Begründung:
Der am 6. September 1984 verstorbene und zuletzt in 9571 Sirnitz, Rauscheggen 15, wohnhaft gewesene amerikanische Staatsbürger Ludwig S*** hinterließ seine Ehegattin Aloisia S*** und die großjährigen ehelichen Kinder Erika P*** (P***) geborene S***, Trudy (Gertrude) R*** geborene S***, Ernst S*** und Reinhard S***. In einem am 23. Mai 1973 in New York errichteten Testament setzte er seine Ehefrau Aloisia S*** sowie die Kinder Trudy (Gertrude) R***, Ernst S*** und Reinhard S*** zu Erben ein, die bedingte Erbserklärungen abgaben.
Mit Beschluß vom 26. März 1985, ON 13, nahm das Erstgericht die von der Witwe zu einem Drittel und von den Kindern Ernst S***, Reinhard S*** und Trudy R*** zu je zwei Neunteln des Nachlasses aus dem Berufungsgrund des Testamentes vom 23. Mai 1973 abgegebenen bedingten Erbserklärungen an.
Das Erstgericht traf mit Beschluß vom 13.9.1985, ON 25, folgende Verfügungen: Unter Punkt 1) wurde zur Kenntnis genommen, daß die Tochter des Erblassers Erika P*** trotz ausgewiesener Ladung zur Abhandlung nicht erschienen ist und ihre Pflichtteilsansprüche im Verlassenschaftsverfahren keine Berücksichtigung finden; unter Punkt 2) wurde das Hauptinventar vom 19.8.1985 mit einem reinen Nachlaß von S 8,515.560,20 abhandlungsbehördlich genehmigt und der Abhandlung zugrunde gelegt, unter Punkt 3) wurde die Gebühr des Gerichtskommissärs bemessen, unter Punkt 4) wurden die Erben angewiesen, den Sachverständigen die von ihnen verzeichneten Gebühren zu überweisen, unter Punkt 5) wurde die Bezirkshauptmannschaft St.Veit/Glan von der Verfügungsberechtigung des Erbenvertreters Dr. D*** über den PKW Mercedes des Erblassers verständigt, unter Punkt 6) wurde ausgesprochen, daß die "Finanzanmeldung" durch das Erstgericht erfolgt und unter Punkt 7) wurde erklärt, daß die Einantwortungsurkunde erlassen wird und die Abhandlung beendet ist.
Mit Beschluß vom 13. September 1985, ON 26, wurde der Nachlaß nach Ludwig S*** der Witwe Aloisia S*** zu einem Drittel und zu je zwei Neunteln den Kindern des Erblassers Trudy (Gertrude) R*** geborene S***, Ernst S*** sowie Reinhard
S*** aufgrund der von ihnen aus dem Berufungsgrund des Testamentes vom 23. Mai 1973 abgegebenen und vom Erstgericht angenommenen bedingten Erbserklärungen eingeantwortet. Die Beschlüsse ON 25 und 26 wurden dem Erbenvertreter Dr. D*** am 23. September 1985 und der Tochter des Erblassers, Erika P*** (P***), am 8. Oktober 1985 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 1985 (Einlangen bei Gericht) gab Brigitte S*** geborene V*** aufgrund eines vom Erblasser am 8. Juni 1982 mündlich errichteten Testamentes die bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß ab. Mit Beschluß vom 17. Oktober 1985, ON 31, nahm das Erstgericht diese Erbserklärung an. Das Gericht zweiter Instanz gab dem von Aloisia S***, Ernst S***, Reinhard S*** und Trude (Gertrude) R*** erhobenen Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 17.10.1985, ON 31, nicht Folge; hingegen wurde dem von Brigitte S***, geborene V***, gegen die Einantwortungsurkunde gerichteten Rekurs Folge gegeben, diese und der Beschluß ON 25 aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen. Das Rekursgericht führte aus, nach ständiger Rechtsprechung könne vor Rechtskraft der Einantwortung, die nur eine formelle Rechtskraft darstelle, ein bis dahin am Verfahren nicht beteiligter Erbprätendent noch wirksam eine Erbserklärung abgeben, die vom Abhandlungsgericht, soferne sie den übrigen Erfordernissen entspricht, anzunehmen und dem fortgesetzten Verfahren zugrunde zu legen sei. Sei dieser Erbanwärter aber auf diese Weise ein am Verfahren Beteiligter geworden, dann sei er auch berechtigt, gegen den mit der Erbserklärung nicht im Einklang stehenden Einantwortungsbeschluß Rekurs zu erheben. Da der Einantwortungsbeschluß und der Endbeschluß (Mantelbeschluß) im Abhandlungsverfahren eine Einheit bilden, sei ein nur gegen den Einantwortungsbeschluß erhobener Rekurs, der das Ziel verfolge, die Fortsetzung des Abhandlungsverfahrens zu erreichen, auf den gleichzeitig oder