Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist nicht berechtigt.
In ihrem Antrag habe die Antragsteller vorgebracht, dass ihnen das verfahrensgegenständliche Wegerecht ohnehin als von ihnen ersessene Dienstbarkeit zustehe, dass sie auch die Klage auf Feststellung dieser Dienstbarkeit eingebracht und nur vorläufig von der Fortführung des Rechtsstreits Abstand genommen haben (S 2, 69). Schon dieses Vorbringen schließt die Einräumung eines Notwegs aus. Denn die Einräumung eines Notwegs setzt nach § 1 Abs 1 NotwegeG voraus, dass noch keine Wegverbindung – auch nicht aufgrund einer ersessenen Dienstbarkeit – besteht. Der Servitutsberechtigte kann der actio confessoria nicht durch Antrag auf Einräumung eines Notwegs ausweichen (7 Ob 242/55).In ihrem Antrag habe die Antragsteller vorgebracht, dass ihnen das verfahrensgegenständliche Wegerecht ohnehin als von ihnen ersessene Dienstbarkeit zustehe, dass sie auch die Klage auf Feststellung dieser Dienstbarkeit eingebracht und nur vorläufig von der Fortführung des Rechtsstreits Abstand genommen haben (S 2, 69). Schon dieses Vorbringen schließt die Einräumung eines Notwegs aus. Denn die Einräumung eines Notwegs setzt nach Paragraph eins, Absatz eins, NotwegeG voraus, dass noch keine Wegverbindung – auch nicht aufgrund einer ersessenen Dienstbarkeit – besteht. Der Servitutsberechtigte kann der actio confessoria nicht durch Antrag auf Einräumung eines Notwegs ausweichen (7 Ob 242/55).
Wenn auch grundsätzlich daran festzuhalten ist, dass eine Wegverbindung, deren Benützung den ganzen Ertrag der Grundstücke, zu deren Nutzbarkeit sie dienen soll, aufzehrt oder gar übersteigt, aus dem Gesichtspunkt des § 2 Abs 2 NotwegeG nicht in Betracht kommen, geschweige als hinlänglich angesehen werden kann, da ohne den angestrebten Notweg notwendig die Grundstücke geradezu wirtschaftlich unbenützbar wären, ebenso, als bestünde überhaupt keine Wegverbindung zwischen den Grundstücken und dem allgemeinen Wegenetz, einem solchen Zustand aber durch das Notwegegesetz abgeholfen werden soll (GlUNF Nr 72), bedarf dies doch einer im vorliegenden Fall platzgreifenden Einschränkung. Die Einräumung eines Notwegs stellt einen einschneidenden Eingriff in das Eigentumsrecht dar und die Bestimmung des Notwegegesetzes, wie ua gerade die eben bezogene Vorschrift des § 2 Abs 2 dieses Gesetzes, lassen erkennen, dass die Einräumung eines Notwegs nur dort gerechtfertigt erscheint, wo sie der einzige Weg zur Wahrung wichtiger Interessen ist (vgl ähnlich 7 Ob 73/56). Wird erwogen, dass der festgestellte, verhältnismäßig geringfügige Jahresertrag an Heu von den Wiesen der Antragsteller ohne Weiteres nach Aberntung der Äcker der Antragsteller zur oberen Straße gebracht werden kann, wenn die Bebauung dieser Ackerflächen diese Verbringung schon nicht früher gestatten sollte, bis dahin aber das Heu (wie dies in Österreich in vielen Orten bis in den Winter geschieht) in zu diesem Zweck leicht zu schaffenden Vorrichtungen trocken aufbewahrt werden kann, verbietet sich die Annahme eines wichtigen Interesses, das nur durch die Einräumung des Notwegs gewahrt werden könnte. Ein Eigentümer, der eine größere Grundfläche landwirtschaftlich nutzen kann, muss schließlich in der Regel für Verbindungswege innerhalb dieser Fläche sorgen, auch wenn ihm dadurch landwirtschaftlich nutzbarer Boden verloren geht, und kann dieser Notwendigkeit nicht durch Anstrebung von Notwegen, die von außen an seinem Grundbesitz heranführen, ausweichen.Wenn auch grundsätzlich daran festzuhalten ist, dass eine Wegverbindung, deren Benützung den ganzen Ertrag der Grundstücke, zu deren Nutzbarkeit sie dienen soll, aufzehrt oder gar übersteigt, aus dem Gesichtspunkt des Paragraph 2, Absatz 2, NotwegeG nicht in Betracht kommen, geschweige als hinlänglich angesehen werden kann, da ohne den angestrebten Notweg notwendig die Grundstücke geradezu wirtschaftlich unbenützbar wären, ebenso, als bestünde überhaupt keine Wegverbindung zwischen den Grundstücken und dem allgemeinen Wegenetz, einem solchen Zustand aber durch das Notwegegesetz abgeholfen werden soll (GlUNF Nr 72), bedarf dies doch einer im vorliegenden Fall platzgreifenden Einschränkung. Die Einräumung eines Notwegs stellt einen einschneidenden Eingriff in das Eigentumsrecht dar und die Bestimmung des Notwegegesetzes, wie ua gerade die eben bezogene Vorschrift des Paragraph 2, Absatz 2, dieses Gesetzes, lassen erkennen, dass die Einräumung eines Notwegs nur dort gerechtfertigt erscheint, wo sie der einzige Weg zur Wahrung wichtiger Interessen ist vergleiche ähnlich 7 Ob 73/56). Wird erwogen, dass der festgestellte, verhältnismäßig geringfügige Jahresertrag an Heu von den Wiesen der Antragsteller ohne Weiteres nach Aberntung der Äcker der Antragsteller zur oberen Straße gebracht werden kann, wenn die Bebauung dieser Ackerflächen diese Verbringung schon nicht früher gestatten sollte, bis dahin aber das Heu (wie dies in Österreich in vielen Orten bis in den Winter geschieht) in zu diesem Zweck leicht zu schaffenden Vorrichtungen trocken aufbewahrt werden kann, verbietet sich die Annahme eines wichtigen Interesses, das nur durch die Einräumung des Notwegs gewahrt werden könnte. Ein Eigentümer, der eine größere Grundfläche landwirtschaftlich nutzen kann, muss schließlich in der Regel für Verbindungswege innerhalb dieser Fläche sorgen, auch wenn ihm dadurch landwirtschaftlich nutzbarer Boden verloren geht, und kann dieser Notwendigkeit nicht durch Anstrebung von Notwegen, die von außen an seinem Grundbesitz heranführen, ausweichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs 1 NotwegeG. Vertretungskosten können nicht zuerkannt werden.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 25, Absatz eins, NotwegeG. Vertretungskosten können nicht zuerkannt werden.