Begründung:
Walter S***** lud die im selben Haus wie er wohnende Klägerin am Morgen des 30.10.1987 ein, in seinem Fahrzeug mitzufahren, die Klägerin nahm diese Einladung an. Die beiden gingen in die Garage, in der sich das am Vorabend abgestellte Fahrzeug befand. Es handelte sich um einen VW-Transporter, bei dem im Gegensatz zum Vorgängermodell der Haltegriff für den Beifahrer nicht über dem Handschuhfach, sondern an der A-Säule angebracht war. Die Beleuchtungsverhältnisse in der Garage waren schlecht, die Leuchtröhre in der Nähe des Fahrzeuges war nicht in Betrieb, das Garagentor war geschlossen. Walter S***** sperrte die Beifahrertür auf und ging zur Fahrertür, um diese ebenfalls aufzusperren. Erst bei Öffnen dieser Tür hätte sich die Innenbeleuchtung des Fahrzeuges automatisch eingeschaltet. Die Klägerin, die schon oft mit ihrem Bruder im Vorgängermodell des Fahrzeuges des Walter S***** mitgefahren war, versuchte, noch bevor die Fahrertür geöffnet war, einzusteigen. Da sie über dem Handschuhfach keinen Haltegriff fand und vom Haltegriff über der A-Säule nichts wußte, griff sie mit der rechten Hand in das offene Handschuhfach und hielt sich an dessen Oberkante fest, um sich in das Wageninnere zu ziehen. Dabei fügte sie sich an der messerscharfen Blechkante Schnittverletzungen (Durchtrennung der Sehnen zweier Finger) zu. Walter S***** hatte von der messerscharfen Kante im Handschuhfach keine Kenntnis, er hatte daran keine Veränderung vorgenommen, das Fahrzeug befand sich im Originalzustand. Die Beifahrer, die Walter S***** vor diesem Vorfall mitgenommen hatte, konnten ohne Probleme in das Fahrzeug einsteigen. Der Sachverständige besichtigte zwei andere Fahrzeuge desselben Typs und stellte fest, daß bei diesen dieses Blech zwar kantig, aber nich so scharf war wie beim Fahrzeug des Walter S*****.
Gestützt auf Verschulden des Walter S***** und die Vorschriften des EKHG begehrt die Klägerin einen Schadenersatzbetrag von S 150.000 samt Zinsen, außerdem stellte sie ein Feststellungsbegehren.
Die Beklagte wendete ein, Walter S***** treffe kein Verschulden, der Unfall habe sich nicht beim Betrieb des Fahrzeuges ereignet, außerdem habe es sich um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 EKHG gehandelt. Walter S***** habe nicht damit rechnen müssen, daß Mängel an der Innenausstattung des neu zugelassenen Fahrzeuges vorhanden seien und daß sich die Klägerin im Handschuhfach anhalten werde. Die Verletzung sei auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen, die bei schlechten Sichtverhältnissen eingestiegen sei und sich in einem Bereich angehalten habe, der hiefür nicht vorgesehen gewesen sei.Die Beklagte wendete ein, Walter S***** treffe kein Verschulden, der Unfall habe sich nicht beim Betrieb des Fahrzeuges ereignet, außerdem habe es sich um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 9, EKHG gehandelt. Walter S***** habe nicht damit rechnen müssen, daß Mängel an der Innenausstattung des neu zugelassenen Fahrzeuges vorhanden seien und daß sich die Klägerin im Handschuhfach anhalten werde. Die Verletzung sei auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen, die bei schlechten Sichtverhältnissen eingestiegen sei und sich in einem Bereich angehalten habe, der hiefür nicht vorgesehen gewesen sei.
