Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist nicht zulässig.
Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Zur Unterhaltsbemessung gehört die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (EFSlg 49.862 u.v.a.). Der Hinweis des Rechtsmittelwerbers auf notwendige Ausgaben für die Berufsausübung und den hiefür benötigten PKW betreffen ausschließlich die Leistungsfähigkeit. Ebenso die Behauptung, der Vater sei auf Zuwendungen seiner Mutter angewiesen. Insofern ist der Revisionsrekurs daher gemäß § 14 Abs 2 AußStrG nicht zulässig. Soweit der Vater ausführt, seine Aufwendungen für die Bekleidung der Kinder seien zu berücksichtigen, weil sich die Mutter nicht um die ordentliche Bekleidung kümmere, es sei auch auf die Urlaubskosten Bedacht zu nehmen, steht § 14 Abs 2 AußStrG dem Rechtsmittel nicht entgegen, da die Frage, ob bestimmte Leistungen als Erfüllung der Unterhaltspflicht zu gelten haben, den Grund des Anspruches betrifft (EFSlg 49.363, 49.899 u.a.). Die Behauptung, die Mutter verwende die Unterhaltsleistungen des Vaters nicht für die Kinder, sondern für ihre eigenen Zwecke, betrifft ebenfalls nicht die Unterhaltsbemessung.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Zur Unterhaltsbemessung gehört die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (EFSlg 49.862 u.v.a.). Der Hinweis des Rechtsmittelwerbers auf notwendige Ausgaben für die Berufsausübung und den hiefür benötigten PKW betreffen ausschließlich die Leistungsfähigkeit. Ebenso die Behauptung, der Vater sei auf Zuwendungen seiner Mutter angewiesen. Insofern ist der Revisionsrekurs daher gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG nicht zulässig. Soweit der Vater ausführt, seine Aufwendungen für die Bekleidung der Kinder seien zu berücksichtigen, weil sich die Mutter nicht um die ordentliche Bekleidung kümmere, es sei auch auf die Urlaubskosten Bedacht zu nehmen, steht Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG dem Rechtsmittel nicht entgegen, da die Frage, ob bestimmte Leistungen als Erfüllung der Unterhaltspflicht zu gelten haben, den Grund des Anspruches betrifft (EFSlg 49.363, 49.899 u.a.). Die Behauptung, die Mutter verwende die Unterhaltsleistungen des Vaters nicht für die Kinder, sondern für ihre eigenen Zwecke, betrifft ebenfalls nicht die Unterhaltsbemessung.
Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigte, wäre ein Revisionsrekurs gemäß § 16 AußStrG aber nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität zulässig. Derartige Gründe werden im Revisionsrekurs aber nicht geltend gemacht. Für das Vorliegen einer begangenen Nullität oder Aktenwidrigkeit besteht keinerlei Anhaltspunkt, und auch eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor. Eine solche ist nämlich nur dann gegeben, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EFSlg 44.642 u.v.a.). Die Ansicht des Rekursgerichtes, die Ausgaben für die Bekleidung der Kinder und für die gemeinsam mit den Kindern verbrachten Urlaube seien als Naturalzuwendungen nicht zu berücksichtigen, steht aber mit keiner gesetzlichen Regelung in WiderspruchDa das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigte, wäre ein Revisionsrekurs gemäß Paragraph 16, AußStrG aber nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität zulässig. Derartige Gründe werden im Revisionsrekurs aber nicht geltend gemacht. Für das Vorliegen einer begangenen Nullität oder Aktenwidrigkeit besteht keinerlei Anhaltspunkt, und auch eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor. Eine solche ist nämlich nur dann gegeben, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EFSlg 44.642 u.v.a.). Die Ansicht des Rekursgerichtes, die Ausgaben für die Bekleidung der Kinder und für die gemeinsam mit den Kindern verbrachten Urlaube seien als Naturalzuwendungen nicht zu berücksichtigen, steht aber mit keiner gesetzlichen Regelung in Widerspruch
(vgl. EFSlg 49.943). Das gleiche gilt für die Ausführungen des Rekursgerichtes, die Frage der widmungsgemäßen Verwendung der Unterhaltsbeträge sei nicht Gegenstand des Unterhaltsverfahrens. Der Revisionsrekurs ist daher, soweit nicht schon die Vorschriften des § 14 Abs 2 AußStrG zur Anwendung gelangt, gemäß § 16 AußStrG unzulässig.vergleiche EFSlg 49.943). Das gleiche gilt für die Ausführungen des Rekursgerichtes, die Frage der widmungsgemäßen Verwendung der Unterhaltsbeträge sei nicht Gegenstand des Unterhaltsverfahrens. Der Revisionsrekurs ist daher, soweit nicht schon die Vorschriften des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG zur Anwendung gelangt, gemäß Paragraph 16, AußStrG unzulässig.
Aus diesen Gründen mußte der Revisionsrekurs zurückgewiesen werden.