Aus den Entscheidungsgründen:
Die Rechtsrüge des Revisionswerbers ist begrundet. Gemäß § 346 HGB. ist unter Kaufleuten in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen. Ob der Beklagte als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches anzusehen ist, wurde im Verfahren nicht erörtert. Wenn aber auch der Handelsbrauch nur unter Kaufleuten gilt, so ist doch bei allen Willenserklärungen die Verkehrssitte zu berücksichtigen, sofern diese Verkehrssitte auch im Verkehr mit Nichtkaufleuten besteht. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, daß der Ausdruck "franko Waggon" im Holzhandel die Bedeutung hat, daß der Verkäufer bis zur Verladung im Waggon die Gefahr zu tragen hat. Dieser Ausdruck entspricht einer der im zwischenstaatlichen Handelsverkehr üblichen Klauseln, die von der Internationalen Handelskammer im Jahre 1936 unter der Bezeichnung Incoterme in französischer, deutscher und englischer Sprache veröffentlicht wurden (Nr. 92 ihrer Drucksorten). Den Incoterme haben vorbehaltlos zahlreiche Staaten, u. a. Deutschland und Österreich zugestimmt. Der Ausdruck "frei (franko) Waggon" (franco Wagen, free on rail) bedeutet nunmehr im zwischenstaatlichen Verkehr u. a. auch, daß der Verkäufer alle Kosten und Gefahren bis zu dem Zeitpunkt zu tragen hat, in dem der beladene Waggon der Eisenbahngesellschaft ausgehändigt worden ist (Baumbach - Duden, Kurzkommentar zum HGB., 8. Aufl., S. 517). Es besteht kein Anlaß, in dieser Hinsicht im vorliegenden Fall dem von den Streitteilen verwendeten Ausdruck eine andere Bedeutung beizulegen, als sie im innerstaatlichen und zwischenstaatlichen kaufmännischen Verkehr üblich ist. Der Beklagte hat sich selbst als routinierter Holzhändler bezeichnet, der über den Vorgang bei der Übernahme des Holzes und deren Rechtsfolgen keinesfalls im Zweifel gewesen sei. Er kann sich daher nicht darauf berufen, daß er sich über die Bedeutung des Ausdruckes "franko Waggon" im unklaren gewesen ist.Die Rechtsrüge des Revisionswerbers ist begrundet. Gemäß Paragraph 346, HGB. ist unter Kaufleuten in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen. Ob der Beklagte als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches anzusehen ist, wurde im Verfahren nicht erörtert. Wenn aber auch der Handelsbrauch nur unter Kaufleuten gilt, so ist doch bei allen Willenserklärungen die Verkehrssitte zu berücksichtigen, sofern diese Verkehrssitte auch im Verkehr mit Nichtkaufleuten besteht. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, daß der Ausdruck "franko Waggon" im Holzhandel die Bedeutung hat, daß der Verkäufer bis zur Verladung im Waggon die Gefahr zu tragen hat. Dieser Ausdruck entspricht einer der im zwischenstaatlichen Handelsverkehr üblichen Klauseln, die von der Internationalen Handelskammer im Jahre 1936 unter der Bezeichnung Incoterme in französischer, deutscher und englischer Sprache veröffentlicht wurden (Nr. 92 ihrer Drucksorten). Den Incoterme haben vorbehaltlos zahlreiche Staaten, u. a. Deutschland und Österreich zugestimmt. Der Ausdruck "frei (franko) Waggon" (franco Wagen, free on rail) bedeutet nunmehr im zwischenstaatlichen Verkehr u. a. auch, daß der Verkäufer alle Kosten und Gefahren bis zu dem Zeitpunkt zu tragen hat, in dem der beladene Waggon der Eisenbahngesellschaft ausgehändigt worden ist (Baumbach - Duden, Kurzkommentar zum HGB., 8. Aufl., S. 517). Es besteht kein Anlaß, in dieser Hinsicht im vorliegenden Fall dem von den Streitteilen verwendeten Ausdruck eine andere Bedeutung beizulegen, als sie im innerstaatlichen und zwischenstaatlichen kaufmännischen Verkehr üblich ist. Der Beklagte hat sich selbst als routinierter Holzhändler bezeichnet, der über den Vorgang bei der Übernahme des Holzes und deren Rechtsfolgen keinesfalls im Zweifel gewesen sei. Er kann sich daher nicht darauf berufen, daß er sich über die Bedeutung des Ausdruckes "franko Waggon" im unklaren gewesen ist.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der früher in derselben Sache ergangenen Entscheidung darauf verwiesen, daß der Beklagte die Gefahr des Unterganges des Holzes zu tragen hat, wenn die Übergabe in Erfüllung des Kaufvertrages durch Waggonverladung in S. zu geschehen hatte. Da der Beklagte den Kaufvertrag franko Waggon, also erst durch die Verladung in den Waggon zu erfüllen hatte, kommen die gesetzlichen Bestimmungen über die Verteilung, den Übergang der Gefahr und über die Folgen der Gefahrtragung, die nachgiebiges Recht sind, nicht in Betracht. Es steht den Parteien frei, einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Gefahrenüberganges festzusetzen oder einen Stichtag zu vereinbaren, bis zu welchem der Veräußerer die Gefahr und die Lasten zu tragen hat. Die Klausel würde um ihre Bedeutung gebracht, wenn der Verkäufer nach der Vermessung und Aussonderung nur mehr im Falle eines Verschuldens schadenersatzpflichtig wäre. Da der Beklagte für die Erfüllung des Vertrages durch Verladung am Bahnhof in S. einzustehen hat, ist das Klagebegehren begrundet.