Das Erstgericht wies das Leistungs- und das Feststellungsbegehren ab. Es verneinte ein Verschulden des Walter S*****, weil dieser von der gefährlichen Beschaffenheit des Handschuhfaches nichts gewußt habe. Das auf einer nichtöffentlichen Verkehrsfläche stehende Fahrzeug habe auch keine Betriebsgefahr dargestellt, die Ausstattung des Handschuhfaches sei nicht einer Betriebseinrichtung zuzurechnen, von welcher eine für den Kraftfahrzeugbetrieb eigentümliche Gefahr ausgehe. Eine Haftung der Beklagten nach den Bestimmungen des EKHG scheide daher ebenfalls aus. Außerdem habe der Halter des Fahrzeuges den Eintritt des schädigenden Ereignisses trotz Beachtung aller nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt nicht verhindern können. Es liege daher ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 Abs 1 EKHG vor, weshalb die Voraussetzungen für die Haftungsbefreiung nach dieser Gesetzesstelle gegeben seien. Der Unfall sei allein durch das Verhalten der Klägerin herbeigeführt worden, welche sich trotz der Sichtbarkeit des Haltegriffes an der A-Säule am Handschuhfach, welches zweifelsfrei nicht zum Festhalten gedacht und ausgestattet gewesen sei, festgehalten habe. Der Beklagten komme daher auch die Haftungsbefreiung nach § 9 Abs 2 EKHG zugute.Das Erstgericht wies das Leistungs- und das Feststellungsbegehren ab. Es verneinte ein Verschulden des Walter S*****, weil dieser von der gefährlichen Beschaffenheit des Handschuhfaches nichts gewußt habe. Das auf einer nichtöffentlichen Verkehrsfläche stehende Fahrzeug habe auch keine Betriebsgefahr dargestellt, die Ausstattung des Handschuhfaches sei nicht einer Betriebseinrichtung zuzurechnen, von welcher eine für den Kraftfahrzeugbetrieb eigentümliche Gefahr ausgehe. Eine Haftung der Beklagten nach den Bestimmungen des EKHG scheide daher ebenfalls aus. Außerdem habe der Halter des Fahrzeuges den Eintritt des schädigenden Ereignisses trotz Beachtung aller nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt nicht verhindern können. Es liege daher ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, EKHG vor, weshalb die Voraussetzungen für die Haftungsbefreiung nach dieser Gesetzesstelle gegeben seien. Der Unfall sei allein durch das Verhalten der Klägerin herbeigeführt worden, welche sich trotz der Sichtbarkeit des Haltegriffes an der A-Säule am Handschuhfach, welches zweifelsfrei nicht zum Festhalten gedacht und ausgestattet gewesen sei, festgehalten habe. Der Beklagten komme daher auch die Haftungsbefreiung nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG zugute.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt. Das Gericht zweiter Instanz teilte die Ansicht des Erstgerichtes, Walter S***** treffe kein Verschulden. Zur Frage der Haftung nach den Vorschriften des EKHG führte das Berufungsgericht aus, nach nunmehr herrschender Rechtsprechung sei der Begriff des Betriebes im Sinne des § 1 EKHG nicht nur rein maschinentechnisch zu verstehen, sondern auch aus verkehrstechnischen Gesichtspunkten heraus zu beurteilen. Es liege daher ein Betriebsunfall im Sinne des § 1 EKHG auch dann vor, wenn der Unfall nicht im engeren Zusammenhang mit den typischen Betriebsgefahren eines Kraftfahrzeuges stehe, aber doch wenigstens ein adäquater ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung bestehe. Unerheblich sei, ob sich der Unfall beim Betrieb des Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr oder auf einer Privatstraße oder einem Privatgrundstück ereignete. Die Verletzung der Klägerin sei dadurch hervorgerufen worden, daß sie sich beim Einsteigen an einem Blech im Bereich des Handschuhfaches, also an einem Teil der Inneneinrichtung, festgehalten habe. Die Blechverkleidung oder die sonstige Inneneinrichtung eines Kraftfahrzeuges gehöre jedoch zu dessen Betriebseinrichtung, wenn sie für die Verkehrssicherheit Bedeutung habe. Die Verkehrssicherheit umfasse nicht nur die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, sondern auch die Sicherheit der Insassen des Kraftfahrzeuges. Denn in § 4 Abs 1 KFG sei festgelegt, daß Kraftfahrzeuge verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein müssen, was in Abs 2 dieser Bestimmung dahingehend näher erläutert werde, daß die Bauweise der Ausrüstung eines Kraftfahrzeuges so beschaffen sein muß, daß bei einem sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker noch für die beförderten Personen oder anderer Straßenbenützer entstehen können. Scharfkantige Blechteile wie im vorliegenden Fall das Blech im Bereich des Handschuhfaches könnten, wie der gegenständliche Unfall zeige, die Sicherheit der Insassen des Kraftfahrzeuges gefährden. Derartige Teile gehörten daher zu den die Vekehrssicherheit betreffenden Bau- bzw Ausrüstungsteilen eines Kraftfahrzeuges. Der Mangel (messerscharfe Kante am Blech im Bereich des Handschuhfaches) sei auch adäquat ursächlich für die Verletzungen der Klägerin gewesen. Denn es sei keineswegs ungewöhnlich, daß sich einsteigende