Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.
Die in Lehre und Rechtsprechung nicht einhellig beantwortete Frage, ob die Vorschrift des § 30 Abs.2 ZPO auch im Außerstreitverfahren anzuwenden ist, braucht nicht erörtert zu werden. Gemäß § 30 Abs.3 ZPO kann bei Bezirksgerichten die Erklärung über die erteilte Bevollmächtigung, wenn die Partei bei einer in der Streitsache anberaumten Tagsatzung mit dem Bevollmächtigten persönlich zu Gericht erscheint, auch zu gerichtlichen Protokoll aufgenommen werden. Aus § 2 Abs.2 Z 3 AußStrG kann nicht entnommen werden, daß im außerstreitigen Verfahren eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden muß. Diese Vorschrift kann vielmehr sinnvoller Weise nur dahin verstanden werden, daß sich das Gericht die sichere Überzeugung vom Vorliegen der Vollmacht zu verschaffen hat (Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des OGH OJZ 1985, 259). Erklärt der Vollmachtgeber in Anwesenheit des Bevollmächtigten vor Gericht, er habe die Vollmacht erteilt, dann kann die Überzeugung des Gerichtes vom Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses keinesfalls geringer sein als bei schriftlicher Vollmachtsvorlage. § 30 Abs.3 ZPO ist daher auch im außerstreitigen Verfahren anzuwenden. Da der ue.Vater am 28.6.1985 bei einer Vernehmung in Gegenwart des Dr.J*** erklärte, er habe diesem Vollmacht erteilt, ist davon auszugehen, daß Dr.J*** bereits seit 28.6.1985 Vertreter des ue.Vaters im Unterhaltsverfahren ist. Der Vorlage einer Vollmachtsurkunde bedurfte es also nicht. Aus diesem Grund war gemäß § 6 AußStrG und § 93 ZPO die Entscheidung des Erstgerichtes Dr.J*** zuzustellen, die Zustellung an den ue.Vater konnte den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht auslösen (EFSlg.39.568, 39.569). Daran vermag der Umstand, daß Rechtsanwalt Dr.Harald J*** mit Disziplinarerkenntnis die Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer von 6 Monaten bis 24.5.1986 eingestellt worden war, Dr.J*** im Zeitpunkt der Zustellung daher nicht berechtigt war, als Rechtsanwalt einzuschreiten, deshalb nichts zu ändern, weil im Verfahren außer Streitsachen kein Anwaltszwang besteht. Auch wenn eine Person zum Vertreter bestellt wurde, die nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist, hat die Zustellung an diese zu erfolgen (37.165). Die Rechtsmittelfrist begann daher erst mit der Zustellung des Beschlusses des Erstgerichtes an Dr.J***, weshalb der von Dr.P*** eingebrachte Rekurs nicht verspätet ist. Aus diesen Gründen mußte der Beschluß des Rekursgerichtes aufgehoben werden.Die in Lehre und Rechtsprechung nicht einhellig beantwortete Frage, ob die Vorschrift des Paragraph 30, Absatz 2, ZPO auch im Außerstreitverfahren anzuwenden ist, braucht nicht erörtert zu werden. Gemäß Paragraph 30, Absatz 3, ZPO kann bei Bezirksgerichten die Erklärung über die erteilte Bevollmächtigung, wenn die Partei bei einer in der Streitsache anberaumten Tagsatzung mit dem Bevollmächtigten persönlich zu Gericht erscheint, auch zu gerichtlichen Protokoll aufgenommen werden. Aus Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG kann nicht entnommen werden, daß im außerstreitigen Verfahren eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden muß. Diese Vorschrift kann vielmehr sinnvoller Weise nur dahin verstanden werden, daß sich das Gericht die sichere Überzeugung vom Vorliegen der Vollmacht zu verschaffen hat (Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des OGH OJZ 1985, 259). Erklärt der Vollmachtgeber in Anwesenheit des Bevollmächtigten vor Gericht, er habe die Vollmacht erteilt, dann kann die Überzeugung des Gerichtes vom Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses keinesfalls geringer sein als bei schriftlicher Vollmachtsvorlage. Paragraph 30, Absatz 3, ZPO ist daher auch im außerstreitigen Verfahren anzuwenden. Da der ue.Vater am 28.6.1985 bei einer Vernehmung in Gegenwart des Dr.J*** erklärte, er habe diesem Vollmacht erteilt, ist davon auszugehen, daß Dr.J*** bereits seit 28.6.1985 Vertreter des ue.Vaters im Unterhaltsverfahren ist. Der Vorlage einer Vollmachtsurkunde bedurfte es also nicht. Aus diesem Grund war gemäß Paragraph 6, AußStrG und Paragraph 93, ZPO die Entscheidung des Erstgerichtes Dr.J*** zuzustellen, die Zustellung an den ue.Vater konnte den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht auslösen (EFSlg.39.568, 39.569). Daran vermag der Umstand, daß Rechtsanwalt Dr.Harald J*** mit Disziplinarerkenntnis die Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer von 6 Monaten bis 24.5.1986 eingestellt worden war, Dr.J*** im Zeitpunkt der Zustellung daher nicht berechtigt war, als Rechtsanwalt einzuschreiten, deshalb nichts zu ändern, weil im Verfahren außer Streitsachen kein Anwaltszwang besteht. Auch wenn eine Person zum Vertreter bestellt wurde, die nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist, hat die Zustellung an diese zu erfolgen (37.165). Die Rechtsmittelfrist begann daher erst mit der Zustellung des Beschlusses des Erstgerichtes an Dr.J***, weshalb der von Dr.P*** eingebrachte Rekurs nicht verspätet ist. Aus diesen Gründen mußte der Beschluß des Rekursgerichtes aufgehoben werden.