vor Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses ergangenen Endbeschluß zu beziehen und auch dieser aufzuheben, wenn die Fortsetzung des Abhandlungsverfahrens als notwendig erkannt werde. Davon ausgehend sei im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die am 11. Oktober 1985 beim Erstgericht eingebrachte Erbserklärung der Rekurswerberin Brigitte S***, geborene V***, noch vor Rechtskraft des von ihr mit Rekurs bekämpften Einantwortungsbeschlusses vom 13. September 1985, ON 26, abgegeben worden sei. Der Hinweis der Rekurswerber Aloisia S***, Ernst S***, Reinhard S*** und Trudy (Gertrude) R*** auf die Zustellung des Einantwortungsbeschlusses am 23.9.1985 an ihren Vertreter sei nicht zielführend, da ihre Ausführungen, der Einantwortungsbeschluß sei einem Noterben nicht zuzustellen, im Widerspruch zur herrschenden Rechtsprechung stünden. Das Erstgericht sei daher verpflichtet gewesen, sowohl den Einantwortungsbeschluß vom 13.9.1985, ON 26, als auch den Endbeschluß vom selben Tag, ON 25, auch der Noterbin Erika P*** (P***) zuzustellen. Wie dem Zustellnachweis zu entnehmen sei, sei die Zustellung dieser Beschlüsse an Erika P*** (P***) am 8. Oktober 1985 erfolgt. Die Rechtsmittelfrist (§ 11 Abs 1 AußStrG) sei damit am 22. Oktober 1985 abgelaufen. Die von Brigitte S***, geborene V***, am 11. Oktober 1985 bei Gericht überreichte Erbserklärung sei daher vor Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses abgegeben worden. Da die Erbserklärung der Rekurswerberin Brigitte S***, geborene V***, sich auf ein der äußeren Form nach gültiges mündliches Testament des Erblassers stütze und die Erfordernisse des § 121 Abs 1 AußStrG aufweise, sei sie vom Erstgericht auch zu Recht mit Beschluß vom 17. Oktober 1985, ON 31, angenommen worden. Gemäß §§ 28, 5 IPR-Gesetz sei infolge Rückverweisung durch das amerikanische Recht der in Österreich befindliche bewegliche und unbewegliche Nachlaß des zuletzt in Österreich wohnhaft gewesenen Erblassers, der amerikanischer Staatsbürger war, nach österreichischem Erbrecht abzuhandeln. Mit Rücksicht auf die vor Rechtskraft der Einantwortung von der Rekurswerberin Brigitte S***, geborene V***, abgegebene Erbserklärung, sei ihrem Rekurs Folge zu geben und der Einantwortungsbeschluß sowie - im Sinne der aufgezeigten Grundsätze - der (End-)Beschluß vom 13. September 1985, ON 25, aufzuheben gewesen, wobei das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren nach den §§ 125 ff. AußStrG vorzugehen haben werde. Dem von Aloisia S***, Ernst S***, Reinhard S*** und Trudy (Gertrude) R*** gegen den Beschluß vom 17. Oktober 1985, ON 31, erhobenen Rekurs sei aus den angeführten Gründen ein Erfolg zu versagen gewesen.Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 1985 (Einlangen bei Gericht) gab Brigitte S*** geborene V*** aufgrund eines vom Erblasser am 8. Juni 1982 mündlich errichteten Testamentes die bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß ab. Mit Beschluß vom 17. Oktober 1985, ON 31, nahm das Erstgericht diese Erbserklärung an. Das Gericht zweiter Instanz gab dem von Aloisia S***, Ernst S***, Reinhard S*** und Trude (Gertrude) R*** erhobenen Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 17.10.1985, ON 31, nicht Folge; hingegen wurde dem von Brigitte S***, geborene V***, gegen die Einantwortungsurkunde gerichteten Rekurs Folge gegeben, diese und der Beschluß ON 25 aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen. Das Rekursgericht führte aus, nach ständiger Rechtsprechung könne vor Rechtskraft der Einantwortung, die nur eine formelle Rechtskraft darstelle, ein bis dahin am Verfahren nicht beteiligter Erbprätendent noch wirksam eine Erbserklärung abgeben, die vom Abhandlungsgericht, soferne sie den übrigen Erfordernissen entspricht, anzunehmen und dem fortgesetzten Verfahren zugrunde zu legen sei. Sei dieser Erbanwärter aber auf diese Weise ein am Verfahren Beteiligter geworden, dann sei er auch berechtigt, gegen den mit der Erbserklärung nicht im Einklang stehenden Einantwortungsbeschluß Rekurs zu erheben. Da der Einantwortungsbeschluß und der Endbeschluß (Mantelbeschluß) im