Entscheidungsgründe:
Unter Bezugnahme auf den im Original vorgelegten Wechsel vom 15. Juni 1983 brachte die klagende Partei vor, die beklagte Partei habe sich nach dem Inhalt dieses Wechsels verpflichtet, an den Aussteller, die Firma Franz R*** in Viehhofen, die Wechselsumme von S 127.460,06 zu bezahlen. Der Wechsel sei in der Folge von der klagenden Partei im Eskomptewege erworben und nach Fälligkeit nicht eingelöst worden, sodaß Protest mangels Zahlung habe erhoben werden müssen. Demgemäß werde die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages beantragt, wonach der beklagten Partei aufzutragen sei, der klagenden Partei die Wechselsumme sowie die Protestkosten und weiteren Kosten zu bezahlen.
Das Erstgericht gab dem gestellten Antrag statt.
Gegen die Erlassung des Wechselzahlungsauftrages erhob die beklagte Partei fristgerecht Einwendungen, in welchen sie dessen Aufhebung begehrte. Als Bezogener des Wechsels sei zwar die G*** GesmbH, also die beklagte Partei, genannt, der Wechsel sei jedoch von Karl G*** unterschrieben worden. Dieser sei nicht Geschäftsführer der Gesellschaft, sodaß er diese Gesellschaft nicht habe verpflichten können. Die Erlassung des Wechselzahlungsauftrages sei gemäß § 557 Abs 2 ZPO unzulässig gewesen, weil bei Unterfertigung einer Wechselerklärung durch einen Machthaber die Vollmacht des Machtgebers vorliegen müsse, was hier nicht der Fall gewesen sei. Im übrigen bestritt die beklagte Partei ihre Zahlungspflicht mit Einwendungen auch aus dem Grundgeschäft.Gegen die Erlassung des Wechselzahlungsauftrages erhob die beklagte Partei fristgerecht Einwendungen, in welchen sie dessen Aufhebung begehrte. Als Bezogener des Wechsels sei zwar die G*** GesmbH, also die beklagte Partei, genannt, der Wechsel sei jedoch von Karl G*** unterschrieben worden. Dieser sei nicht Geschäftsführer der Gesellschaft, sodaß er diese Gesellschaft nicht habe verpflichten können. Die Erlassung des Wechselzahlungsauftrages sei gemäß Paragraph 557, Absatz 2, ZPO unzulässig gewesen, weil bei Unterfertigung einer Wechselerklärung durch einen Machthaber die Vollmacht des Machtgebers vorliegen müsse, was hier nicht der Fall gewesen sei. Im übrigen bestritt die beklagte Partei ihre Zahlungspflicht mit Einwendungen auch aus dem Grundgeschäft.
Das Erstgericht hielt nach Durchführung der mündlichen Verhandlung den Wechselzahlungsauftrag aufrecht und erklärte die beklagte Partei zur Zahlung im Sinne des Begehrens der klagenden Partei schuldig. Es stellte fest, daß Monika G*** seit dem 5. Dezember 1979 alleinige Geschäftsführerin der am 6. November 1979
gegründeten beklagten Partei ist. Ihr Ehemann, Karl G***, im Hauptberuf ÖBB-Beamter, leitet mit ihr gemeinsam die Gesellschaft und erledigt im Rahmen des von der Gesellschaft betriebenen Handels mit Türen und Fenstern zusammen mit Vertretern den Verkauf außer Haus. Er unterfertigt ebenso wie Monika G*** die Geschäftspost unter Verwendung der Firmenstampiglie, und zwar ohne irgendeinen Zusatz zu seiner Unterschrift. Am 25. April 1983
bestellte er bei Franz R*** Fenster und Türen und unterfertigte über dessen Ersuchen zur Abdeckung des Kaufpreises am 15. Juni 1983 den klagsgegenständlichen, per 16. September 1983 fälligen Wechsel in der Absicht, die Gesellschaft zu verpflichten, wobei er die Firmenstampiglie verwendete, jedoch keinerlei Zusatz zu seiner Unterschrift anbrachte. Die Geschäftsführerin, Monika G***, erhielt von diesem Wechselakzept nachträglich Kenntnis, insbesondere auch durch ein Schreiben der klagenden Partei. Sie erklärte sich damit einverstanden. Da die Lieferung des Franz R*** an die beklagte Partei behauptetermaßen mangelhaft war, teilte diese dem Franz R*** und der klagenden Partei in der Folge mit, daß "der Wechsel nicht fällig sei". Der Wechsel wurde von der klagenden Partei an ein anderes Kreditinstitut indossiert, ging am 20. September 1983 zu Protest und sodann im Rückgriffsweg wieder an die klagende Partei zurück.