Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionsgründe nach § 503 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO). In der Rechtsrüge führt der Beklagte aus, seine Bekanntschaft mit Frau B müsse in einem milderen Licht gesehen werden, weil sie sich aus einer langjährigen, wechselseitigen Familienfreundschaft ergeben habe. Die Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Beklagten sei nur kurzzeitig gewesen und sei dadurch verursacht worden, daß der Beklagte sich von seiner bisherigen Erwerbstätigkeit infolge des erlittenen Schlaganfalles auf die Pensionierung umstellen mußte. Demgegenüber stünden auf seiten der Klägerin ihre krankhafte Eifersucht, die das Eheklima schwer belastete, ihre kurze Liebesbeziehung zu Johann C und die Verletzung des Beklagten durch eine Mißhandlung seitens der Klägerin, wodurch ihm das Nasenbein gebrochen wurde, als Eheverfehlungen fest, weiters das Dulden von Betastungen durch Karl B seitens der Klägerin. Festgestellt sei auch die Streitsucht der Klägerin und ihr ständiges Nörgeln. Zusammenfassend wäre daher eine Scheidung der Ehe aus gleichteiligem Verschulden der Streitteile gerechtfertigt.Die Revisionsgründe nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ZPO liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). In der Rechtsrüge führt der Beklagte aus, seine Bekanntschaft mit Frau B müsse in einem milderen Licht gesehen werden, weil sie sich aus einer langjährigen, wechselseitigen Familienfreundschaft ergeben habe. Die Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Beklagten sei nur kurzzeitig gewesen und sei dadurch verursacht worden, daß der Beklagte sich von seiner bisherigen Erwerbstätigkeit infolge des erlittenen Schlaganfalles auf die Pensionierung umstellen mußte. Demgegenüber stünden auf seiten der Klägerin ihre krankhafte Eifersucht, die das Eheklima schwer belastete, ihre kurze Liebesbeziehung zu Johann C und die Verletzung des Beklagten durch eine Mißhandlung seitens der Klägerin, wodurch ihm das Nasenbein gebrochen wurde, als Eheverfehlungen fest, weiters das Dulden von Betastungen durch Karl B seitens der Klägerin. Festgestellt sei auch die Streitsucht der Klägerin und ihr ständiges Nörgeln. Zusammenfassend wäre daher eine Scheidung der Ehe aus gleichteiligem Verschulden der Streitteile gerechtfertigt.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Bei der Verschuldensabwägung im Sinne des § 60 Abs 2 EheG kommt es auf das gesamte Verhalten der Ehegatten in seinem Zusammenhang, nicht auf eine Gegenüberstellung der einzelnen von ihnen begangenen Eheverfehlungen an (EFSlg. 25.088; EFSlg. 31.702, 8 Ob 514, 515/84 u. a.). Gemäß § 60 Abs 2 EheG ist der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten nur dann zulässig, wenn sein Verschulden erheblich schwerer als das des anderen ist. Der Unterschied des Verschuldens muß offenkundig hervortreten (EFSlg. 38.788; EFSlg. 41.281; 41.284; 8 Ob 514, 515/84 u.a.). Vor allem ist bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens zu berücksichtigen, wer mit der schuldhaften Zerstörung der Ehe den Anfang gemacht hat (EFSlg. 43.682) und welcher von den Ehegatten einen entscheidenden Beitrag zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geleistet hat (EFSlg. 43.679 u.a.). Werden diese Grundsätze auf den vorliegend festgestellten Sachverhalt angewendet, ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß vor allem das 18 Jahre andauernde, gegen den Willen der Klägerin aufrechterhaltene und von ihr als ehezerstörend empfundene ehewidrige Verhältnis des Beklagten mit Erna B, dessen Beendigung der Beklagte trotz aller Bemühungen seitens der Klägerin verweigerte, den entscheidenden Anstoß zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe gegeben hat. Soweit der Beklagte in seiner Revision dieses ehewidrige Verhältnis zu Erna B lediglich als eine "aus einer langjährigen, wechselseitigen Familienfreundschaft sich ergebende Bekanntschaft" darzustellen versucht, weicht er von dem festgestellten Sachverhalt ab und bringt in diesem Umfang die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Dieses ehewidrige Verhältnis des Beklagten war nach den Feststellungen die Hauptursache für die gegenseitigen Beschimpfungen und Streitigkeiten sowie die von der Klägerin in anderen Fällen unbegründeten Eifersuchtsreaktionen. Nach den Feststellungen kam es etwa jede Woche zu Mißhandlungen der Klägerin durch den Beklagten, der die Klägerin sogar in einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung des Scheidungsverfahrens beschimpft und tätlich angegriffen hat.Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Bei der Verschuldensabwägung im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, EheG kommt es auf das gesamte Verhalten der Ehegatten in seinem Zusammenhang, nicht auf eine Gegenüberstellung der einzelnen von ihnen begangenen Eheverfehlungen an (EFSlg. 25.088; EFSlg. 31.702, 8 Ob 514, 515/84 u. a.). Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, EheG ist der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten nur dann zulässig, wenn sein Verschulden erheblich schwerer als das des anderen ist. Der Unterschied des Verschuldens muß offenkundig hervortreten (EFSlg. 38.788; EFSlg. 41.281; 41.284; 8 Ob 514, 515/84 u.a.). Vor allem ist bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens zu berücksichtigen, wer mit der schuldhaften Zerstörung der Ehe den Anfang gemacht hat (EFSlg. 43.682) und welcher von den Ehegatten einen entscheidenden Beitrag zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geleistet hat (EFSlg. 43.679 u.a.). Werden diese Grundsätze auf den vorliegend festgestellten Sachverhalt angewendet, ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß vor allem das 18 Jahre andauernde, gegen den Willen der Klägerin aufrechterhaltene und von ihr als ehezerstörend empfundene ehewidrige Verhältnis des Beklagten mit Erna B, dessen Beendigung der Beklagte trotz aller Bemühungen seitens der Klägerin verweigerte, den entscheidenden Anstoß zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe gegeben hat. Soweit der Beklagte in seiner Revision dieses ehewidrige Verhältnis zu Erna B lediglich als eine "aus einer langjährigen, wechselseitigen Familienfreundschaft sich ergebende Bekanntschaft" darzustellen versucht, weicht er von dem festgestellten Sachverhalt ab und bringt in diesem Umfang die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Dieses ehewidrige Verhältnis des Beklagten war nach den Feststellungen die Hauptursache für die gegenseitigen Beschimpfungen und Streitigkeiten sowie die von der Klägerin in anderen Fällen unbegründeten Eifersuchtsreaktionen. Nach den Feststellungen kam es etwa jede Woche zu Mißhandlungen der Klägerin durch den Beklagten, der die Klägerin sogar in einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung des Scheidungsverfahrens beschimpft und tätlich angegriffen hat.
Bei Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der Streitteile ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß gegenüber den festgestellten schwerwiegenden Eheverfehlungen des Beklagten, insbesondere dem jahrelangen ehewidrigen Verhältnis mit Erna B und den häufigen Mißhandlungen der Klägerin, deren Eheverfehlungen, die durchwegs erst nach dem Beginn des ehewidrigen Verhältnisses des Beklagten gesetzt wurden, insbesondere die Beschimpfungen und Provokationen des Beklagten und die grundlosen Eifersuchtsszenen, aber auch ihre fallweisen kurzzeitigen ehewidrigen Kontakte mit Karl B und Johann C an Gewicht erheblich zurücktreten.
In dem Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens des Beklagten an der Scheidung der Ehe kann daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.