Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Arnold S*****, vertreten durch Dr. Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Ludwig Pramer und Dr. Peter Lindinger, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 1,415.904,19 sA, Rente und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2000, GZ 6 R 283/00f-25, womit das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 9. Juni 2000, GZ 4 Cg 182/99b-20, teils aufgehoben, teils abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 22.239,-- (darin S 3.706,50 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblicher Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblicher Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Im drittinstanzlichen Verfahren ist nur mehr strittig, ob es ein Mitverschulden des Beifahrers (von einem Viertel) begründet, wenn er sich einem Lenker anvertraut, von dessen schneller Fahrweise er Kenntnis hat.
Zum Mitverschulden des Beifahrers liegt eine umfangreiche Rechtsprechung vor (vgl nur die Nachweise bei Reischauer in Rummel2 § 1304 ABGB Rz 18; Harrer in Schwimann2 § 1304 ABGB Rz 61). Eine solche Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten wurde insbesondere bei Alkoholisierung oder Übermüdung oder fehlender Lenkerberechtigung des Lenkers und bei unzulässiger Beförderung einer Person oder Beförderung einer unzulässigen Anzahl von Personen angenommen, wenn diese Umstände für den Beifahrer zumindest erkennbar waren. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung könnte es einem Beifahrer auch als Verschulden angelastet werden, wenn er sich einem Lenker anvertraut, obwohl er weiß, dass dieser durch gewohnheitsmäßiges Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit laufend in Gefahrenssituationen gerät. Dieser Frage (vgl hiezu schon ZBl 1933/3) muss hier aber nicht weiter nachgegangen werden, weil von den Vorinstanzen nur festgestellt wurde, die "schnelle Fahrweise" des (beim Unfall getöteten) Lenkers sei dem (seither querschnittsgelähmten) Kläger bekannt gewesen. Wenn das Berufungsgericht diese Feststellung als nicht ausreichend angesehen hat, um ein (gegenüber dem Verschulden des Lenkers ins Gewicht fallendes) Mitverschulden des Klägers zu bejahen, so hat es damit die Grenzen des ihm bei der Beurteilung der im Einzelfall in eigener Angelegenheit gebotenen Sorgfalt zustehenden Beurteilungsspielraumes noch nicht überschritten. Dies gilt auch für den Vorwurf, der Kläger hätte auf die Fahrweise des Lenkers Einfluss nehmen müssen. Eine krasse Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, liegt nicht vor.Zum Mitverschulden des Beifahrers liegt eine umfangreiche Rechtsprechung vor vergleiche nur die Nachweise bei Reischauer in Rummel2 Paragraph 1304, ABGB Rz 18; Harrer in Schwimann2 Paragraph 1304, ABGB Rz 61). Eine solche Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten wurde insbesondere bei Alkoholisierung oder Übermüdung oder fehlender Lenkerberechtigung des Lenkers und bei unzulässiger Beförderung einer Person oder Beförderung einer unzulässigen Anzahl von Personen angenommen, wenn diese Umstände für den Beifahrer zumindest erkennbar waren. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung könnte es einem Beifahrer auch als Verschulden angelastet werden, wenn er sich einem Lenker anvertraut, obwohl er weiß, dass dieser durch gewohnheitsmäßiges Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit laufend in Gefahrenssituationen gerät. Dieser Frage vergleiche hiezu schon ZBl 1933/3) muss hier aber nicht weiter nachgegangen werden, weil von den Vorinstanzen nur festgestellt wurde, die "schnelle Fahrweise" des (beim Unfall getöteten) Lenkers sei dem (seither querschnittsgelähmten) Kläger bekannt gewesen. Wenn das Berufungsgericht diese Feststellung als nicht ausreichend angesehen hat, um ein (gegenüber dem Verschulden des Lenkers ins Gewicht fallendes) Mitverschulden des Klägers zu bejahen, so hat es damit die Grenzen des ihm bei der Beurteilung der im Einzelfall in eigener Angelegenheit gebotenen Sorgfalt zustehenden Beurteilungsspielraumes noch nicht überschritten. Dies gilt auch für den Vorwurf, der Kläger hätte auf die Fahrweise des Lenkers Einfluss nehmen müssen. Eine krasse Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, liegt nicht vor.
Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00065.01Z.0315.000
Dokumentnummer
JJT_20010315_OGH0002_0020OB00065_01Z0000_000