe es Paragraph 6, Absatz 3, VA dem Verordnungsgeber, auf welche Weise er die Umlegung der Kosten auf die Benützer vornimmt, ob nämlich nach den konkret abgelieferten Gegenständen oder aber nach einer anderen Methode, die sinnvolle Annäherungswerte ergibt. Zweck der VA sei die unschädliche Verwertung von Tierkörpern, deren Teilen und sonstigen Gegenständen animalischer Herkunft, insbesondere aber die Vernichtung aller Seuchenkeime gemäß Paragraph 14, Tierseuchengesetz. Zur Erreichung dieses Zieles sei es erforderlich, vorzusorgen, daß alle ablieferungspflichtigen Gegenstände auch tatsächlich abgeliefert werden. Abgesehen davon, daß es offenbar im Sinn einer Verrechnungsvereinfachung sowohl für die Behörde als auch für die Betriebsinhaber liege, wenn der Verordnungsgeber die zweite dieser Berechnungsmethoden gewählt habe, lege es eine Sinninterpretation geradezu nahe, auf die Zahl der im Betrieb geschlachteten Tiere ("die Schlachtziffern") abzustellen, und nicht etwa auf die tatsächlich abgelieferten Gegenstände; diesfalls wäre nämlich der Anreiz, die Ablieferungspflicht zu verletzen, wesentlich größer als bei der verordnungsmäßig getroffenen Regelung. Aus der Menge des beim Betriebsinhaber anfallenden Fleisches ergäbe sich bei einer - hier gemäß Paragraph 6, Absatz 3, 2. Satz VA
gebotenen - Durchschnittsbetrachtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Menge der anfallenden Gegenstände. Auch im konkreten Fall seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Methode der Kostenumlegung nach § 6 Abs 2 lit. a TKBV keine sinnvollen Annäherungswerte ergeben würde. Die Beklagten hätten hiezu keinerlei konkretes Tatsachenvorbringen erstattet, sondern sich im wesentlichen auf den Hinweis beschränkt, die ausschließlich nach den Schlachtziffern berechneten Entgelte seien selbst dann zu bezahlen, wenn überhaupt keine tierischen Abfälle abgeliefert würden und auch nicht abgeliefert werden müßten. Daß es zu einem solchen Auseinanderfallen zwischen Schlachtziffern und Schlachtungsabfällen und damit auch an Gegenständen, die der Ablieferungspflicht unterliegen, kommen könne, wie dies die Beklagten behaupteten, sei jedoch nicht einzusehen. Hiebei sei auch hervorzuheben, daß der Erstbeklagten eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht nach § 2 Abs 4 TKBV nicht bewilligt worden sei und daß für den hier maßgeblichen Zeitraum überdies um eine solche Ausnahmebewilligung überhaupt nicht angesucht worden sei. Aus diesen Überlegungen ergäbe sich auch, daß es für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung sei, welche Schlachtungsabfälle direkt anderweitig für industrielle Zwecke oder als Dünger verwendet worden seien. Eine solche nach § 2 Abs 2 TKBV erlaubte anderweitige Verwertung, selbst wenn sie in dem von den Beklagten behaupteten Ausmaß vorgenommen worden wäre, würde nicht den Schluß auf die Gesetzwidrigkeit des § 6 Abs 2 lit. a TKBV zulassen. Es seien daher die von der Klägerin begehrten weiteren Feststellungen nicht erforderlich gewesen.gebotenen - Durchschnittsbetrachtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Menge der anfallenden Gegenstände. Auch im konkreten Fall seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Methode der Kostenumlegung nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, TKBV keine sinnvollen Annäherungswerte ergeben würde. Die Beklagten hätten hiezu keinerlei konkretes Tatsachenvorbringen erstattet, sondern sich im wesentlichen auf den Hinweis beschränkt, die ausschließlich nach den Schlachtziffern berechneten Entgelte seien selbst dann zu bezahlen, wenn überhaupt keine tierischen Abfälle abgeliefert würden und auch nicht abgeliefert werden müßten. Daß es zu einem solchen Auseinanderfallen zwischen Schlachtziffern und Schlachtungsabfällen und damit auch an Gegenständen, die der Ablieferungspflicht unterliegen, kommen könne, wie dies die Beklagten behaupteten, sei jedoch nicht einzusehen. Hiebei sei auch hervorzuheben, daß der Erstbeklagten eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht nach Paragraph 2, Absatz 4, TKBV nicht bewilligt worden sei und daß für den hier maßgeblichen Zeitraum überdies um eine solche Ausnahmebewilligung überhaupt nicht angesucht worden sei. Aus diesen Überlegungen ergäbe sich auch, daß es für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung sei, welche Schlachtungsabfälle direkt anderweitig für industrielle Zwecke oder als Dünger verwendet worden seien. Eine solche nach Paragraph 2, Absatz 2, TKBV erlaubte anderweitige Verwertung, selbst wenn sie in dem von den Beklagten behaupteten Ausmaß vorgenommen worden wäre, würde nicht den Schluß auf die Gesetzwidrigkeit des Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, TKBV zulassen. Es seien daher die von der Klägerin begehrten weiteren Feststellungen nicht erforderlich gewesen.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht mit dem Fehlen einer veröffentlichten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den hier zu beurteilenden Rechtsfragen der Gesetzmäßigkeit von Bestimmungen der TKBV.
Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Z 4 ZPO gestützte Revision der Beklagten, in der die Stellung eines Antrages auf Aufhebung des § 6 Abs 2 lit. a sowie des § 6 Abs 3 lit. a TKBV beim Verfassungsgerichtshof angeregt und die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens beantragt und hilfsweise ein Aufhebungsantrag gestellt wird.Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision der Beklagten, in der die Stellung eines Antrages auf Aufhebung des Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, sowie des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TKBV beim Verfassungsgerichtshof angeregt und die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens beantragt und hilfsweise ein Aufhebungsantrag gestellt wird.
Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.