Mit diesen Ausführungen vermag die Testamentserbin keine offenbare Gesetzwidrigkeit aufzuzeigen. Sie macht also keinen gemäß § 16 AußStrG tauglichen Anfechtungsgrund geltend, weshalb der Revisionsrekurs nicht zulässig ist.Mit diesen Ausführungen vermag die Testamentserbin keine offenbare Gesetzwidrigkeit aufzuzeigen. Sie macht also keinen gemäß Paragraph 16, AußStrG tauglichen Anfechtungsgrund geltend, weshalb der Revisionsrekurs nicht zulässig ist.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 3 Ob 524/83 auf Grund eines ordentlichen Revisionsrekurses ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Bewilligung der schriftlichen Abhandlungspflege im Sinne des § 3 Abs.1 GerichtskommissärG seien nicht gegeben, wenn nicht aktenkundig sei, daß sich erbserklärter Erbe und Noterbe über die Führung der Abhandlung auf schriftlichem Weg einig seien. Den Ausführungen im Revisionsrekurs über den Wortlaut des § 117 AußStrG ist entgegenzuhalten, daß diese Vorschrift durch § 3 Abs.1 GerichtskommissärG verdeutlicht wurde (Edelbacher, Verfahren außer Streitsachen, Anm.2 zu § 117 AußStrG, S 317). Danach ist aber ein Antrag 'der Parteien' notwendig. Daraus wurde die Notwendigkeit eines Antrages aller Parteien abgeleitet (EvBl.1977/44). Auch der Noterbe ist aber Beteiligter im Verlassenschaftsverfahren (EFSlg.37.206 uva). Die Ausführungen im Revisionsrekurs, der Noterbe sei nur Beteiligter, aber nicht Partei, sind verfehlt, weil das Außerstreitgesetz die Verfahrenssubjekte teils Parteien (§§ 1, 2, 4, 5, 9, 10, 19), teils Beteiligte (§§ 2 Abs.2 Z 7, 51, 62, 103, 180), in manchen Fällen aber auch Teilnehmende (§§ 2 Abs.2 Z 10, § 12 Abs.2) oder Teilnehmer (§§ 27, 45) nennt (Dolinar, österr. Außerstreitverfahrensrecht, Allgem. Teil 52). Von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit kann daher keine Rede sein, weshalb der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen werden mußte.Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 3 Ob 524/83 auf Grund eines ordentlichen Revisionsrekurses ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Bewilligung der schriftlichen Abhandlungspflege im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, GerichtskommissärG seien nicht gegeben, wenn nicht aktenkundig sei, daß sich erbserklärter Erbe und Noterbe über die Führung der Abhandlung auf schriftlichem Weg einig seien. Den Ausführungen im Revisionsrekurs über den Wortlaut des Paragraph 117, AußStrG ist entgegenzuhalten, daß diese Vorschrift durch Paragraph 3, Absatz eins, GerichtskommissärG verdeutlicht wurde (Edelbacher, Verfahren außer Streitsachen, Anm.2 zu Paragraph 117, AußStrG, S 317). Danach ist aber ein Antrag 'der Parteien' notwendig. Daraus wurde die Notwendigkeit eines Antrages aller Parteien abgeleitet (EvBl.1977/44). Auch der Noterbe ist aber Beteiligter im Verlassenschaftsverfahren (EFSlg.37.206 uva). Die Ausführungen im Revisionsrekurs, der Noterbe sei nur Beteiligter, aber nicht Partei, sind verfehlt, weil das Außerstreitgesetz die Verfahrenssubjekte teils Parteien (Paragraphen eins, 2, 4, 5, 9, 10, 19,), teils Beteiligte (Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 7, 51, 62, 103, 180,), in manchen Fällen aber auch Teilnehmende (Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 10,, Paragraph 12, Absatz 2,) oder Teilnehmer (Paragraphen 27, 45,) nennt (Dolinar, österr. Außerstreitverfahrensrecht, Allgem. Teil 52). Von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit kann daher keine Rede sein, weshalb der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen werden mußte.