Abhandlungsverfahren eine Einheit bilden, sei ein nur gegen den Einantwortungsbeschluß erhobener Rekurs, der das Ziel verfolge, die Fortsetzung des Abhandlungsverfahrens zu erreichen, auf den gleichzeitig oder vor Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses ergangenen Endbeschluß zu beziehen und auch dieser aufzuheben, wenn die Fortsetzung des Abhandlungsverfahrens als notwendig erkannt werde. Davon ausgehend sei im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die am 11. Oktober 1985 beim Erstgericht eingebrachte Erbserklärung der Rekurswerberin Brigitte S***, geborene V***, noch vor Rechtskraft des von ihr mit Rekurs bekämpften Einantwortungsbeschlusses vom 13. September 1985, ON 26, abgegeben worden sei. Der Hinweis der Rekurswerber Aloisia S***, Ernst S***, Reinhard S*** und Trudy (Gertrude) R*** auf die Zustellung des Einantwortungsbeschlusses am 23.9.1985 an ihren Vertreter sei nicht zielführend, da ihre Ausführungen, der Einantwortungsbeschluß sei einem Noterben nicht zuzustellen, im Widerspruch zur herrschenden Rechtsprechung stünden. Das Erstgericht sei daher verpflichtet gewesen, sowohl den Einantwortungsbeschluß vom 13.9.1985, ON 26, als auch den Endbeschluß vom selben Tag, ON 25, auch der Noterbin Erika P*** (P***) zuzustellen. Wie dem Zustellnachweis zu entnehmen sei, sei die Zustellung dieser Beschlüsse an Erika P*** (P***) am 8. Oktober 1985 erfolgt. Die Rechtsmittelfrist (Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG) sei damit am 22. Oktober 1985 abgelaufen. Die von Brigitte S***, geborene V***, am 11. Oktober 1985 bei Gericht überreichte Erbserklärung sei daher vor Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses abgegeben worden. Da die Erbserklärung der Rekurswerberin Brigitte S***, geborene V***, sich auf ein der äußeren Form nach gültiges mündliches Testament des Erblassers stütze und die Erfordernisse des Paragraph 121, Absatz eins, AußStrG aufweise, sei sie vom Erstgericht auch zu Recht mit Beschluß vom 17. Oktober 1985, ON 31, angenommen worden. Gemäß Paragraphen 28, 5, IPR-Gesetz sei infolge Rückverweisung durch das amerikanische Recht der in Österreich befindliche bewegliche und unbewegliche Nachlaß des zuletzt in Österreich wohnhaft gewesenen Erblassers, der amerikanischer Staatsbürger war, nach österreichischem Erbrecht abzuhandeln. Mit Rücksicht auf die vor Rechtskraft der Einantwortung von der Rekurswerberin Brigitte S***, geborene V***, abgegebene Erbserklärung, sei ihrem Rekurs Folge zu geben und der Einantwortungsbeschluß sowie - im Sinne der aufgezeigten Grundsätze - der (End-)Beschluß vom 13. September 1985, ON 25, aufzuheben gewesen, wobei das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren nach den Paragraphen 125, ff. AußStrG vorzugehen haben werde. Dem von Aloisia S***, Ernst S***, Reinhard S*** und Trudy (Gertrude) R*** gegen den Beschluß vom 17. Oktober 1985, ON 31, erhobenen Rekurs sei aus den angeführten Gründen ein Erfolg zu versagen gewesen.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, mit welchem ihrem Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 17.10.1985, ON 31, nicht Folge gegeben wurde, sowie gegen den Beschluß, mit dem die Einantwortungsurkunde und der Beschluß des Erstgerichtes ON 25 aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen wurde, richtet sich der Revisionsrekurs der Aloisia S***, des Ernst S***, des Reinhard S***
und der Trudy (Gertrude) R*** aus dem Anfechtungsgrund der "offenbaren Gesetzwidrigkeit" mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes vom 17.10.1985, ON 31, und den angefochtenen Beschluß des Rekursgerichtes aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur Fortsetzung des Verfahrens nach § 180 AußStrG zurückzuverweisen.und der Trudy (Gertrude) R*** aus dem Anfechtungsgrund der "offenbaren Gesetzwidrigkeit" mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes vom 17.10.1985, ON 31, und den angefochtenen Beschluß des Rekursgerichtes aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur Fortsetzung des Verfahrens nach Paragraph 180, AußStrG zurückzuverweisen.