Der Revisionsrekurs ist gerechtfertigt.
Nach ständiger Judikatur genügt für die Annahme einer Erbserklärung die Berufung auf eine dem Inhalt und der äußeren Form nach vorschriftsmäßige letzte Willenserklärung. Notwendig ist also der Ausweis eines rein formell und inhaltlich den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Erbrechtstitels (5 Ob 251/75, 7 Ob 687/77, 1 Ob 503/82 u.a.). Eine Zurückweisung der Erbserklärung kommt nur in Betracht, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, daß das behauptete Erbrecht des Bewerbers nicht besteht, weil das Vorliegen eines gültigen Erbrechtstitels und damit die behauptete Erbeinsetzung mit Bestimmtheit ausgeschlossen werden kann (5 Ob 254/65, 6 Ob 246/68, 6 Ob 502/80, 1 Ob 846/82 u.a.). Vorliegendenfalls hat Gerda E***, geborene T***, die Fotokopie des Testamentes des Erblassers vom 11. Jänner 1977 vorgelegt, ihre Erbserklärung ausdrücklich auf diesen Titel gestützt und behauptet (AS 66), das Original befinde sich beim Notar Dr. K***. Von diesem Testament steht aber fest, daß es der Erblasser vor dem Notar vernichtet und er in der Folge ein notarielles Testament errichtet hat, in welchem er alle früheren letztwilligen Anordnungen auch ausdrücklich widerrief. Somit kommt die Annahme eines - von Gerda E*** selbst gar nicht behaupteten - zufälligen Unterganges (§ 722 ABGB) des Testamentes vom 11.Jänner 1977 nicht in Frage. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß dieses Testament auf Grund eines vor dem Notar gesetzten Willensaktes des Erblassers nicht mehr existiert. Damit scheidet es nach der konkreten Aktenlage als Erbrechtstitel jedenfalls aus. Dies hat Gerda E*** in ihrem gegen den erstgerichtlichen Beschluß gerichteten Rekurs offenbar auch erkannt, denn sie stützt ihre Erbserklärung in diesem nicht mehr, wie in erster Instanz, auf ein schriftliches Testament, sondern behauptet, es handle sich bei dem in Fotokopie vorgelegten Testament vom 11.Jänner 1977 um ein mündliches Testament. Dem ist zu entgegnen, daß das in Fotokopie vorgelegte Testament vom 11.Jänner 1977 im Sinne des § 579 ABGB ein schriftliches Testament darstellt und keinerlei Anhaltspunkte für ein mündliches Testament gemäß § 585 ABGB enthält, somit insbesondere auch die äußere Form eines mündlichen Testamentes fehlt.Nach ständiger Judikatur genügt für die Annahme einer Erbserklärung die Berufung auf eine dem Inhalt und der äußeren Form nach vorschriftsmäßige letzte Willenserklärung. Notwendig ist also der Ausweis eines rein formell und inhaltlich den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Erbrechtstitels (5 Ob 251/75, 7 Ob 687/77, 1 Ob 503/82 u.a.). Eine Zurückweisung der Erbserklärung kommt nur in Betracht, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, daß das behauptete Erbrecht des Bewerbers nicht besteht, weil das Vorliegen eines gültigen Erbrechtstitels und damit die behauptete Erbeinsetzung mit Bestimmtheit ausgeschlossen werden kann (5 Ob 254/65, 6 Ob 246/68, 6 Ob 502/80, 1 Ob 846/82 u.a.). Vorliegendenfalls hat Gerda E***, geborene T***, die Fotokopie des Testamentes des Erblassers vom 11. Jänner 1977 vorgelegt, ihre Erbserklärung ausdrücklich auf diesen Titel gestützt und behauptet (AS 66), das Original befinde sich beim Notar Dr. K***. Von diesem Testament steht aber fest, daß es der Erblasser vor dem Notar vernichtet und er in der Folge ein notarielles Testament errichtet hat, in welchem er alle früheren letztwilligen Anordnungen auch ausdrücklich widerrief. Somit kommt die Annahme eines - von Gerda E*** selbst gar nicht behaupteten - zufälligen Unterganges (Paragraph 722, ABGB) des Testamentes vom 11.Jänner 1977 nicht in Frage. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß dieses Testament auf Grund eines vor dem Notar gesetzten Willensaktes des Erblassers nicht mehr existiert. Damit scheidet es nach der konkreten Aktenlage als Erbrechtstitel jedenfalls aus. Dies hat Gerda E*** in ihrem gegen den erstgerichtlichen Beschluß gerichteten Rekurs offenbar auch erkannt, denn sie stützt ihre Erbserklärung in diesem nicht mehr, wie in erster Instanz, auf ein schriftliches Testament, sondern behauptet, es handle sich bei dem in Fotokopie vorgelegten Testament vom 11.Jänner 1977 um ein mündliches Testament. Dem ist zu entgegnen, daß das in Fotokopie vorgelegte Testament vom 11.Jänner 1977 im Sinne des Paragraph 579, ABGB ein schriftliches Testament darstellt und keinerlei Anhaltspunkte für ein mündliches Testament gemäß Paragraph 585, ABGB enthält, somit insbesondere auch die äußere Form eines mündlichen Testamentes fehlt.
Da Gerda E*** ihre Erbserklärung somit auf keinen die formalgesetzlichen Erfordernisse erfüllenden Erbrechtstitel gestützt hat, war in Abänderung der rekursgerichtlichen Entscheidung der erstgerichtliche Beschluß auf Zurückweisung ihrer Erbserklärung wieder herzustellen.