Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Das Rerkursgericht vertrat die Ansicht, aufgrund der im Schriftsatz ON 163 gebrauchten Formulierung „in Abänderung der bisherigen Anträge“ seien die früheren Anträge gegenstandslos. Für den Zeitraum ab 1. 11. 1982 sei ausdrücklich ein Herabsetzungsbegehren nicht gestellt worden. Soweit das Erstgericht über Zeiträume abgesprochen habe, die nicht „antragsgegenständlich“ seien, bzw die Unterhaltsverpflichtung in einem Ausmaß herabgesetzt worden sei, welches den Antrag überschreite, liege eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit vor. Soweit der Vater im Nachhinein die Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung auf einen Betrag, der 1.800 S monatlich unterschreite, begehre, seien seine Anträge zurückzuweisen gewesen, weil eine rückwirkende Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung unzulässig sei.
Der Vater wendet sich in seinem Revisionsrekurs gegen die Ansicht des Rekursgerichts, aufgrund des Schriftsatzes ON 163 seien die früheren Anträge gegenstandslos, so dass für die Zeit vor dem 9. 6. 1980 und ab 1. 11. 1982 kein Antrag auf Herabsetzung der Unterhaltsbeträge vorliege. Der Vater führt aus, das Rekursgericht habe den Schriftsatz ON 163 falsch ausgelegt. Tatsächlich sollten die früheren Anträge, soweit sie mit der Stellungnahme in ON 163 nicht in Widerspruch gestanden seien, voll aufrecht erhalten werden.
Diesen Ausführungen kann Berechtigung nicht abgesprochen werden. Die Ansicht des Rekursgerichts, für den Zeitraum ab 1. 11. 1982 sei ausdrücklich ein Herabsetzungsantrag nicht gestellt worden, findet im Akteninhalt keine Deckung. In den Anträgen ON 71, 144 und 146 beantragte der Vater die Herabsetzung der Unterhaltsbeträge und dem Schriftsatz ON 163 kann nicht entnommen werden, dass er diese Anträge nicht aufrecht hält. Die Ausführungen im Schriftsatz, mit dem Bezirksgericht und dem Bezirksjugendamt sei abgesprochen worden, zuerst die Lösung des Unterhaltsproblems bis 31. 10. 1982 abzuklären, können keinesfalls so verstanden werden, dass die Anträge auf Unterhaltsherabsetzung für die Zeit ab 1. 11. 1982 zurückgezogen werden, zumal der Vater ausführte, die vom Bezirksjugendamt errechneten Zahlen ab November 1982 seien weit überhöht. Er gab also klar zu erkennen, dass er nach wie vor die Ansicht vertritt, auch ab 1. 11. 1982 seien die bisher zu zahlenden Unterhaltsbeträge zu hoch. Der Schriftsatz ON 163 kann daher nicht gedeutet werden, dass der Unterhaltsherabsetzungsantrag für die Zeit ab 1. 11. 1982 nicht aufrecht erhalten werde.
Hinsichtlich des Zeitraums vor dem 9. 6. 1980, der im Schriftsatz ON 163 nicht erwähnt wird, ist es im Hinblick auf die Worte „in Abänderung meiner bisherigen Anträge“ nicht klar, dass der Herabsetzungsantrag für diesen Zeitraum aufrecht erhalten wird. Keinesfalls ergibt sich aber daraus eindeutig, dass die Herabsetzungsanträge für die Zeit vor dem 9. 6. 1980 zurückgezogen werden, zumal der Schriftsatz eine Erwiderung auf die Stellungnahme des Bezirksjugendamts ON 161 ist und das Bezirksjugendamt nur für die Zeit ab 9. 6. 1980 Stellung genommen hatte. Da das Verfahrensrecht nur eine ausdrückliche Rücknahme von Anträgen kennt (EvBl 1968/113; EvBl 1975/50 ua), geht es nicht an, die unklare Formulierung, in der von einer Antragsrückziehung aber keine Rede ist, dahin zu deuten, dass die Unterhaltsherabsetzungsanträge für die Zeit vor dem 9. 6. 1980 nicht aufrechterhalten werden.
Die Entscheidung des Rekursgerichts ist daher insoweit nicht berechtigt, als die Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung für beide Kinder für die Zeiträume vom 1. 1. 1980 bis 8. 6. 1980 und ab 1. 11. 1982 mit der Begründung als nichtig aufgehoben wurde, diese Zeiträume seien „nicht antragsgegenständlich“.
Das Rekursgericht wird daher über die Unterhaltsherabsetzung in diesen Zeiträumen eine neuerliche Entscheidung zu treffen haben.