Beifahrer an anderen Fahrzeugteilen als den dafür eigentlich vorgesehenen Haltegriffen festhalten. Wenn ein solcher Teil entgegen der Bestimmung des § 4 KFG mit einer messerscharfen Kante versehen sei, so sei es geradezu typisch, daß dadurch Verletzungen entstehen könnten. Der Unfall habe sich daher beim Betrieb im Sinne des § 1 EKHG ereignet. Der Blechteil im Bereich des Handschuhfaches habe nicht den im § 4 KFG gestellten Anforderungen entsprochen, es sei daher ein Fehler in der Beschaffenheit im Sinne des § 9 Abs 1 EKHG vorgelegen, weshalb sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf eine Haftungsbefreiung nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung berufen könne. Eine Haftung nach den Bestimmungen des EKHG sei daher gegeben. Ein Mitverschulden der Klägerin sei auszuschließen, da die Gefährlichkeit des Blechteiles im Bereich des Handschuhfaches für sie nicht erkennbar gewesen sei. Das Erstgericht habe sich aufgrund seiner Rechtsansicht mit der Höhe des Begehrens nicht auseinandergesetzt und habe hiezu auch keine Beweise aufgenommen. Aus diesem Grund sei die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt. Das Gericht zweiter Instanz teilte die Ansicht des Erstgerichtes, Walter S***** treffe kein Verschulden. Zur Frage der Haftung nach den Vorschriften des EKHG führte das Berufungsgericht aus, nach nunmehr herrschender Rechtsprechung sei der Begriff des Betriebes im Sinne des Paragraph eins, EKHG nicht nur rein maschinentechnisch zu verstehen, sondern auch aus verkehrstechnischen Gesichtspunkten heraus zu beurteilen. Es liege daher ein Betriebsunfall im Sinne des Paragraph eins, EKHG auch dann vor, wenn der Unfall nicht im engeren Zusammenhang mit den typischen Betriebsgefahren eines Kraftfahrzeuges stehe, aber doch wenigstens ein adäquater ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung bestehe. Unerheblich sei, ob sich der Unfall beim Betrieb des Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr oder auf einer Privatstraße oder einem Privatgrundstück ereignete. Die Verletzung der Klägerin sei dadurch hervorgerufen worden, daß sie sich beim Einsteigen an einem Blech im Bereich des Handschuhfaches, also an einem Teil der Inneneinrichtung, festgehalten habe. Die Blechverkleidung oder die sonstige Inneneinrichtung eines Kraftfahrzeuges gehöre jedoch zu dessen Betriebseinrichtung, wenn sie für die Verkehrssicherheit Bedeutung habe. Die Verkehrssicherheit umfasse nicht nur die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, sondern auch die Sicherheit der Insassen des Kraftfahrzeuges. Denn in Paragraph 4, Absatz eins, KFG sei festgelegt, daß Kraftfahrzeuge verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein müssen, was in Absatz 2, dieser Bestimmung dahingehend näher erläutert werde, daß die Bauweise der Ausrüstung eines Kraftfahrzeuges so beschaffen sein muß, daß bei einem sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker noch für die beförderten Personen oder anderer Straßenbenützer entstehen können. Scharfkantige Blechteile wie im vorliegenden Fall das Blech im Bereich des Handschuhfaches könnten, wie der gegenständliche Unfall zeige, die Sicherheit der Insassen des Kraftfahrzeuges gefährden. Derartige Teile gehörten daher zu den die Vekehrssicherheit betreffenden Bau- bzw Ausrüstungsteilen eines Kraftfahrzeuges. Der Mangel (messerscharfe Kante am Blech im Bereich des Handschuhfaches) sei auch adäquat ursächlich für die Verletzungen der Klägerin gewesen. Denn es sei keineswegs ungewöhnlich, daß sich einsteigende Beifahrer an anderen Fahrzeugteilen als den dafür eigentlich vorgesehenen Haltegriffen festhalten. Wenn ein solcher Teil entgegen der Bestimmung des Paragraph 4, KFG mit einer messerscharfen Kante versehen sei, so sei es geradezu typisch, daß dadurch Verletzungen entstehen könnten. Der Unfall habe sich daher beim Betrieb im Sinne des Paragraph eins, EKHG ereignet. Der Blechteil im Bereich des Handschuhfaches habe nicht den im Paragraph 4, KFG gestellten Anforderungen entsprochen, es sei daher ein Fehler in der Beschaffenheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, EKHG vorgelegen, weshalb sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf eine Haftungsbefreiung nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung berufen könne. Eine Haftung nach den Bestimmungen des EKHG sei daher gegeben. Ein Mitverschulden der Klägerin sei auszuschließen, da die Gefährlichkeit des Blechteiles im Bereich des Handschuhfaches für sie nicht erkennbar gewesen sei. Das Erstgericht habe sich aufgrund seiner Rechtsansicht mit der Höhe des Begehrens nicht auseinandergesetzt und habe hiezu auch keine Beweise aufgenommen. Aus diesem Grund sei die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte bekämpft den Beschluß des Berufungsgerichtes mit Rekurs, in welchem die Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichtes beantragt wird.
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.