Entscheidung 2 Ob 65/17y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.03.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in Sachwalterschaftssache der R***** B*****, vertreten durch Mag. Stephan Andreas Binder, Rechtsanwalt in St. Georgen, als Verfahrenshelfer, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 7. September 2016, GZ 21 R 235/16g-99, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat sich trotz der Beendigung des Insolvenzverfahrens nichts am Zustand der Betroffenen und an der Notwendigkeit, sie im Verkehr mit Gerichten und Behörden sowie bei der Einkommens- und Vermögensverwaltung und dem Abschluss von Rechtsgeschäften zu unterstützen, geändert. Dies führt zur Zurückweisung des auf Beendigung der Sachwalterschaft gerichteten Revisionsrekurses. Angesichts des nach diesen Entscheidungen erstatteten Berichts des Sachwalters, aus dem sich die Fähigkeit der Betroffenen zum selbständigen Führen ihres Kleinunternehmens zu ergeben scheint, und der inzwischen aufgrund des Verfahrenshilfeverfahrens vergangenen Zeit wird das Erstgericht allerdings von Amts wegen zu prüfen haben, ob nunmehr nicht (zumindest) eine Einschränkung der Sachwalterschaft auf den erstgenannten Aufgabenkreis in Betracht kommen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00065.17Y.0328.000
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2017
Dokumentnummer
JJT_20170328_OGH0002_0020OB00065_17Y0000_000