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, Karl G*** habe die beklagte Partei wechselmäßig verpflichtet, obwohl er nicht ihr Geschäftsführer sei. Die Geschäftsführerin, mit der er gemeinsam die Gesellschaft leite, habe ihn schlüssig auch zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten ermächtigt und dem gegenständlichen Akzept nachträglich zugestimmt. Die Bestimmung des § 557 Abs 2 ZPO sei vorliegendenfalls nicht anwendbar, weil nicht erkennbar gewesen sei, daß das Wechselakzept nicht vom Geschäftsführer der beklagten Partei, sondern von einem Bevollmächtigten erfolgt sei. Auf die von der beklagten Partei erhobenen Einwendungen aus dem Grundgeschäft könne nur im Rahmen des Art. 17 WG Bedacht genommen werden, diesbezügliche Anhaltspunkte lägen aber in keiner Weise vor.In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, Karl G*** habe die beklagte Partei wechselmäßig verpflichtet, obwohl er nicht ihr Geschäftsführer sei. Die Geschäftsführerin, mit der er gemeinsam die Gesellschaft leite, habe ihn schlüssig auch zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten ermächtigt und dem gegenständlichen Akzept nachträglich zugestimmt. Die Bestimmung des Paragraph 557, Absatz 2, ZPO sei vorliegendenfalls nicht anwendbar, weil nicht erkennbar gewesen sei, daß das Wechselakzept nicht vom Geschäftsführer der beklagten Partei, sondern von einem Bevollmächtigten erfolgt sei. Auf die von der beklagten Partei erhobenen Einwendungen aus dem Grundgeschäft könne nur im Rahmen des Artikel 17, WG Bedacht genommen werden, diesbezügliche Anhaltspunkte lägen aber in keiner Weise vor.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil mit der Maßgabe, daß der Wechselzahlungsauftrag aufgehoben wurde. Es erklärte die Revision für zulässig. Nach seiner Ansicht habe Karl G*** zwar die Erklärung der Wechselannahme nicht in der Eigenschaft eines gesetzlichen Vertreters der beklagten Partei abgegeben, diese aber kraft rechtsgeschäftlicher Bevollmächtigung wirksam vertreten, weil die Geschäftsführerin der Gesellschaft sein Handeln zumindest schlüssig genehmigt und dieses Einverständnis gegenüber Franz R*** und der klagenden Partei erklärt habe. Die Bestimmung des § 557 Abs 2 ZPO regle nicht den Fall des vollmachtlosen Handelns eines Scheinvertreters, sondern fordere bloß die Vorlage einer Vollmacht bei Unterfertigung einer Wechselerklärung durch den Machtgeber. Ein Zahlungsauftrag sei daher auch bei Vorlage einer schriftlichen Genehmigungserklärung der beklagten Partei zu erlassen gewesen. Ein solches Schriftstück sei allerdings nicht vorgelegt worden, sodaß die für die Erlassung eines Zahlungsauftrages erforderlichen besonderen Verfahrensvoraussetzungen fehlten. Da der Klagsanspruch selbst aber begründet erscheine, sei lediglich der Zahlungsauftrag aufzuheben, die beklagte Partei aber zur Zahlung zu verurteilen gewesen. Nach Erhebung der Einwendungen habe das Wechselmandatsverfahren nämlich seinen Charakter als Urkundenprozeß verloren, sodaß eine Bevollmächtigung auch auf andere Weise als durch Urkunden nachgewiesen werden könne.Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil mit der Maßgabe, daß der Wechselzahlungsauftrag aufgehoben wurde. Es erklärte die Revision für zulässig. Nach seiner Ansicht habe Karl G*** zwar die Erklärung der Wechselannahme nicht in der Eigenschaft eines gesetzlichen Vertreters der beklagten Partei abgegeben, diese aber kraft rechtsgeschäftlicher Bevollmächtigung wirksam vertreten, weil die Geschäftsführerin der Gesellschaft sein Handeln zumindest schlüssig genehmigt und dieses Einverständnis gegenüber Franz R*** und der klagenden Partei erklärt habe. Die Bestimmung des Paragraph 557, Absatz 2, ZPO regle nicht den Fall des vollmachtlosen Handelns eines Scheinvertreters, sondern fordere bloß die Vorlage einer Vollmacht bei Unterfertigung einer Wechselerklärung durch den Machtgeber. Ein Zahlungsauftrag sei daher auch bei Vorlage einer schriftlichen Genehmigungserklärung der beklagten Partei zu erlassen gewesen. Ein solches Schriftstück sei allerdings nicht vorgelegt worden, sodaß die für die Erlassung eines Zahlungsauftrages erforderlichen besonderen Verfahrensvoraussetzungen fehlten. Da der Klagsanspruch selbst aber begründet erscheine, sei lediglich der Zahlungsauftrag aufzuheben, die beklagte Partei aber zur Zahlung zu verurteilen gewesen. Nach Erhebung der Einwendungen habe das Wechselmandatsverfahren nämlich seinen Charakter als Urkundenprozeß verloren, sodaß eine Bevollmächtigung auch auf andere Weise als durch Urkunden nachgewiesen werden könne.
In ihrer auf § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützten Revision beantragt die beklagte Partei die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens.In ihrer auf Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützten Revision beantragt die beklagte Partei die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens.
Die klagende Partei stellt in ihrer Revisionsbeantwortung den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.